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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 279/06vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] am 16. April 2008 beschlossen: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 26. Okto-ber 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendi-gen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst. Streitwert: 50.000 •
Gründe: Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des [X.] vom 27. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. April 2008 hat bei [X.] vorgelegen. 1 [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 [X.]
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. IV ZR 279/06 (REWIS RS 2008, 4438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4438
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