Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 7 ABR 21/21

7. Senat | REWIS RS 2023, 6121

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Gegenstand

Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung


Leitsatz

Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nach dem Untergang des Betriebs nur noch ein Restmandat innehat. Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen wird - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - der Beschluss des [X.] vom 18. Juni 2021 - 13 [X.] - insoweit aufgehoben, als er auf die Beschwerde des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds den Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2020 - 2 [X.] - abgeändert hat, sowie insoweit, als mit ihm der (Hilfs-)Antrag zu 2. abgewiesen worden ist.

Die Beschwerde des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der übrigen Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten vorrangig über die Auflösung des zu 3. beteiligten - zuletzt restmandatierten - Betriebsrats und hilfsweise über den Ausschluss des Beteiligten zu 4. aus diesem.

2

Die beiden antragstellenden Arbeitgeberinnen gehören zur [X.]. Sie unterhielten in [X.] einen Gemeinschaftsbetrieb mit etwa 270 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 3. ist der für diesen Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 4. ist.

3

Im April 2018 entschied die Konzernobergesellschaft der Arbeitgeberinnen, den operativen Geschäftsbetrieb in [X.] zum 30. April 2019 einzustellen. Die Verhandlungen der Betriebsparteien über einen Interessenausgleich scheiterten, was mit Beschluss der [X.] vom 5. Oktober 2018 festgestellt wurde. In der Folgezeit hörten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat zu den von ihnen beabsichtigten Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer an. Nach diesbezüglichen Widersprüchen des Betriebsrats wurden sämtliche Kündigungen ausgesprochen.

4

Am 13. Dezember 2018 versandte der Beteiligte zu 4. an verschiedene Adressen von Rechtsanwaltskanzleien, welche Arbeitnehmer in [X.] vertraten, eine E-Mail mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

        

„Sehr geehrte Damen und Herren,

        

zu den in ihren Kanzleien anhängigen Kündigungsschutzverfahren hat der Betriebsrat mittlerweile etliche Unterlagen sammeln können.

        

Diese sind sehr umfangreich und aus unserer Sicht nicht ohne Kommentar oder Anleitung nutzbar. Außerdem hat der komplette Ordner eine Dateigröße von mehr als 150 MB und würde jeden Mail-Server sprengen.

        

Wir haben uns daher die Mühe gemacht ein Verzeichnis der Ordnerstruktur anzulegen und übersenden Ihnen dieses Dokument als Anlage.

        

Den Schwerpunkt der Klagen würden wir, wie schon in den jeweiligen Stellungnahmen des [X.] zu den Kündigungen genannt, auf einen Betriebs-, zumindest aber Teilbetriebsübergang, stützen. Dazu haben wir etliche Unterlagen gesammelt und können heute sagen, dass es konkrete [X.] für das neue [X.] in [X.] an 92 Beschäftigte (dem Betriebsrat namentlich bekannt) gibt.

        

Diese betreffen annähernd alle Bereiche des Betriebs. Zudem bleibt die heute bestehende Organisation auch am neuen Standort in [X.] erhalten (schon bedingt durch die [X.]). Zur Verdeutlichung hängen wir den Vergleich der Beschäftigtenzahlen nach Bereichen als Anlage an.

        

Um für unsere Kolleginnen und Kollegen das Bestmögliche zu erreichen stehen wir weiterhin für alle Anfragen und Informationen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie zu den Anfragen diese Mail-Adresse. Eventuell käme ja auch ein gemeinsamer Termin zur Abstimmung/Informationsaustausch in Frage. Zu einem solchen erwarten wir gerne Ihre Vorschläge oder Stellungnahme.

        

Viele Grüße,

        

R       

        

Betriebsratsvorsitzender“

5

Den Empfängern dieser E-Mail wurde zudem ein [X.]ink zur Verfügung gestellt, über welchen sie ohne [X.]asswortschutz auf Daten im Umfang von mehr als 150 MB zugreifen konnten. Der Ordner mit den Dateien war in einer Cloud eines privaten Anbieters gespeichert.

6

Der Gemeinschaftsbetrieb wurde wie geplant stillgelegt. Eine gerichtlich eingesetzte [X.] fasste am 18. Dezember 2019 einen Spruch über einen Sozialplan, den die Arbeitgeberinnen angefochten haben und dessen Unwirksamkeit mit Beschluss des [X.] des [X.] vom 14. Februar 2023 - 1 A[X.] 28/21 - rechtskräftig festgestellt worden ist.

7

Mit ihrer am 12. März 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift haben die Arbeitgeberinnen die Auflösung des Beteiligten zu 3. und hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 4. aus dem Betriebsrat begehrt. Im Rahmen des [X.] vor dem Vorsitzenden hat der Beteiligte zu 4. am 9. Mai 2019 zu [X.]rotokoll erklärt, der „gesamte Betriebsrat“ sei damit einverstanden gewesen, dass die E-Mail vom 13. Dezember 2018 „an die entsprechenden Vertreter“ versandt worden sei. Auch mit der Zurverfügungstellung der in der E-Mail erwähnten Daten sei der Betriebsrat einverstanden gewesen.

