Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. II ZR 7/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3458

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 7/09 vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 13. September 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], Dr. Löffler und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 6. August 2010 wird im Tenor 1. von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es statt: "– auf Kosten des [X.] und –" richtig heißt: "– auf Kosten des Beklagten und –". 2. entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass vor dem Ausspruch zum Streitwert eingefügt wird: - 3 - "Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Te-nor des [X.] vom 23. November 2009 dargeleg-ten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde (§ 97 ZPO)." [X.]Strohn [X.] Löffler [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -

Meta

II ZR 7/09

13.09.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. II ZR 7/09 (REWIS RS 2010, 3458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3458

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II ZR 7/09

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