Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. 6 StR 260/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4265

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einziehung eines zur Durchführung der Tat überlassenen Geldbetrags


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.]. vom 30. Januar 2023 im [X.] aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Die Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte den Betrag von 1.500 Euro von einem der Hintermänner, um damit das für die Tatausführung erforderliche Fahrzeug anmieten und Übernachtungskosten bezahlen zu können.

4

Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Geldbetrag – anders als es bei der erstrebten Teilhabe an der [X.] läge – nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 [X.]; NStZ-RR 2011, 283, 284 mwN).

5

Derartige „Spesen“ unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 [X.]; Urteil vom 25. Februar 1993 – 1 [X.]; [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Die Einziehung des Tatmittels beziehungsweise dessen Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 34/20). Eine solche Ermessensentscheidung hat das [X.] – von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent – nicht getroffen.

6

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

7

2. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat schließt mit Blick auf die übrigen [X.] und die Höhe des Betrags einen etwaigen Einfluss der [X.] auf die Bemessung der Strafen aus.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 260/23

27.06.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 30. Januar 2023, Az: 2 KLs 212 Js 2991/22

§ 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74c Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. 6 StR 260/23 (REWIS RS 2023, 4265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4265

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 444/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten einer Bande: Strafzumessung und Einziehung sichergestellter Gegenstände und Bargeld; Behandlung gezahlter Beträge …


2 StR 46/22 (Bundesgerichtshof)

Notwendige Feststellungen zur Anordnung einer Wertersatzeinziehung


2 StR 561/18 (Bundesgerichtshof)

Geldwechseln im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts keine Tatertragshandlung


1 StR 261/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 366/20 (Bundesgerichtshof)

Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrt mit Elektroroller: Notwendige Feststellungen zur Kraftfahrzeugeigenschaft und Fahruntüchtigkeit; Anordnung der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

6 StR 34/20

4 StR 277/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.