Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. I ZR 290/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2432

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
[X.] [X.]
[X.] § 87b Abs. 1 Satz 1

Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten ent-nommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.
[X.], [X.]. v. 21. Juli 2005 - I ZR 290/02 - OLG München
LG München I - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juni 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2002 aufgeho-ben.

Die Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil des [X.], 7. Zivilkammer, vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von dem Tenor in den Ziffern [X.] 1. und [X.] 2. (Unterlassungsansprüche), I[X.] (Auskunftsanspruch) und II[X.] (Scha-densersatzfeststellungsanspruch) die Entnahme von Daten aus den Single-, Longplay- und [X.] der [X.] ausgenom-men ist, soweit diese vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind.

Die Kosten der Rechtsmittel werden den [X.]n auferlegt.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die [X.] sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig. Sie nehmen die [X.]n wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobe-nen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in [X.]. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der [X.]n.
Die [X.] erheben Daten über die Nutzung des [X.] im Hörfunk der [X.] und ermitteln wö-chentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechen-den Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie sogenannte "Airplay-" und "Mu-sic-Sales-Charts", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Die von den [X.] ermittelten Charts werden in den Zeitschriften "D.

" und "M.

" veröffentlicht.
Die [X.] zu 1 (im folgenden: die [X.]), ein Verlagsunternehmen, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, vertreibt über den Buchhandel und das [X.] unter dem Titel [X.] [X.] in Buchform und auf CD-ROM eine Liste von Interpreten und ihrer Hits, die nach bestimmten Kriterien sortiert ist. Sie faßt jeweils größere Zeiträume zusammen (z.B.: "[X.] [X.]/ [X.] 1956 bis 1998") und sortiert die dargestellten Hitlisten alphabetisch nach den Interpreten. Dabei gibt sie die Titel, mit denen der [X.] in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und verzeichnet die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert - 4 - war. Ferner benennt sie das Label des Produzenten. Die von der [X.]n vertriebene CD-ROM ist mit einem Suchsystem ausgestattet, das den Aufruf nach Interpret, Produzent, Label und Titel der Hits ermöglicht. Die von der [X.] jeweils vertriebene [X.] [X.] basiert auf Datenmaterial aus den von den [X.] wöchentlich erstellten Charts. Soweit die [X.] [X.] in Buch-form erschienen ist, nimmt sie durch ausdrücklichen Hinweis teils auf die Zeit-schrift "M. ", teils auf die von der Klägerin zu 1 ermittelten Daten Be- zug.
Die [X.] sind der Ansicht, die von ihnen erstellten und veröffent-lichten Charts seien als Sammelwerke und Datenbanken nach § 4 [X.] ge-schützt; jedenfalls [X.] sie den Schutz als Datenbank nach §§ 87a ff. [X.]. Diese Rechte verletzten die [X.]n durch Veröffentlichung der Buch- und CD-ROM-Reihe [X.] [X.]. Die bloße Zusammenfassung der Daten und alphabetische Ordnung nach Interpreten führe aus der Verletzung nicht heraus. Das Vertreiben der von ihnen, den [X.], erhobenen Daten sei zudem nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen [X.] wettbewerbswidrig.
Die [X.] haben beantragt,

1. für die Klägerin zu 1:

die [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 1 [X.], die die Klägerin zu 1 allein oder gemeinschaftlich mit der Klägerin zu 2 erstellt hat, insbesondere die [X.] und die [X.], insbesondere auf der CD-ROM "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe [X.] [X.] mit oder ohne ausdrückliche Bezugnah-me auf die Klägerin zu 1 und unabhängig von der Bezugsquelle der - 5 - Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten,
2. für die Klägerin zu 2:

