Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 198/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4846

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[X.][X.] 198/01
vom 23. Februar 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 [X.]; [X.] § 1 Abs. 3; [X.] §§ 13, 42 a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des [X.] im Versorgungsausgleich. b) Zum zeitlich befristeten [X.] des Versorgungsausgleichs, wenn dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der [X.] bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlun-gen des [X.] angewiesen wäre. [X.], Beschluß vom 23. Februar 2005 - [X.] 198/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der am 4. September 2001 verkündete Beschluß des 22. Zivilsenats
- Familiensenat - des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers ent-schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Be-schwerde - an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 5.947 •.

Gründe: [X.] Der Antragsteller (im folgenden: Ehe[X.]) und die Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) haben am 8. August 1964 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der [X.] wurde der Ehefrau am 22. März 1999 zugestellt. Am 13. Juli 1999 schlossen die Parteien einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag, in dem sie - 3 - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, eine vom Ehe[X.] in [X.] zu zahlende Abfindung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinn-ausgleich vereinbarten und im übrigen bestimmten, daß der Versorgungsaus-gleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte. Das am 28. August 2000 verkündete [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. Während der Ehezeit (1. August 1964 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer [X.] erworben. Der 1941 geborene Ehe[X.] war bis zum Jahre 1992 als [X.] in [X.] tätig; derzeit übt er eine Honorartätigkeit als freier Dozent aus. Zwischen 1990 und 1994 gehörte er zunächst der [X.] und anschlie-ßend dem [X.] als gewählter [X.] an. Er erwarb in der Ehezeit angleichungsdynamische [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] ([X.]), deren Höhe mit monatlich 1.852,67 [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt wurde. Als ehemaliger [X.] des ersten [X.] verfügt er über eine zusätzliche Versorgung in Form einer Altersentschädigung, die ihm seit Erreichen des 53. Lebensjahres im [X.] 1995 in Höhe von 30 % der jeweiligen Grundentschädigung eines aktiven [X.]sabgeordneten gewährt wird. Zum Ende der Ehezeit betrug die Höhe dieser - steuerpflichtigen - Altersentschädigung monatlich 2.026 [X.]. Die 1939 geborene Ehefrau war Lehrerin; sie bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]). Sie hat in der Ehezeit angleichungsdynamische [X.] der gesetzlichen Ren-tenversicherung bei der [X.] erworben, deren Höhe das [X.] auf - 4 - der Grundlage einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten weiteren Auskunft der [X.] mit monatlich 1.940,38 [X.], bezogen auf das Ende der Ehe-zeit am 28. Februar 1999, festgestellt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskünfte, aus denen sich für die Ehefrau damals noch höhere ehezeitliche [X.] in Höhe von monatlich 1.949,84 [X.], den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehe[X.]es bei dem [X.] durchgeführt, und zwar in Höhe von monatlich 964,42 [X.]. Gegen diese Entscheidung hat der Ehe[X.] [X.] mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschlie-ßen. Das [X.] hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich neu gefaßt und dabei den Versorgungsausgleich mit einer zeitlichen Befristung teilweise ausgeschlossen. Es hat zu Lasten der Versorgung des Ehe[X.]es bei dem [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] bis zum 30. Juni 2004 [X.] in Höhe von 276,41 [X.] und ab dem 1. Juli 2004 [X.] in Höhe von 969,15 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehe[X.] das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

