Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. XII ZR 167/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3799

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/00vom31. März 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 240, 249, 554 b a.F.Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigenRechtsmittel anfechtbar.Eine Entscheidung des [X.] kann auch dann, wenn sie während [X.] des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.[X.], Beschluß vom 31. März 2004 - XII [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Fuchs, [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des [X.] vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom [X.] nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, [X.] Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung [X.] und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom [X.] festzustellen.- 3 -II.Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit [X.] vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandesnach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemeinzulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. [X.] Beschluss vom [X.]/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 2563; [X.]Z 66, 59, 61 f.; [X.]Z 2, 278, 279 f.; Zöl-ler/[X.] ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Be-schluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der [X.] entschieden (vgl. [X.] Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO).Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des [X.] ist danach kein Raum.HahneFuchsAhlt[X.]Dose

Meta

XII ZR 167/00

31.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. XII ZR 167/00 (REWIS RS 2004, 3799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3799

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.