die [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die von der Klägerin zu 2 erstellten [X.] ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 2, insbesondere auf der CD-ROM "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe [X.] [X.] mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 2 und unabhängig von der Bezugs-quelle der Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten,
3. den [X.] Auskunft über die Anzahl der seit 1998 vervielfältig-ten und vertriebenen Exemplare der Buchreihe [X.] [X.], die Charts der [X.] enthalten oder auf ihnen basieren, und die Anzahl der vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der CD-ROM "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1998", sowie über Stückpreis und die Höhe der Einnahmen aus dem Vertrieb der [X.] und der CD-ROM zu erteilen,
4. festzustellen, daß die [X.]n für die Klägerin zu 1 zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der [X.] 100 [X.] und [X.] und der [X.] entstanden ist und noch entstehen wird, sowie für die Klägerin zu 2 festzustellen, daß die [X.]n zum Ersatz des Schadens verpflich-tet sind, der durch die Nutzung der [X.] entstanden ist und noch entstehen wird.
Die [X.]n sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, ein Vergleich der Charts der [X.] mit den von ihnen vertrie-benen jeweiligen [X.] [X.]EN zeige, daß sich die verarbeiteten Informatio-nen sowohl im Aufbau als auch in der Aussage völlig unterschieden. Es fehle daher an einer unmittelbaren Leistungsübernahme sowie an einer Urheber-rechtsverletzung. Zudem hätten die [X.] die Übernahme der [X.] nicht nur geduldet, sondern - etwa durch Veröffentlichung von Anzeigen - auch ausdrücklich gestattet. - 6 - Das [X.] hat den Unterlassungsanträgen unter dem Gesichts-punkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgege-ben. Den Auskunftsanspruch und die Feststellung der Schadensersatzver-pflichtung der [X.]n hat es auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2000 beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der [X.]n ins-gesamt abgewiesen ([X.], 329).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die [X.]n beantragen, erstreben die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat in der von der [X.]n veröffentlichten Buchreihe [X.] [X.] bzw. der CD-ROM weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei schon zweifelhaft, ob die klägerischen Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellten, wie es für den Schutz von Datenbankwerken nach § 4 Abs. 2 [X.] Voraussetzung sei. Aber selbst wenn die von den [X.] erstellten Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung enthielten, käme eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 [X.] nicht in Betracht, da die Struktur des [X.] weder ganz - 7 - noch in einem selbständig schützbaren Teil übernommen worden sei. In der Nutzung von Einzeldaten aus den klägerischen Charts für die Erstellung der [X.] [X.]EN liege keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines etwaigen [X.] i.S. von § 23 Abs. 2 [X.], weil ein hinreichender Abstand zwischen den jeweiligen Strukturen bestehe.
Den [X.] stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprü-che auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 87a ff. [X.] zu. Zwar [X.] es sich bei den von den [X.] nach dem 31. Dezember 1982 erstell-ten Charts jeweils um Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.]n hätten jedoch durch die Nutzung der von den [X.] erstellten Charts nicht deren ausschließliches Recht, das ihnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 [X.] jeweils zustehe, verletzt. In der Neuzusammenstellung von Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, welche die [X.]n für ihre [X.] [X.]EN vornähmen, liege keine Vervielfältigung von [X.] oder ganzen Datenbanken i.S. von § 87b Abs. 1 [X.]. Bei den [X.] [X.]EN der [X.]n fehle die für die [X.] typische An-ordnung der Daten in Form einer [X.], geordnet nach Häufigkeit und Titel. Die [X.]n hätten die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet.