- 5 - I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit zum Nachteil des Ehe[X.]es entschieden worden ist. 1. Das [X.] führt aus, daß zwischen den Parteien der [X.] Versorgungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen sei, weil beide Parteien während der Ehezeit nur angleichungs-dynamische Anrechte, zu denen auch die Altersentschädigung des Ehe[X.]es gehöre, erworben hätten. Indes sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 [X.] [X.] zeitlich befristet teilweise auszuschließen, weil die Inanspruchnahme des Ehe[X.]es bis zu dem [X.]punkt, an dem er selbst mit Erreichen des 63. Lebensjahres erstmals eine gesetzliche Rente beziehen könne, unter Be-rücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig sei. Bei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs stünden der Ehefrau im Jahre 2001 unter fiktiver Berücksichtigung der zusätzlich zu Lasten der Abgeordnetenversorgung des Ehe[X.]es erworbenen Anrechte brutto 3.276,57 [X.] zur Verfügung, während die Altersentschädigung des Ehe[X.]es als Folge des Versorgungsausgleichs auf 1.207,02 [X.] verkürzt worden wäre. Rechne man dem zusätzliche Einkünfte des Ehe[X.]es aus freiberuflicher Tä-tigkeit in Höhe von monatlich brutto 1.000 [X.] hinzu, ergebe sich ein Jahres-bruttoeinkommen in Höhe von 26.484,24 [X.]. Aus diesem Einkommen hätte der Ehe[X.] nach der allgemeinen Grundtabelle Einkommensteuern in Höhe von 937 [X.] sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, so daß sich ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.921,42 [X.] ergäbe. Die Ehefrau hätte dagegen aus ihren durch den ungekürzten [X.] erhöhten Renteneinkünften nur die Beiträge zur gesetzlichen - 6 - Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und verfüge zudem über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 333 [X.] monatlich. Für sie errechne sich daher bei voll-ständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.354 [X.]. Diese [X.] stelle eine unangemessene Benachteiligung des Ehe[X.]es jedenfalls solange dar, wie er nicht die Möglichkeit habe, eine eigene gesetzliche Rente zu beziehen. Denn auch er sei bereits zum jetzigen [X.]punkt Altersrentner, könne aber die gesetzliche Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres zum 1. Juli 2004 erhalten. Dadurch sei er unangemessen benachteiligt, weil das von den Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung augenscheinlich verfolgte Ziel einer paritätischen Versorgung beider Parteien ohne gegenseitige [X.] bis zu diesem [X.]punkt bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verwirklicht werden könne. Die Hälfte der bei vol-ler Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau entste-henden (fiktiven) [X.] im Jahre 2001 betrage 716,29 [X.] ent-sprechend 16,9495 Entgeltpunkten nach dem bis zum 30. Juni 2001 gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 [X.]. Die gleiche Anzahl an [X.] wäre zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 in eine monatliche Rente von 692,73 [X.] umzurechnen gewesen. Um diesen Betrag sei der [X.] bis zum 30. Juni 2004 zu kürzen, nämlich auf (969,15 [X.] - 692,73 [X.] =) 276,42 [X.]. Für die [X.] ab 1. Juli 2004 müsse sich der Ehe[X.] allerdings die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs gefallen lassen, weil er dann selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung beziehen könne. Zu diesem [X.]punkt werde der Ehe[X.] gegenüber der Ehefrau voraussichtlich über die höheren Alterseinkünfte verfügen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Ehe[X.] bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres voraussichtlich einen Abschlag von 7,2 % - 7 - hinnehmen müsse. Denn es stehe nicht fest, ob der Ehe[X.] überhaupt einen vorzeitigen Rentenantrag stellen werde, und dieses Prognoserisiko könne nicht auf die Ehefrau abgewälzt werden. Der Ehe[X.] habe es zudem in der Hand, schon zum jetzigen [X.]punkt durch Steigerung seiner Erwerbstätigkeit höhere Einkünfte zu erzielen und dadurch den [X.]raum bis zur Vollendung des 65. Le-bensjahres aus [X.] zu überbrücken. Aus der möglichen Steuerlast auf dem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Rest der Altersentschädigung könne eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 [X.] [X.] nicht hergeleitet werden. Denn diese Bezüge seien einerseits im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich privilegiert, und es stehe andererseits zu er-warten, daß der Ehe[X.] im [X.]punkt eigenen [X.] auf den Restbetrag seiner Altersentschädigung aus der [X.] keine Einkommensteuern mehr zahlen müsse. 2. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesge-richt hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die Fragen nach der Qualifi-kation der Abgeordnetenversorgung in den neuen Bundesländern und den Auswirkungen eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs bei vorgezo-genem Renteneintritt noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Damit hat das Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Be-schwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen. 3. Gegen die Bewertung der Abgeordnetenversorgung des Ehe[X.]es bei dem [X.] als eine grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende und gemäß § 1 Abs. 3 [X.] durch [X.] auszugleichende angleichungsdynamische Versorgung erinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit unterliegt die Beurteilung durch das [X.] auch keinen rechtlichen Bedenken. - 8 - a) Nach § 1587 Abs. 1 [X.] erfaßt der Versorgungsausgleich [X.] und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Abgeordne-tenversorgung des Ehe[X.]es bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des [X.] ([X.] - [X.]) vom 26. Februar 1991, [X.], 44. Danach erhält ein ehemaliges Mitglied des [X.], das dem [X.] mindestens acht Jahre angehört hat, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersentschädigung; mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft entsteht der Anspruch ein Lebensjahr früher, frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjah-res (§ 13 [X.]). Für Abgeordnete, die - wie der Ehe[X.] - dem ersten [X.] in der Legislaturperiode von 1990 bis 1994 angehörten, enthält § 42 [X.] eine Sonderregelung. Diese Abgeordneten erwerben nach ihrem Ausscheiden aus dem [X.] eine Altersentschädigung bereits nach dreijähriger Mandatszeit und nach Vollendung des 53. Lebensjahres. Obwohl die auf dieser Grundlage erworbene Versorgung deutlich vor dem Erreichen des für eine gesetzliche Altersrente erforderlichen Alters ge-währt wird, haben die Vorinstanzen die Altersentschädigung des Ehe[X.]es mit Recht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Ver-sorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Versorgungszwecke beziehen. Für die An-knüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regel-altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversor-gung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des [X.] im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt ([X.]sbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - [X.] - FamRZ 1988, - 9 - 936, 938 und vom 31. August 2000 - [X.] 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 1587, [X.]. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrük-kungs- oder Übergangsgeld darstellt ([X.]/[X.]/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 [X.], [X.]. 13 f.). Das [X.] unter-scheidet begrifflich klar zwischen Übergangsgeld (§ 12 [X.]) und Al-tersentschädigung (§§ 13 ff. [X.]). Ergibt sich die Zweckbestimmung der Versorgung in dieser Weise unzweifelhaft aus den gesetzlichen Bestim-mungen und ist sie zudem nach ihrem Umfang ersichtlich geeignet, dem [X.] eine auskömmliche Versorgung bis zum Erreichen der Re-gelaltersgrenze zu gewährleisten, liegt der Versorgungsfall des Alters in der ge-mäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Art vor. Es ist demgegenüber nicht entscheidend, ob die Vorverlagerung der Altersgrenze ihre sachliche Rechtfertigung in einer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit oder nur in allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Erwägungen (vgl. kri-tisch zur Abgeordnetenversorgung Grund[X.], [X.], 329, 333) findet. b) Die [X.] und der Länder ist grund-sätzlich als volldynamisch zu bewerten (§ 25 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ohne Rechtsfehler hat das [X.] weiter angenommen, daß es sich bei der Altersversorgung eines [X.]sabgeordneten um ein angleichungsdynamisches Anrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handelt. Die Höhe der Altersentschädigung ist als fester Vomhundertsatz der Grundentschädigung (§ 5 [X.]) zu ermitteln, so daß sie auf diese Weise der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 24 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, [X.], [X.], un-terliegt. Nach dieser Vorschrift beschließt der [X.] über eine Anpassung der - 10 - Grund- und Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung eines ihm vom Präsidenten des [X.] zu erstattenden Berichts, der als Maßstab den Durchschnitt der Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächen-ländern (ohne [X.]) und einen den unterschiedlichen Einkommensverhält-nissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragenden [X.] zugrunde zu legen hat. Eine besondere Regelung, wie dieser [X.] zu bemessen sei, enthält das Gesetz nicht. In der Be-richtspraxis des Präsidenten des [X.]s wurde der [X.] bislang in Anknüpfung an die Höhe der Diäten in den übrigen ostdeutschen Länderparlamenten und an die Teuerungsrate, aber auch an die Entwicklung der Löhne und Gehälter im [X.] - insbesondere im öf-fentlichen Dienst - ermittelt (vgl. zuletzt Unterrichtung durch den Präsidenten des [X.] vom 13. Dezember 2002, [X.]. 3/7539). Die Grundentschädigung der [X.]sabgeordneten weist seit 1997 gegenüber der durchschnittlichen Abgeordnetenentschädigung in den west-deutschen Flächenländern folgende Abschläge aus: 1997: 20,86 % (6.753 [X.] zu 8.533 [X.]; [X.]. 