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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 249/00Verkündet am:2. Mai 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 31. Januar 2002 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 4. April 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadenser-satz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom [X.] ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitigbeendet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreisvon 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der [X.] hat den Bau nicht fertiggestellt.Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision [X.] verfolgt die geltend gemachten Ansprüche [X.] 3 [X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das fr das Schuldverltnis maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die [X.] nicht verjrt sind. Die Klage kann nach Auffassung des Berufungsge-richts trotzdem keinen Erfolg haben, weil die [X.] ihre [X.] nicht hin-reichend substantiiert dargestellt tten. Die behauptete Überzahlung sei nichtnachvollziehbar; es fehle der zum Beleg einer rechtsgrundlosen Leistung [X.] der §§ 812 ff BGB erforderliche Sachvortrag. Auch zum [X.] wegen Überschreitung des vereinbarten Pauschalpreises fehledetaillierter Vortrag. Schadensersatz wegen Überschreitung des Fertigstel-lungstermines komme nicht in Betracht, weil ein Verzug des Beklagten [X.] sei. Minderung und Ersatz von Mlbeseitigungskosten seien aus-geschlossen, weil die formalen Voraussetzungen der Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung fehlten.[X.] -Das lt der rechtlichen berprfung nicht stand.1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lût sichbisher nicht entscheiden, ob die [X.] mit ihren Abschlagszahlungen bereitszuviel fr die erbrachte Teilleistung bezahlt haben und dementsprechend eineberzahlung [X.] können. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.]s kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Aus einerVereinbarung von Abschlagszahlungen, wie die Parteien sie getroffen haben,folgt vielmehr der vertragliche Anspruch darauf, daû der Auftragnehmer ab-rechnet und einen berschuû auszahlt ([X.], Urteil vom 11. Februar 1990- VII ZR 399/97, [X.]Z 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.]/00, NJW 2002, 1567 = [X.], 870).2. Mit ihren Schadensersatzforderungen verlangen die [X.] haupt-schlich den Ersatz von zustzlichen Kosten aus der Fertigstellung des Bau-werkes durch Dritte. Ob ein solcher Schadensersatz rhaupt in [X.], [X.] einmal davon ab, welche der beiderseitigen Kigun-gen den Werkvertrag beendet hat und ob es sich dabei um eine ordentlicheoder auûerordentliche Kigung gehandelt hat. Das Berufungsgericht [X.] Fragen offengelassen. Ohne die vom Berufungsgericht nachzuholende[X.]ung ist die Darlegungs- und Beweislast der [X.] ungewiû.In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klrenhaben, welche [X.] wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht wer-den und welche wegen des vorzeitig beendeten Vertrages. Erst dann [X.], ob die [X.] jeweils hinreichend vorgetragen haben und worauf [X.] noch hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne diegebotene Differenzierung in bereinstimmung mit den [X.]n auch dort von"berzahlung", wo es um Schadensersatz geht und von "berschreitung des ...- 5 -Pauschalfestpreises", wo es um nicht erbrachte Leistungen geht. Ferner ist von"Minderung" in Höhe von 40.000 DM gesondert die Rede, obwohl dieser [X.] offenbar schon in dem als berzahlung bezeichneten Teilbetrag enthaltenist. Mit seinem Hinweis schlieûlich, die [X.] tten zu der Minderung im [X.] die geltend gemachten Ml bewerten mssen, rgeht das [X.] den Vortrag der [X.] in deren Schriftsatz vom 24. August 1994.III.Bei der erneuten Verhandlung zur Sache werden die [X.] Gelegenheithaben, zu den Voraussetzungen ihrer verschiedenen [X.] und insbe-sondere auch zu dem behaupteten Verzug des Beklagten erzend vorzutra-gen.[X.] [X.]Bauner
Meta
31.01.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. VII ZR 249/00 (REWIS RS 2002, 4744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4744
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