Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. I ZR 1/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3904

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Marktstudien

[X.] § 17 Abs. 2, § 87a Abs. 1, § 87b Abs. 1 und Abs. 2

Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeit-schrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 [X.] vor, ist ein Eingriff in das Recht des [X.] nach § 87b [X.] gegeben, wenn die [X.] in der Zeitschrift [X.] Zustimmung des [X.] erfolgt.

Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechts-inhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 [X.] nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses [X.] zu unterbinden.

[X.], [X.]. v. 21. April 2005 - [X.] - [X.]
LG München I - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. April 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2001 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Meinungs- und Marktforschungsinstitut, das anderen Unternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung überläßt.
Die Beklagte gibt die für den [X.] bestimmte Zeitschrift "[X.]

" heraus. Sie veröffentlichte in den Jahren 1998 bis 2000 in fünf re- - 3 - daktionellen Beiträgen von der Klägerin erhobene Marktdaten, ohne daß die Klägerin den [X.]en zugestimmt hatte. So enthielt der Artikel vom 29. Oktober 1998 die nachstehende Übersicht über den [X.] Markt für "[X.]"

und der Artikel vom 6. April 2000 die nachfolgenden Grafiken über näher be-zeichnete [X.]:
- 4 -
Die Artikel vom 29. Oktober 1998, 21. Januar 1999 und 6. April 2000 wiesen als Quelle der Daten die Klägerin aus. Die während des laufenden Rechtsstreits am 23. und 30. November 2000 veröffentlichten Untersuchungs-ergebnisse der Klägerin versah die Beklagte mit der Quellenangabe "[X.]
-Recherche".
Die Klägerin sieht die [X.]en ihrer Untersuchungsergebnisse als einen Verstoß gegen die urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Datenbanken und als wettbewerbswidrig an. Sie hat geltend gemacht, ihre Sammlungen von Untersuchungsergebnissen seien Datenbanken. In ihr Recht als Herstellerin der Datenbanken habe die Beklagte mit den nicht autorisierten [X.]en wiederholt und systematisch eingegriffen. Die Beklagte nut-ze zudem fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise aus. Aufgrund vorangegangener Geschäftsbeziehungen sei der [X.] bekannt gewesen, daß die Daten nur unter Verletzung der mit den Vertragspartnern der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte zu erhalten gewesen seien.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,

die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift "[X.]

" und/oder an- deren Publikationen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit [X.] Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentli-chen und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/ oder Informationen ohne vorige ausdrückliche Zustimmung der Klä-gerin zur Darstellung von Grafiken verwendet werden und/oder sol-che Daten und/oder Informationen im Text genannt und/oder einge-arbeitet werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten - 5 - und/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen und/oder als Quelle unbefugt "[X.]