2/5039) 2000: 13,37 % (7.712 [X.] zu 8.902 [X.]; [X.]. 3/577) 2003: 10,23 % (4.283 • zu 4.771 •; [X.]. 3/7539) Damit ist die Grundentschädigung der Mitglieder des [X.] Land-tages nicht nur an die Dynamik der Abgeordnetenentschädigungen in den westdeutschen Flächenländern gekoppelt, sondern unterliegt einer zusätzlichen Dynamik durch den bei zunehmender Annäherung der [X.] in alten und neuen Bundesländern geringer werdenden Anpassungsab-schlag. Die Altersentschädigung vollzieht diese Angleichungsdynamik nach. - 11 - c) Da beide Parteien hiernach ausschließlich angleichungsdynamische Rechte erworben haben, war der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Das Oberlan-desgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des [X.]s ([X.]sbe-schluß vom 16. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 380, 381 f.) zutreffend erkannt, daß es sich bei der Anwartschaft auf [X.] nicht um eine solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] handelt und der Ausgleich - da die [X.] Abgeordnetenversorgung eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 [X.]) nicht vorsieht - im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu erfolgen hat. 4. Die Ausführungen des [X.]s zur befristeten Herabset-zung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 [X.] [X.] halten indes der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt befindet sich das [X.] allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s. Der [X.] hat bereits entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 [X.] [X.] gebotenen Billig-keitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beidersei-tigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden [X.]raum besonders groß sei, weil eine der dem [X.] zustehenden Versorgungsleistun-gen erst von einem späteren [X.]punkt an fällig ist ([X.]sbeschluß vom 2. De-zember 1998 - [X.] 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498). Eine solche vorüberge-hende Härte bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das [X.] zu erkennen geglaubt und diesem Umstand dadurch Rechnung tragen wollen, daß es eine zeitlich befristete Herabsetzung des [X.] vorgenommen hat. Gegen diesen Ansatz ist im Grundsatz - 12 - nichts zu erinnern. Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von § 1587 [X.] [X.], welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen [X.] oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - ge-troffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehal-ten bleiben ([X.]sbeschluß [X.] 133, 344, 351 ff. = [X.], 1540, 1541 ff.). Die gebotene Prognoseentscheidung hat das [X.] ge-troffen und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet. b) Entgegen der Auffassung des [X.]s sind allerdings un-ter den hier obwaltenden Umständen die Voraussetzungen für eine - auch nur befristete - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 [X.] [X.] nicht gegeben. Gemäß § 1587 [X.] [X.] findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-derseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wä-re. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der [X.] sein Ziel, zu einer ausgewogenen [X.] Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei-zutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirt-schaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des [X.] führen würde. Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der [X.] gegenüber dem Ausgleichspflich-tigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die höhere [X.] verfügt. Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die [X.] 13 - rente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 [X.]) über einen längeren [X.]raum eine Altersversorgung bezieht, die der Ehe[X.] aus rentenrechtlichen Gründen zu-sätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, ist nach den Grundsätzen der [X.]sentscheidung vom 2. Dezember 1998 (aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 [X.] [X.] zu berücksich-tigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgun-gen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des [X.]s als grob unbillig anzusehen. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann aus-gegangen werden, wenn im [X.]punkt der Entscheidung über den [X.] klar abzusehen ist, daß der [X.] über eine im Verhältnis zum [X.] unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der [X.] auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungs-anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist ([X.] aaO, 349 f.; [X.]sbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - [X.] 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - [X.] 