Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 1 BvR 1739/12

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 16256

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsumtion einer besatzungsrechtlichen Enteignung unter § 1 Abs 8 Buchst a VermG ist im Einzelfall Sache der Fachgerichte - hier: kein Verfassungsverstoß erkennbar


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

2

Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange der Beschwerdeführerin in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.] 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. [X.] 94, 12 <33>).

3

Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das [X.] beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das [X.] zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. [X.] 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1739/12

16.02.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 9. Juli 2012, Az: 8 B 48/12 (8 B 15/12), Beschluss

§ 93a Abs 2 BVerfGG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 1 BvR 1739/12 (REWIS RS 2016, 16256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16256


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1739/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1739/12, 16.02.2016.


Az. 8 B 48/12, 8 B 48/12 (8 B 15/12)

Bundesverwaltungsgericht, 8 B 48/12, 8 B 48/12 (8 B 15/12), 09.07.2012.


Az. 8 B 15/12

Bundesverwaltungsgericht, 8 B 15/12, 07.05.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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