Den [X.] stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprü-che auch nicht gemäß § 1 UWG (a.[X.]) i.V. mit den Grundsätzen des ergänzen-den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Zwar komme den von den [X.] erstellten Charts eine wettbewerbliche Eigenart zu, da der Verkehr mit den im Auftrag des [X.] ermittelten Daten eine besondere Gütevorstellung verbinde. Die [X.] habe die jeweils von den [X.] erbrachte Leistung jedoch nicht [X.] 8 - bar, d.h. unverändert übernommen. Sie habe die genutzten Daten nach ande-ren Kriterien als die [X.] sortiert und für einen längeren Zeitraum auf-bereitet. Darin liege auch keine nachschaffende Übernahme, da sich das nachgeschaffene [X.] von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetze.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurück-weisung der Berufung der [X.]n mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Den [X.] stehen die noch im Streit befindlichen [X.], Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 242 BGB wegen Verletzung des Rechts an den von ihnen ab dem 1. Januar 1983 hergestellten Datenbanken zu (vgl. Art. 7 der [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, [X.]. [X.] Nr. L 77 v. 27.3.1996, [X.]).
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Kläge-rinnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Datenbankwerken nach § 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 [X.] verneint. Die Auswahl und Anordnung der Elemente der wöchentlich erstellten "Airplay-" und "[X.]" stellt keine per-sönliche geistige Schöpfung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Die Darstel-lung der [X.] 100-Hits nach [X.], Titel und Interpret nebst der Vorwo-chenplazierung, der höchsten Plazierung sowie der Nennung des "Labels" er-gibt sich nahezu zwangsläufig aus dem Verwendungszweck einer Hitliste. [X.] weist daher keine Struktur auf, die einer persönlichen geistigen Schöpfung bedarf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. - 9 - 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, in der Zusammenstellung der Daten in den von der [X.]n vertriebenen [X.] [X.]EN liege kein Eingriff in das Recht der [X.] als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.], weil die äußeren Ge-staltungsmerkmale der [X.] der [X.] bei der Erstellung der an-gegriffenen [X.] [X.]EN nicht übernommen worden seien.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich bei den Sammlungen, bestehend aus den von den [X.] wöchentlich erhobenen Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit im Hörfunk), zum Erstellen der "[X.]" und den "[X.]" jeweils um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den von den [X.] erhobenen und in den wöchentlichen [X.] verzeichneten und veröffentlichten Titeln, Labels und Interpreten der [X.] um Daten handelt, die systematisch und methodisch angeord-net und einzeln zugänglich sind. Die Anordnung ergibt sich aus der Sortierung der Daten nach den erhobenen Verkaufszahlen oder der Abspielhäufigkeit im Hörfunk und der daraus ermittelten Platzziffer. Diese sind auch einzeln zugäng-lich.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei den Daten auch um unabhängige Elemente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieses Erfordernis ist gegeben bei einer Sammlung von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literari-schen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beein-trächtigt wird ([X.], [X.]. v. 9.11.2004 - Rs. [X.]/02, [X.], 254 [X.]. 29 - 10 - ff. - [X.]). Die Information, daß ein bestimmtes Musik-stück beispielsweise auf Platz 9 der [X.] steht, hat für sich genommen einen Aussagegehalt. Es bedarf dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemen-te und ihrer Inhalte.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Be-schaffung der in den [X.] der [X.] enthaltenen Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
[X.]) Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnde Vorschrift des § 87b Abs. 1 [X.] beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Bei der Auslegung des Begriffs einer "nach Art oder Umfang wesentlichen Investition" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist daher auf Art. 7 Abs. 1 der [X.] abzustellen. Nach der [X.], Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicher- und Datenverarbeitungs"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Rahmen bei-tragen, der durch eine expotentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu [X.] ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet ([X.], [X.]. v. 9.11.2004 - Rs. [X.]/02, [X.], 244 [X.]. 30 - [X.]; [X.]. v. 9.11.2004 - Rs. [X.]/02, [X.], 252 [X.]. 23 - [X.]; [X.], 254 [X.]. 39 - [X.]). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung - 11 - und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investiti-on schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Ele-menten und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. [X.] [X.], 244 (Leitsatz 1) - [X.]; [X.], 252 [X.]. 24 - [X.]; [X.], 254 [X.]. 40 - [X.]). Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwen-dungen, die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung und Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden ([X.] [X.], 244 (Leitsatz 1) - [X.]; [X.], [X.], 408, 409; Sendrowski, [X.], 369, 371).