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal [X.] vom formal [X.] führt ([X.]sbe-schlüsse vom 29. April 1981 - [X.] 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - [X.] 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; [X.]/ [X.]/ Hahne, aaO, § 1587 c [X.], [X.]. 10). Nach diesen Grundsätzen besteht in den Fällen, in denen beide [X.] eine laufende Versorgung beziehen und durch die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Unterhaltsgefährdung des [X.] - gen zu besorgen ist, eine Wechselbeziehung zwischen der Anwendung des § 1587 [X.] [X.] einerseits und den Maßstäben des Unterhaltsrechts ande-rerseits. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträg-licher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise un-terhaltsrechtlich zurückfordern könnte ([X.]sbeschluß vom 3. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; [X.], [X.], 4. Aufl., § 1587 c [X.]. 25). Wenn und soweit der Versorgungsausgleich nicht dazu führt, daß der [X.] dem [X.] die erworbene Versorgung als Unterhalt wieder zurückgewähren müßte, gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben dagegen nicht, in ein solches nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts hinzunehmendes Ausgleichsergebnis über die Härteklausel des § 1587 [X.] [X.] korrigierend einzugreifen. Für eine An-wendung des § 1587 [X.] [X.] ist bei temporären [X.] aus diesem Grunde nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünfti-ge wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten bereits im [X.]punkt der Entschei-dung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der [X.] bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft unterhaltsbedürftig sein wird. Die erforderliche Prognosesicherheit wird sich aber nur dann gewinnen lassen, wenn der [X.] voraussichtlich nachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von [X.] in [X.] [X.]raum dadurch zu kompensieren, daß er seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbsein-künfte deckt. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn dem Unterhaltspflichti-gen nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder wegen dauer-hafter Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann. So ist der vorliegende Sachverhalt allerdings nicht zu beurteilen; insbesondere liegt bei dem Ehe-- 15 - [X.], der bei Rechtskraft des [X.] 59 Jahre alt war, keine altersbedingte Unterhaltsbedürftigkeit vor. [X.] kann eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht mehr erwartet werden, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung für den [X.] der Regelaltersrente und in der Beamtenversorgung festgelegte Alters-grenze von 65 Jahren erreicht ist ([X.]surteil vom 23. September 1992 - [X.] ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1571 [X.], [X.]. 4; [X.]/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., [X.] IV, [X.]. 192). Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtli-che Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar ([X.]surteil vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710; [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, [X.]. 92). Schon angesichts der nach der Scheidung weiter ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als Dozent lassen sich im vorliegenden Fall keine [X.] dafür gewinnen, daß von dem Ehe[X.] wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein Unter-haltsanspruch des Ehe[X.]es könnte sich demnach bei ungekürzter [X.] des Versorgungsausgleichs bis zum Bezug der eigenen gesetzlichen Ren-te nur darauf stützen, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu [X.] oder trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nicht zu decken vermag. Etwas anderes macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend, so-weit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung angreift, das [X.] habe wegen der schwankenden Auftragslage auf dem freien [X.] zu Unrecht die für das [X.] festgestellten Einkünfte des Ehe-[X.]es in die Zukunft fortgeschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, daß es er-sichtlich an der für die Anwendung des § 1587 [X.] [X.] erforderlichen Pro-gnosesicherheit über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] - ten fehlt, jedenfalls soweit die Einkommensentwicklung des Ehe[X.]es nach der Scheidung und die Erfüllung der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung be-troffen sind. Unter solchen Umständen stellt es im Regelfall keine grobe Unbil-ligkeit dar, den [X.] nach der ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs auf einen vorübergehenden und für beide Parteien der Abänderung im Verfahren nach § 323 ZPO unterliegenden Unterhaltsanspruch gegen