-Recherche" an- zugeben.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den von ihr durchgeführten Recherchen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Informanten nicht zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse berechtigt gewesen seien. Die [X.]en seien durch das Grundrecht der Pressefreiheit ge-schützt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen ([X.] GRUR-RR 2002, 89).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aufgrund urheberrechtli-cher als auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Bei den von der Klägerin erarbeiteten Sammlungen von Marktdaten [X.] es sich um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 [X.]. Die Klägerin sei Da-tenbankherstellerin, weil sie die für die Beschaffung nach Art oder Umfang [X.] Investitionen vorgenommen habe. Als Datenbankherstellerin habe die Klägerin das ausschließliche Recht, die Datenbanken insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Für die ausschließliche Verwendungsbefugnis des - 6 - [X.] gelte jedoch gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 [X.] der Erschöpfungsgrundsatz. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts seien gegeben. Die Klägerin habe die von ihr erarbeiteten Samm-lungen von Marktdaten mittels E-Mail, als Ausdruck oder auf einer CD-ROM an ihre Kunden veräußert. Aufgrund der Erschöpfung sei die Weiterverbreitung der Marktdaten durch die Kunden der Klägerin und die Beklagte zulässig.
Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs. Zwischen den Parteien bestehe kein Wett-bewerbsverhältnis. Die Beklagte sei kein Marktforschungsunternehmen. Zu ih-rer Betätigung gehöre es auch nicht, das Ergebnis von Marktstudien gegen Entgelt zu vertreiben. Es fehle auf seiten der [X.] an einer Wettbewerbs-absicht. [X.] ein Presseunternehmen im Rahmen des medialen Funktions-bereichs, spreche keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Die wettbe-werbsrechtlichen Auswirkungen seien vielmehr unvermeidliche Folge der Erfül-lung der journalistischen Aufgabe.
Die Voraussetzungen eines rechtswidrigen Ausnutzens fremden [X.] durch die Beklagte lägen nicht vor. Es fehle an besonderen, eine Unlauterkeit begründenden Umständen, deren Vorliegen beim Ausnutzen frem-den Vertragsbruchs erforderlich sei.
Eine in Betracht kommende Irreführung des Verkehrs aufgrund der Quel-lenangabe "[X.] -Recherche" sei nicht Streitgegenstand.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der bisheri-gen Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. - 7 - 1. Den auf Unterlassung der Vervielfältigung der Marktdaten gerichteten Anspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 87a, 87b Abs. 1 [X.] hat das [X.] zu Unrecht wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 [X.] verneint.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Sammlungen von [X.] der Klägerin seien Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 [X.] und sie sei [X.] gemäß § 87a Abs. 2 [X.]. Konkrete Feststellungen dazu, ob die Datensammlungen der Klägerin die Voraussetzungen erfüllen, die an Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stellen sind, hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen.
aa) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] bei einer Samm-lung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen gegeben, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, [X.] oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfor-dert. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken um (ABl. [X.] Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; [X.]. 1996, 806) und greift die [X.] nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.
Von einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen, wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informati-ven, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der [X.]/[X.]: [X.], [X.]. v. 9.11.2004 - Rs. [X.]/02, [X.], 254, 255 [X.]. 29 - Fixtures-Fußballspiel-pläne II; [X.] in [X.], Handbuch des Urheberrechts, § 77 [X.]. 43). Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] setzen voraus, daß die Sammlung sich auf - 8 - einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl. [X.] [X.], 254, 255 [X.]. 30 f. - [X.]). Mit dem Erfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur [X.], Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] die in Art. 7 Abs. 1 der [X.]/[X.] angeführte Schutzvor-aussetzung. Nach der [X.], Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "[X.] fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informations-marktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen, die der Erstellung der Datenbank als solche dienen ([X.], [X.]. v. 9.11.2004 - Rs. [X.]/02, [X.], 244, 247 [X.]. 30 - [X.]; [X.]. v. 9.11.2004 - Rs. [X.]/02, [X.], 252, 253 [X.]. 23 - Fixtures-Fußballspiel-pläne I; [X.], 254, 256 [X.]. 39 - [X.]; [X.] FS für [X.], S. 507, 521). Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind, die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (vgl. [X.] [X.], 252, 253 [X.]. 24 - [X.]; [X.], 254, 256 [X.]. 40 - Fixtures-Fußballspiel-pläne II; vgl. auch: [X.], Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a [X.]. 16).
[X.]) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszu-gehen, daß ihre Datensammlungen den Anforderungen entsprechen, die an Datenbanken zu stellen sind. - 9 - b) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Artikeln der Zeitschrift "[X.] " von der Klägerin erhobene Marktdaten ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Die [X.]en [X.] sich u.a. auf die Marktanteile der Anbieter von "[X.]n", von Monitoren und von Lautsprechern sowie auf die Absatzzahlen von [X.] auf dem [X.] Markt. Feststellungen dazu, ob es sich bei den ver-vielfältigten Daten um einen wesentlichen Teil von Datenbanken der Klägerin handelt oder um unwesentliche Teile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.], deren Vervielfältigung nach § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] dem gleichsteht, hat das [X.] nicht getroffen.
aa) Durch die [X.] hat die Beklagte Daten aus der [X.] der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] vervielfältigt. Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ebenso wie der in der [X.]/[X.] verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustim-mung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investiti-on anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die [X.] zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren ([X.] [X.], 244, 248 [X.]. 47, 51 - [X.]). Unter diesen Umständen ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Übernahme der frag-lichen Daten in ihre Zeitschrift einen Teil der Datenbank der Klägerin entnom-men hat. Nicht erforderlich ist es, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu Datenbanken der Klägerin verschafft hat (vgl. [X.] [X.], 244, 248 [X.]. 53 f. und 67 - [X.]).
