Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 1 ZA (pat) 7/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 6038

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzung – zur Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Rechtsanwalts – Gebot der typisierenden Betrachtungsweise bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungsmaßnahme


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 9. Juni 2010 unter Mitwirkung des Präsidenten [X.] sowie [X.] und Dr. Baumgart

beschlossen:

1. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3. [X.] beträgt 7.223,49 €.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 8. Oktober 2008 hat der Senat das [X.] Patent … (Streitpatent) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der [X.] durch Urteil vom 23. März 2010 ([X.].: [X.]) zurückgewiesen. Der Streitwert für das [X.] vor dem [X.] ist auf 400.000,-- € festgesetzt worden. Während des [X.]s war ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig, an dem dieselben Patent- und Rechtsanwälte wie im vorliegenden [X.] mitgewirkt haben.

2

Die Klägerin hat [X.] beantragt. Sie beansprucht darin insbesondere Gebühren für den mitwirkenden Rechtsanwalt.

3

Mit [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2009 hat die Rechtspflegerin die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 28.081,13 € festgesetzt. Die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts wurden dabei in Höhe von 7.223,49 € in Ansatz gebracht.

4

Gegen den [X.]sbeschluss richtet sich die Erinnerung des Beklagten, mit der er die Festsetzung der Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts angreift. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei zwar anzuerkennen, dass bei einem [X.] und einem parallel dazu geführten Verletzungsrechtsstreit eine enge Abstimmung notwendig sei, die grundsätzlich die Beiziehung des im Verletzungsverfahren tätigen Rechtsanwalts im [X.] erforderlich mache. Im angegriffenen Beschluss sei aber unberücksichtigt geblieben, dass in dem parallel geführten Verletzungsverfahren sowohl der hier tätige Patentanwalt wie auch der mitwirkende Rechtsanwalt der Klägerin für diese als dortige Beklagte tätig gewesen seien. In diesem Fall werde die als Argument für die Beiziehung des Rechtsanwalts des Verletzungsverfahrens angeführte Notwendigkeit einer engen Abstimmung auch ohne dessen Mitwirkung im [X.] erreicht.

5

Die Klägerin tritt dem entgegen.

6

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

7

1. Die zulässige Erinnerung (§ 84 Abs. 2 [X.], § 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 2 RPflG) hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren bestimmt sich nach § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 143 Abs. 3 [X.], der unmittelbar die Kosten eines neben dem Rechtsanwalt im Patentstreitverfahren mitwirkenden Patentanwalts regelt (Senat, B[X.]E 51, 67, 69 - Doppelvertretungskosten im [X.] I, B[X.]E 51, 72, 73 - Doppelvertretungskosten im [X.] II, B[X.], Beschluss vom 31. März 2010, 10 [X.] (pat) 5/08 - Doppelvertretungskosten im [X.] III, veröffentlicht in juris, jeweils m. w. N).

9

Die nach § 91 Abs. 1 ZPO für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind grundsätzlich durch eine Prüfung im Einzelfall zu ermitteln. Bei der Prüfung der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftliche vernünftig [X.] die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Der Senat hält daran fest, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme für geeignete Fallkonstellationen eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (B[X.]E a. a. O. - Doppelvertretungskosten im [X.] I und II).

Bei einer derartigen Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines [X.]s typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn zeitgleich mit dem [X.] ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist. In diesen Fällen ist regelmäßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen (B[X.] a. a. O.).

Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im [X.] aufgrund des anhängigen parallelen Verletzungsverfahrens notwendig ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall - wie auch in dem der Entscheidung B[X.]E a. a. O. - Doppelvertretungskosten im [X.] II zugrundeliegenden Fallgestaltung - der im Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten der Klägerin tätige Patentanwalt auch im Verletzungsverfahren mitgewirkt hat. Dies ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 143 Abs. 3 [X.]. Diese Vorschrift privilegiert die Mitwirkung eines Patentanwalts im Patentstreitverfahren wegen der dort gegebenen juristischen und technischen Gemengelage, die jedoch in gleicher Weise dem Patentnichtigkeitsverfahren immanent ist. Der Sinn dieser Vorschrift würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die in ihr vorgesehene Kostenerstattung für den im Verletzungsstreit mitwirkenden Patentanwalt dazu führen würde, dass die Kosten für den im Patentnichtigkeitsverfahren beteiligten Rechtsanwalt nicht mehr als notwendig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen würden.

Wegen der bereits auf Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise bestehenden Kostenpflicht für den mitwirkenden Rechtsanwalt kann die Frage, ob nicht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden [X.]s mit einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Augenschein sowie Zeugeneinvernahme und der damit über den Regelfall hinausgehenden besonderen rechtlichen Fragestellungen aufgrund einer Betrachtung im Einzelfall (vgl. B[X.] a. a. O. - Doppelvertretungskosten im [X.] III) eine Kostentragungspflicht für einen mitwirkenden Rechtsanwalt anzuerkennen wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Meta

1 ZA (pat) 7/09

09.06.2010

Bundespatentgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ZA (pat)

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 1 ZA (pat) 7/09 (REWIS RS 2010, 6038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6038

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