Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2014, Az. AnwSt (B) 8/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 1844

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Gegenstand

Vertretungsverbot für einen Rechtsanwalt: Funktionelle Zuständigkeit für Antrag einen Antrag auf Aufschub bzw. Aussetzung; Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 9. Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

I.

1

Das Anwaltsgericht [X.]hatte gegen die Rechtsanwältin wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ein Vertretungsverbot für die [X.]ereiche des gesamten Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer eines Jahres verhängt. Die [X.]erufung der Rechtsanwältin war erfolglos geblieben. Der Senat hatte die Revision gegen dieses Urteil mit [X.]eschluss vom 18. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.

2

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beantragte die Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer [X.], das Wirksamwerden des Vertretungsverbots bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 aufzuschieben. Dies lehnte die Rechtsanwaltskammer mit [X.]escheid vom 28. Januar 2014 ab. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 stellte die Rechtsanwältin beim Anwaltsgericht [X.]den Antrag, das Vertretungsverbot für sechs Monate aufzuschieben. Auf den Hinweis des Anwaltsgerichts, dass es für die Entscheidung unzuständig sein dürfte, nahm die Rechtsanwältin den Antrag zurück und stellte ihn unter dem 20. Februar 2014 beim [X.]. Ferner beantragte sie, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Der [X.] verwarf den Antrag durch [X.]eschluss vom 9. Mai 2014 als unzulässig, weil nicht er, sondern das Anwaltsgericht [X.]zuständig sei. Gegen diesen [X.]eschluss hat die Rechtsanwältin sofortige [X.]eschwerde eingelegt.

II.

3

Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig.

4

1. Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die - wie § 145 Abs. 3 und § 157 [X.] für andere Entscheidungen - ausdrücklich die [X.]eschwerde gegen einen [X.]eschluss des [X.]s im Vollstreckungsverfahren vorsieht. Die Voraussetzungen des § 112a Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der [X.] in der angefochtenen Entscheidung die [X.]eschwerde zum [X.] nicht zugelassen hat.

5

2. Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung.

6

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sind [X.]eschwerden gegen Verfügungen und [X.]eschlüsse der [X.]e, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft. Der [X.] steht insoweit einem [X.] gleich (st. Rspr.; u.a. [X.], [X.]eschluss vom 23. Juli 1990 - [X.] ([X.]) 3/90, [X.]R [X.] § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2; [X.]eschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 27/90, [X.]St 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; [X.]eschluss vom 7. November 1960 - [X.] ([X.]) 1/60). Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist der [X.] nicht erstinstanzlich tätig (vgl. §§ 142, 143 [X.]). Dass die [X.]eschwerdeführerin ihren Antrag unmittelbar dort gestellt hat, ändert nichts an dieser Zuständigkeitsregelung. Darüber hinaus sind selbst dann, wenn das [X.] im ersten Rechtszug zuständig ist, nur die in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich genannten Entscheidungen mit der [X.]eschwerde anfechtbar. Der Aufschub und die Aussetzung eines [X.]erufsverbots sind dort nicht genannt. Danach ist der vom [X.] erlassene [X.]eschluss nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar.

7

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für den Erlass der begehrten Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses das Anwaltsgericht funktionell zuständig ist. Der Rechtsanwältin wird anheim gegeben, den zurückgenommenen Antrag erneut zu stellen.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Kayser                        [X.]

                Martini                                 [X.]

Meta

AnwSt (B) 8/14

27.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 9. Mai 2014, Az: 2 AGH 4/14, Beschluss

§ 114 Abs 1 Nr 4 BRAO, § 304 Abs 4 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2014, Az. AnwSt (B) 8/14 (REWIS RS 2014, 1844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1844

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