Die Vervielfältigung durch die Beklagte stellt einen Eingriff in das aus-schließliche Recht des [X.] nach § 87b Abs. 1 [X.] dar, wenn die Vervielfältigung einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der - 10 - Datenbank betrifft oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die [X.] jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des [X.] unzumutbar beein-trächtigt. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 [X.] beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der [X.]/[X.]. Ob die Vervielfältigung einen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu bestimmen (vgl. hierzu näher [X.] [X.], 244, 250 [X.]. 68 ff. - [X.]).
[X.]) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren davon auszuge-hen, daß die Beklagte eine im Umfang wesentliche Handlung i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 [X.] vorgenommen hat.
c) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt den auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 [X.] gestützten [X.] wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 [X.] ver-neint hat. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 [X.] ist die Weiterverbreitung geschützter Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Be-rechtigten im Gebiet der [X.] oder eines anderen [X.] über den [X.] im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung bezieht sich aber nur auf das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 [X.]) des [X.] (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 2 Datenbank-Richtlinie) und nicht auf das Recht zur Vervielfältigung der Daten (vgl. [X.] [X.], 244, 248 [X.]. 52 - [X.]; [X.] 144, 232, 238 - [X.]; [X.] in Schricker aaO § 17 [X.]. 58; Dreier in Dreier/ [X.], Urheberrecht, § 87b [X.]. 18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 87b [X.]. 16). Im Streitfall hat die Beklagte durch die in Rede [X.] 11 - henden [X.]en Daten aus Datenbanken der Klägerin vervielfältigt. Hierauf erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht.
d) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil die Beklagte, wie sie meint, aufgrund der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem - unterstellten - Eingriff in die geschützten Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin berechtigt wäre. Das Grundrecht der Pressefreiheit wird nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze ein-geschränkt, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Das [X.] hat den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an einer frei-en Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke sowie durch [X.] Schutzrechte geschützte Leistungen und dem Interesse des Urhebers und des Inhabers verwandter Schutzrechte an der Verwertung ihrer Rechte ge-regelt (vgl. [X.], [X.]. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, [X.], 34, 35 - [X.]; vgl. auch [X.] 154, 260, 264 ff. - [X.]). Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Informationen trägt § 87b Abs. 1 [X.] dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der [X.] nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des [X.] nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. [X.] aaO, Vor §§ 87a ff. [X.] [X.]. 18; Dreier in Dreier/[X.] aaO, § 87b [X.]. 5 ff.). Nach Nr. 42 der Erwägungsgründe der Datenbank-Richtlinie stellt das Recht auf Un-tersagung der unerlaubten Weiterverwendung auf Handlungen des Benutzers ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und einen erheblichen Schaden für die Investitionen des [X.] verursachen. Zu einem derartigen Eingriff in die Rechte der Klägerin ist die Beklagte auch nicht auf-grund der Pressefreiheit berechtigt.
e) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den - 12 - Sammlungen von Marktdaten der Klägerin um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren gegen diese vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig nicht näher begründete Annahme mit einer Gegenrüge gewandt. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Entsprechendes gilt zur Frage, ob durch die Vervielfältigung der Daten durch die Beklagte ein wesentlicher Teil der Datenbanken der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] oder ein dem nach § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] gleichstehender unwesent-licher Teil betroffen ist (vgl. [X.] [X.], 244, 250 [X.]. 68 ff. - [X.]; [X.] 156, 1, 16 f. - Paperboy).
2. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-sungsanspruch wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 1 UWG a.F. handelt derjenige, der den Vertragsbruch eines anderen ausnutzt, nicht wett-bewerbswidrig, solange nicht besondere, die Unlauterkeit erst begründende Umstände hinzukommen (vgl. [X.] 143, 232, 240 - [X.], m.w.N.). Daran ist auch unter Geltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 festzuhalten. Besondere Gründe, aus denen sich eine Unlauterkeit ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.]s, eine durch die Quellenangabe "[X.] -Recherche" bei den [X.]en von Daten der Klägerin hervorgerufene Irreführung des Verkehrs sei nicht Streitgegenstand. Zwar können mit einem Unterlassungsan-trag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden. Der Kläger muß dazu allerdings deutlich machen, daß er mit seinem Antrag mehrere [X.] 13 - zessuale Ansprüche verfolgt (vgl. [X.] 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). [X.] der Kläger die Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG aus einer irreführenden [X.] nach § 5 UWG ableiten, muß er die Klage auch auf eine Irreführung der Verkehrskreise stützen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 181, 182 = [X.], 28 - dentalästhetika). Das ist im Streitfall nicht gesche-hen. Entgegen der Ansicht der Revision reichte dazu nicht aus, daß die Kläge-rin im Unterlassungsantrag auch "[X.] -Recherche" als Quelle an geführt hat.

[X.] Bornkamm Ri[X.] [X.] ist in Urlaub

und an der Unterschrift ver-

hindert.

[X.]

Büscher Bergmann

Meta

I ZR 1/02

21.04.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. I ZR 1/02 (REWIS RS 2005, 3904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3904

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