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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom31. März 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 240, 249, 554 b a.F.Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigenRechtsmittel anfechtbar.Eine Entscheidung des [X.] kann auch dann, wenn sie während [X.] des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.[X.], Beschluß vom 31. März 2004 - XII [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Fuchs, [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des [X.] vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom [X.] nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, [X.] Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung [X.] und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom [X.] festzustellen.- 3 -II.Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit [X.] vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandesnach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemeinzulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. [X.] Beschluss vom [X.]/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 2563; [X.]Z 66, 59, 61 f.; [X.]Z 2, 278, 279 f.; Zöl-ler/[X.] ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Be-schluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der [X.] entschieden (vgl. [X.] Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO).Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des [X.] ist danach kein Raum.HahneFuchsAhlt[X.]Dose
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31.03.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. XII ZR 167/00 (REWIS RS 2004, 3799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3799
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