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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Werts der Beschwer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ausschließung eines Gesellschafters bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: bis 500 €
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche [X.] nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
1. [X.] im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2010 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 13. März 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 642 Rn. 3).
2. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
a) Bei der Ausschließung eines Gesellschafters oder Einziehung von Gesellschaftsanteilen durch Beschluss richtet sich der Streitwert nach dem Wert des jeweiligen [X.] ([X.], Urteil vom 30. April 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 2638; Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - [X.], [X.] 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2009 - [X.], [X.], 3161 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2009 - [X.], juris; Beschluss vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 1).
b) Die Beschwerde der Klägerin, die sich für das Erreichen der [X.] auf die an der im Handelsregister eingetragenen [X.] von 24.000 € orientierten Festsetzung des Berufungsgerichts beruft, legt keinen 20.000 € übersteigenden Wert ihrer Kommanditbeteiligung dar. Zwar entspricht die im Handelsregister eingetragene [X.] nach Aktenlage dem Kapitalanteil der Klägerin. Der Rückgriff auf den Kapitalanteil des Kommanditisten (§ 120 Abs. 2 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2 HGB), der eine bloße Rechengröße darstellt ([X.], Urteil vom 3. Mai 1999 - [X.], [X.], 1003; [X.], 238, 242), ist als Bewertungsgrundlage für den Wert des [X.] aber jedenfalls dann ungeeignet, wenn - wie im vorliegenden Fall - über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, denn in diesem Fall ist typischerweise von der Wertlosigkeit des [X.] auszugehen. Der ursprüngliche Beitrag des Gesellschafters bietet in diesem Fall keinen Anhaltspunkt mehr für den tatsächlichen Wert des [X.].
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher |
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Born |
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B. Grüneberg |
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V. Sander |
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von Selle |
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Meta
12.11.2019
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 11. Juni 2018, Az: 23 U 272/13
§ 120 Abs 2 Halbs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. II ZR 262/18 (REWIS RS 2019, 1677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1677
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