Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 36/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4765

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[X.][X.] vom 14. März 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 Abs. 1 und 3 Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) [X.], die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Er-werbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkom-men dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage be-stimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem güterrechtlichen Ausgleich. [X.], Beschluss vom 14. März 2007 - [X.] 36/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], [X.] in [X.], vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: 2.375,88 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die Ehegatten, die am 7. März 1988 miteinander die Ehe geschlossen haben, lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinan-dergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. Au-gust 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am 31. März 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsaus-gleich durchgeführt. 2 - 3 - In der Ehezeit (1. März 1988 bis 28. Februar 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anrechte bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse [X.]/[X.] und [X.] (im Folgenden: Land- und forstwirt-schaftliche Alterskasse) in Höhe von 291,47 DM (= 149,03 •) erworben, außer-dem Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der [X.] mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM, [X.] in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 387,23 DM (= 197,99 •). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der [X.] [X.] in Höhe von 109,00 DM (= 55,73 •) erworben; außerdem hat sie Anwartschaften auf eine Rentenversi-cherung bei der [X.] mit einem ehezeitli-chen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine Rente der [X.] in Höhe von 83,28 DM (= 42,58 •) erworben. 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.] Rentenanwartschaften, und zwar im Wege des analogen [X.]s nach § 1 Abs. 3 [X.] in Höhe von 53,40 • und im Wege des erweiterten analogen [X.]s gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Höhe von 45,81 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, begründet hat. Außerdem hat es den Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet, auf dem [X.] der Ehe-frau bei der [X.] [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von 25,14 •, monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, durch Beitragszahlung in Höhe von 5.403,81 • zu begründen. 4 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Ent-scheidung des Amtsgerichts geändert. Es hat - in Übereinstimmung mit dem 5 - 4 - von der Ehefrau verfolgten [X.] - die bei der [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem [X.] unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen. [X.] hat es für die Ehefrau lediglich im Wege des analogen Quasisplit-tings zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse beste-henden Anrechte des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von 25,36 • begründet. Der Ehemann begehrt, dass die für ihn bei der [X.] begründeten Anrechte nicht einer späteren güterrechtlichen Ausei-nandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die [X.] der amtsgerichtlichen Entscheidung. 6 I[X.] 1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. 7 Zwar wird der Ehemann mit der Regelung des öffentlich-rechtlichen [X.]s durch das [X.] gegenüber der amtsgerichtli-chen Entscheidung formal nicht benachteiligt; denn die Höhe der für die Ehe-frau durch analoges [X.] begründeten Anrechte bleibt hinter der Höhe der für sie vom Amtsgericht begründeten Anrechte zurück. Dennoch wird der Ehemann durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beein-trächtigt (§ 20 Abs. 1 [X.]). 8 - 5 - Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der [X.] der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwer-deführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Das ist hier der Fall. Zwar hat die Entscheidung des [X.]s, die bei der [X.] begründeten Anrechte nicht dem [X.] zuzuordnen, für eine spätere güterrechtliche Auseinanderset-zung keine Bindungswirkung. Das mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste Gericht ist also - vorbehaltlich des § 242 BGB - nicht gehindert, An-rechte, die im vorausgegangenen Verfahren über den Versorgungsausgleich von diesem ausgenommen worden sind, entgegen dieser Würdigung dem [X.] zuzuordnen und einen güterrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte zu verweigern (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB). Dennoch besteht die Gefahr, dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Rahmen der noch ausstehenden güterrechtli-chen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Diese Gefahr genügt, um den Ehemann durch eine möglicherweise unzutreffende Zuordnung seiner Lebens-versicherung im Verfahren über den Versorgungssausgleich als beschwert [X.]. Auch wenn diese Zuordnung seine Ausgleichspflicht im Versorgungs-ausgleich senkt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, eine richtige Zuord-nung der Versorgung zu erreichen und Nachteile, die sich aus einer unzutref-fenden Zuordnung für ein späteres güterrechtliches Ausgleichsverfahren erge-ben können, abzuwenden. 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. 10 a) Nach Auffassung des [X.]s unterfallen dem [X.] Anrechte auf Rentenzahlung nicht schon immer dann, wenn sie einen [X.] im allgemeinen verfolgen. Zwar sei nicht nötig, dass 11 - 6 - eine Versorgung wegen Alters erst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter eingreife. Unter den Zweck der Versorgung wegen Alters sei eine Rente jedoch nur dann einzuordnen, wenn sie der Versorgung im [X.] an die [X.] dienen solle. Das sei bei den vom Ehemann begründeten Rentenanrechten der [X.] nicht der Fall. Diese Rente habe vielmehr Renditecharakter und verfolge einen allgemei-nen [X.]: Sie werde aufgrund einer fünfjährigen Beitragszahlung von jährlich 10.000 DM ab dem 1. Dezember 2005 gewährt und tatsächlich mo-natlich 212,54 • betragen. Zwar werde sie bis zum Lebensende des [X.] gezahlt, dies jedoch bereits ab dessen 44. (richtig: 43.) Lebensjahr. Zu die-sem Zeitpunkt sei mit einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem aktiven Berufsleben bei einem üblichen Lebensverlauf nicht zu rechnen. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 12 Zwar lassen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrech-te nicht von sonstigen, dem Güterrecht unterfallenden Rechtspositionen (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB) danach abgrenzen, ob sie Renditecharakter haben. Der Ertrag einer Anlage ist vielmehr auch für die in § 1587 Abs. 1 BGB genannten Versorgungsanrechte ein Auswahlgesichtspunkt, der für die Anlage von [X.] zunehmend Bedeutung erlangt. Erforderlich ist indes, dass ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht gerade der "Versorgung wegen Al-ters" dienen soll. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner ver-fügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der vom Gesetz geforderte [X.] setzt, wie der Senat bereits dargelegt hat, vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Das verlangt, wie das [X.] zu Recht betont, zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit 13 - 7 - der Beamtenversorgung. Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regel-mäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im [X.] an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bis-herige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Fe-bruar 2005 - [X.] 198/01 - FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 - [X.] 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 936, 938). Diese Voraussetzung hat das [X.] - in [X.] nicht zu beanstandender Weise - verneint. Der Ehemann bezieht die bei der [X.] begründete Rente bereits mit dem 43. Lebensjahr. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen können, dieser Bezugszeitpunkt sei im Hinblick auf einen - verglichen mit den Leitbildern der öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme - vorgezogenen Ruhestand gewählt worden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies rechtfertigt die An-nahme, dass die vom Ehemann bei der [X.] abge-schlossene Lebensversicherung keine Versorgung wegen Alters ist, die dem 14 - 8 - Versorgungsausgleich unterliegt und deshalb gemäß § 1587 Abs. 3 BGB einen güterrechtlichen Ausgleich ausschließt. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2004 - 3 [X.]/01 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.01.2005 - 30 UF 135/04 -

Meta

XII ZB 36/05

14.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 36/05 (REWIS RS 2007, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4765

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