den [X.] zu verweisen. Auch im Lichte der hier von den Parteien am 13. Juli 1999 geschlosse-nen Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich keine andere Beurteilung. Durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht haben sich die Parteien aus ihrer nach-ehelichen Solidarität und damit aus der Verantwortung des wirtschaftlich stärke-ren Ehegatten für den schwächeren Teil lösen wollen. Gerade vor diesem [X.] muß es noch stärkeren Bedenken begegnen, über einen Teilaus-schluß des Versorgungsausgleichs eine von den Parteien an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils [X.] zu lassen. Sollten sich die Parteien bei Abschluß des [X.] vorgestellt haben, daß dem Ehe[X.] bei Durchführung des [X.]s seine Altersentschädigung als [X.] ungekürzt ver-bleibt, wozu das [X.] allerdings keine Feststellungen getroffen hat, bietet dies ebenfalls noch keinen Einstieg in die Anwendung des § 1587 [X.] [X.], sondern allenfalls Anlaß zu der Prüfung, ob die Vereinbarung über den wechselseitigen Unterhaltsverzicht infolge einer Störung der [X.] (§ 313 [X.]) anzupassen ist. c) Eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses über § 1587 [X.] [X.] ist auch im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Alters-renten einerseits und der Abgeordnetenversorgung des Ehe[X.]es anderer-seits nicht veranlaßt. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, kann - 17 - einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei bei-den Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen [X.] bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen ([X.]sbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - [X.] 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 und vom 28. September 1994 - [X.] 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.w.N.). Das [X.] hat deshalb die steuerrechtlichen Auswirkun-gen mit Recht aus seiner Betrachtung ausgeklammert, solange der Ehe[X.] noch nicht alle ihm möglichen Versorgungen bezieht; auf die mit der weiteren Beschwerde angegriffenen Hilfserwägungen zur Besteuerung der nach [X.] des Versorgungsausgleichs verbleibenden Abgeordnetenversorgung kommt es nicht an. Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entschei-dung des [X.] vom 6. März 2002 ([X.] 105, 73 ff.) mit dem [X.] von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004, [X.]l. [X.], 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen, mit der - beginnend ab dem [X.] - die Besteuerung der Renten und [X.] schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten [X.] für alle Altersbezüge überführt wird.

II[X.] Obwohl der Ehe[X.] durch die Erwägungen des [X.]s zur Anwendung des § 1587 [X.] [X.] nicht beschwert wird, konnte die Entschei-dung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des [X.]s zur - 18 - Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbe-nen Anrechte beruhen auf Auskünften, welche die zwischenzeitlichen [X.] der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001, [X.]l. 2001 I 403, nicht berücksichtigen. Jedenfalls die [X.] [X.] auf die [X.] werden bei beiden Ehegatten durch den neu eingeführten § 71 Abs. 1 Satz 3 [X.] (jetzt § 71 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) berührt. Die Sache war daher zurückzuverwei-sen, damit das [X.] auf der Grundlage aktueller Auskünfte der [X.] den Versorgungsausgleich neu berechnen kann. Für das weitere Verfahren weist der [X.] noch auf das Folgende hin: Soweit das [X.] auf die Beschwerde des Ehe[X.]es die für die Ehefrau bei der [X.] seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenan-wartschaften von einem Monatsbetrag von 964,42 [X.] auf einen solchen von 969,15 [X.] erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Recht-sprechung des [X.]s im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den [X.] geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelfüh-rers ([X.]sbeschluß [X.] 85, 180 ff. = [X.], 44 ff.). Da die Ehefrau keine Beschwerde eingelegt und sich dem Rechtsmittel des Ehe[X.]es auch nicht angeschlossen hat, konnte und kann das Ergebnis des Beschwerdever-fahrens nicht eine Erhöhung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Monatsbetra-ges von 964,42 [X.] sein. Bei der neuen Entscheidung in der Sache kann auch der für den [X.]raum bis zum 30. Juni 2004 vom [X.] festgelegte - 19 - Monatsbetrag von 276,42 [X.] nicht mehr zu Lasten des Ehe[X.]es abgeän-dert werden. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 198/01

23.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 198/01 (REWIS RS 2005, 4846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4846

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