[X.]) Das Berufungsgericht hat die Investitionen der [X.] zur Er-mittlung der Verkaufszahlen sowie der Hörfunkeinsätze der Titel mit Recht als berücksichtigungsfähige Investitionen angesehen. Das [X.] hat diese vom Berufungsgericht bestätigte Annahme auf die Verwendung der mit hohen Kosten entwickelten und teilweise patentgeschützten Geräte zur möglichst feh-lerfreien Ermittlung der Daten gestützt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Es handelt sich dabei um die Feststellung tatsächlicher Vorgänge und somit um die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank. Die Information als solche existiert bereits und wird nicht [X.]; sie steht auch weiterhin jedermann zur Verfügung. Es handelt sich folg-lich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das [X.] nach § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 32 ff. - [X.]; [X.], 252 [X.]. 24 ff. - [X.] 12 - [X.]; [X.], 254 [X.]. 40 ff. - [X.]; [X.], FS für [X.], 1996, [X.], 508). Ein potentieller Konkurrent könnte mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand sich die fraglichen Daten gleichfalls beschaffen.
c) Die [X.] sind auch jeweils Inhaber dieser Leistungsschutz-rechte. Sie haben die [X.] selbst hergestellt.
d) Die [X.] und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfälti-gung und Verbreitung der von den [X.] erhobenen Daten in den [X.] [X.]EN in die Rechte der [X.] als Datenbankhersteller eingegriffen. Allein den [X.] steht als Datenbankherstellern das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang [X.] zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Die [X.]n verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel [X.] BI-LANZ, z.B. die in den [X.] genannte CD-ROM "[X.] [X.] Deut-sche [X.] 1956 bis 1998". Diese Bücher und CD-ROMs stellen [X.] der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die [X.] ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. hierzu [X.] [X.], 244 [X.]. 52 - [X.]).
Die Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 [X.], wenn sie einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Tei-- 13 - len der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen [X.] der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des [X.]herstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die von der [X.]n vertriebenen [X.] [X.]EN bestehen aus den Daten der von den [X.] wöchentlich erstellten Charts, die in jeweils größeren Zeiträumen zusammengefaßt werden (beispielsweise [X.] BI-LANZ/[X.] [X.] 1956 bis 1998). Ferner werden die dargestellten Daten alphabetisch nach den Interpreten sortiert. Diejenigen Titel, mit denen ein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren ge-ordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste [X.] in der [X.] genannt. Damit hat die [X.] die von den Klä-gerinnen erhobenen Daten einschließlich der [X.] übernommen und ver-vielfältigt.
e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß es an der typischen Anordnung der Daten in Form einer "[X.]" fehlt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Begriffs der Übernahme eines nach "Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank" zu Unrecht auf die äußere Darstellung, die Sortierung und die Zusammenfas-sung der Daten abgestellt. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in einer der Datenbank des Herstellers entsprechenden Gestaltung kommt es nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren ([X.] [X.], 244 [X.]. 81 - [X.]; Sendrowski, [X.], 369, 374). - 14 - Es ist auch nicht erforderlich, daß die [X.] sich die Daten durch ei-nen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der [X.] verschafft (vgl. [X.] [X.], 244, 248 [X.]. 53 f. u. 67 - [X.]).
Das Verbot der Entnahme eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank soll nach der 42. Begründungserwägung der [X.] verhindern, daß ein Benutzer "durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Dabei bezieht sich der "wesentliche Teil" des Inhalts der Datenbank in qualitativer Hinsicht auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe verbundenen Investitionen unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten [X.] darstellt. Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer Hinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Daten-volumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten [X.] der Datenbank zu beurteilen ([X.] [X.], 244, 250 [X.]. 70 f. - [X.]).
Im Streitfall hat die [X.] sowohl in qualitativer als auch in [X.] den wesentlichen Teil der Datenbanken der [X.] vervielfäl-tigt und verbreitet. Dabei bezieht sich die Übernahme der Daten insbesondere auf diejenigen Teile, die mit erheblichen Investitionen verbunden sind. Denn die [X.] des jeweiligen Musikstücks ergibt sich aus der Häufigkeit, mit der ein Titel im Hörfunk gespielt oder im Handel verkauft wird; deren Ermittlung ist kostenintensiv. - 15 - f) Für den nach § 87b Abs. 1 [X.] zu gewährenden Schutz ist es uner-heblich, daß die von der [X.]n erstellte [X.] [X.] als Buch oder CD-ROM einem anderen Verwendungszweck dient als die [X.] der Kläge-rinnen. Die 42. Begründungserwägung der diesen Sui-generis-Schutz [X.] [X.] macht deutlich, daß das "Recht auf Verbot der Ent-nahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts – sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkur-renzprodukts (bezieht), sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die [X.] verursacht". Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist daher ebenso wie der in der [X.] verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung [X.], die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die [X.] erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr er-möglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren ([X.] [X.], 244 [X.]. 47, 51 - [X.]). Im Streitfall eignet sich die [X.] bei der Erstellung ihrer Bücher und der CD-ROM mit dem Titel [X.] [X.] die Investitionen der [X.] an, indem sie deren Daten nutzt und es den Klä-gerinnen so erschwert, ähnliche Werke zur Amortisierung ihrer Investitionen auf den Markt zu bringen. Bei dieser Beurteilung ist nicht ausgeschlossen, daß die [X.] entsprechende Nachschlagewerke auf eigener Datenbasis er-stellt. Sie muß die dafür erforderlichen Daten nur mit eigenem wirtschaftlichen Aufwand selbst erheben.
g) Die Vorschrift des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit ein. Dieses kann jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu denen auch das Urheber-- 16 - [X.] gehört. Die Regelungen der §§ 87a ff. [X.] stehen im Span-nungsfeld zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information und dem Schutz eines Datenbankherstellers vor der Bedrohung, durch unberechtigte Verwendung eines von ihm geschaffenen Wirtschaftsgutes einschließlich der von ihm erbrachten Investitionen Schaden zu nehmen. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information trägt § 87b Abs. 1 [X.] dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der nor-malen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten In-teressen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. [X.], Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 87a ff. [X.] Rdn. 18; Dreier in Dreier/[X.], Urheber[X.], § 87b Rdn. 5 ff.).
Die [X.] verletzt danach mit der Vervielfältigung und der Verbreitung der von den [X.] erhobenen Daten deren sich aus § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebendes Recht als Datenbankhersteller. Die Voraussetzungen für einen Erlaubnistatbestand nach § 87c [X.] sind nicht gegeben.
h) Der festgestellte Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtfertigt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] den geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch.
Soweit die [X.] neben dem Verbot der Vervielfältigung und der Verbreitung auch ein Verbot der Bearbeitung und der Umgestaltung ihrer [X.] beanspruchen, machen sie durch den Bezug auf die konkrete Buch-reihe "[X.] [X.]" und die CD-ROM "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1998" noch hinreichend deutlich, daß sie nicht jede Bearbeitung und Umgestaltung verbieten lassen wollen, sondern nur eine Bearbeitung und [X.] 17 - gestaltung durch Zusammenfassen der wöchentlich von den [X.] erho-benen Daten und deren Anordnung nach Interpreten.
i) Nach § 127g Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die am 1. Januar 1998 in [X.] getretenen §§ 87a bis 87e [X.] auch auf Datenbanken anzuwenden, die [X.] dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Deren gemäß § 87d [X.] fünfzehnjährige Schutzfrist beginnt am 1. Januar 1998 (§ 137 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und ist somit noch nicht abgelau-fen.
Bücher und CD-ROMs der [X.]n, die Daten aus den Datenbanken der [X.] i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] vervielfältigen und dabei ausschließlich Daten der [X.] entnehmen, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen somit nicht dem Schutz der §§ 87a ff. [X.]. Für diese besteht auch kein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Ein solcher knüpft an die wettbewerbliche Eigenart des übernommenen Produkts an ([X.] 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; [X.], [X.]. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 168 = [X.], 88 - [X.]). Die [X.] hat die Daten aus den [X.] der [X.] ohne eine besondere Anordnung nach [X.] übernommen. Diesen Daten für sich genommen kommt keine wett-bewerbliche Eigenart zu. Sie sind als solche nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzudeuten.
Folglich war klarzustellen, daß sich das vom [X.] ausgesproche-ne Verbot nicht auf den Vertrieb eines Werkes erstreckt, welches, wie zum [X.] das Buch "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1980", lediglich Daten vor dem 1. Januar 1983 wiedergibt. - 18 - j) Darüber hinaus steht den [X.] nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Halb-satz 2 [X.] der in Form des Feststellungsanspruchs geltend gemachte Scha-densersatzanspruch zu, da den [X.]n - entsprechend den Feststellungen des [X.]s - ab Dezember 2000 Fahrlässigkeit zur Last fällt. Denn die [X.] haben mit ihrem Abmahnschreiben vom 1. Dezember 2000 ge-genüber den [X.]n deutlich gemacht, daß sie zumindest in der Zukunft eine unentgeltliche Nutzung der von ihnen erhobenen Daten nicht mehr hin-nehmen werden. Der Auskunftsanspruch ist zur Vorbereitung des Schadenser-satzanspruchs aus § 242 BGB begründet.
Soweit der Auskunftsanspruch darauf abstellt, daß Bücher und CD-ROMs der [X.]n Charts der [X.] "enthalten oder auf ihnen basie-ren", könnte dies dem Wortlaut nach auch solche Schriftstücke und CD-ROMs erfassen, bei denen keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der [X.] der [X.] i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde liegt. Der Klageantrag stellt jedoch durch seinen Bezug auf die konkrete Verletzungsform der Buchreihe "[X.] [X.]" und der CD-ROM "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1998" die Art und Weise der Vervielfältigung bzw. der Ent-nahme der Daten der [X.] hinreichend deutlich klar.
Auch soweit der Schadensersatzanspruch auf eine "Nutzung" der [X.], der [X.] sowie der [X.] abstellt, geht der Antrag zwar dem Wortlaut nach über einen Verstoß gegen § 87b Abs. 1 [X.] hinaus, ist aber durch die Bezugnahme in den übri-gen drei Anträgen auf die Buchreihe "[X.] [X.]" und die CD-ROM "[X.] [X.] [X.] 1956 bis 1998" im Wege der Auslegung hin-reichend deutlich auf diese Vervielfältigung einzuschränken. - 19 - Der Auskunfts- und der [X.] dürfen - ebenso wie der [X.] - keine Bücher oder CD-ROMs [X.], die ausschließlich aus gemeinfreien Daten der [X.] bestehen. Auch dies war im Tenor klarzustellen.
k) Die Ansprüche der [X.] sind nicht verwirkt. Die [X.]n be-rufen sich insoweit erfolglos darauf, daß die [X.] die Übernahme der Einzeldaten durch die [X.] nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich ge-stattet hätten. Der Inhalt der von ihnen vorgelegten Schreiben sowie der [X.], daß die [X.] Anzeigen in den von der [X.]n herausgegebe-nen Büchern [X.] [X.]EN veröffentlicht haben, tragen eine solche Annahme nicht, wie das [X.] bereits zutreffend dargelegt hat. Den [X.] muß insbesondere nach Umsetzung der Datenbank-Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 1998 und dem damit ausdrücklich im Urheberrecht normierten Schutz der Rechte des Datenbankherstellers vorbehalten bleiben, diese Rech-te nunmehr geltend zu machen.
II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.] aufzuheben und die Berufung der [X.]n gegen das erstinstanzliche [X.]eil mit der klarstellenden zeitlichen Einschränkung auf Daten der [X.], die ab dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, zurückzuweisen. - 20 - [X.] ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Bornkamm [X.]

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 290/02

21.07.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. I ZR 290/02 (REWIS RS 2005, 2432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2432

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