8

Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei aufzulösen, denn er habe in grober Weise gegen seine gesetzlichen [X.]flichten verstoßen. Er habe personenbezogene und sensible Daten der von den Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer, ua. Entgelt- und Gesundheitsdaten, ohne Einwilligung der betroffenen [X.]ersonen und unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen an einen breiten Empfängerkreis von externen Dritten weitergegeben. Zudem liege ein grober Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vor, da es dem Betriebsrat erkennbar um eine Schädigung der Arbeitgeberinnen gegangen sei. Dies habe der Betriebsrat ua. dadurch versucht, dass er die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen in der Öffentlichkeit und konkret gegenüber [X.]rozessbevollmächtigten der Arbeitnehmer in den [X.] in Frage gestellt habe, um so mittelbar die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsstilllegung zu verhindern. Der Versand der E-Mail vom 13. Dezember 2018 und das Ermöglichen eines Zugriffs auf Daten sei auf ein Handeln des Betriebsrats als Gremium zurückzuführen; hilfsweise sei es dem Beteiligten zu 4. vorwerfbar und dieser aus dem Betriebsrat auszuschließen.

9

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

        

1.    

den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs der [X.] und der D A GmbH aufzulösen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., den Vorsitzenden des Betriebsrats R aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat hat - ebenso wie der erstmals im Beschwerdeverfahren gehörte Beteiligte zu 4. - beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, er könne aufgrund seines mit der endgültigen Stilllegung des Gemeinschaftsbetriebs entstandenen [X.] nicht mehr aufgelöst werden. Ungeachtet dessen habe er hinsichtlich des von den Arbeitgeberinnen vorgebrachten [X.] nicht als Organ gehandelt. Vor allem habe er sich weder damit befasst noch beschlossen, dass sein Vorsitzender die E-Mail vom 13. Dezember 2018 nebst Anlagen verschicken und den Rechtsanwälten gekündigter Arbeitnehmer Daten bereitstellen solle. Der Beteiligte zu 4. habe das Gremium erst im Nachhinein über diese Vorgehensweise informiert. Betriebsrat und Beteiligter zu 4. haben sich im Übrigen darauf berufen, die Bereitstellung der Daten durch den Betriebsratsvorsitzenden - und ein weiteres Betriebsratsmitglied - habe allein bezweckt, die gekündigten Arbeitnehmer aufgaben- und pflichtgemäß bei der Geltendmachung ihrer Rechte in den [X.] zu unterstützen. Dem Beteiligten zu 4. könne darüber hinaus schon deshalb keine grobe Verletzung seiner gesetzlichen [X.]flichten vorgeworfen werden, weil er in der Annahme gehandelt habe, die Informationen zur Unterstützung der Arbeitnehmer in deren [X.] weitergeben zu dürfen. Schließlich bestehe im Hinblick auf ggf. anzunehmende Amtspflichtverletzungen keine Wiederholungsgefahr.

Das [X.] hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des in der Beschwerdeinstanz erstmals gehörten Beteiligten zu 4. hat das [X.]andesarbeitsgericht beide Anträge abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Arbeitgeberinnen hauptsächlich die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und verfolgen ihr Hilfsbegehren weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen die dem hauptsächlichen [X.] stattgebende Entscheidung des [X.]s zu Unrecht als begründet angesehen. Die Beschwerde war bereits unzulässig; entsprechend unterliegt der angefochtene Beschluss der teilweisen Aufhebung und die Beschwerde des Beteiligten zu 4. war zu verwerfen. Hingegen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] auf die Beschwerde des Betriebsrats wendet. Diesen hat das [X.]andesarbeitsgericht zu Recht als unbegründet angesehen. Soweit es ebenso den Hilfsantrag abgewiesen hat, ist die - auch insoweit zulässige - Rechtsbeschwerde begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht das Ausschließungsbegehren nicht abweisen. Das führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]andesarbeitsgericht.

I. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit das [X.]andesarbeitsgericht den Beschluss des [X.]s ausdrücklich auch auf die Beschwerde „des Betriebsratsmitglieds R“ abgeändert hat. Dessen Beschwerde war unzulässig. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der [X.] ([X.] 1. Juni 2022 - 7 A[X.] 41/20 - Rn. 11; 8. März 2022 - 1 A[X.] 20/21 - Rn. 12). [X.] ist eine [X.]erson oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (st. Rspr., vgl. [X.] 1. Juni 2022 - 7 A[X.] 41/20 - Rn. 12 mwN). Von der Entscheidung über die mit dem Hauptantrag der Arbeitgeberinnen verfolgte Auflösung des Betriebsrats ist der Beteiligte zu 4. nur mittelbar betroffen. Unmittelbar vom [X.] betroffen ist (allein) der Betriebsrat selbst (vgl. [X.] 12. Aufl. § 23 Rn. 123). Entsprechend sind die Mitglieder des Betriebsrats in einem Auflösungsverfahren nicht als [X.]e zu hören. Insofern gilt nichts anderes als bei der Anfechtung der Wahl des Betriebsrats (vgl. zur Nichtbeteiligung der gewählten Betriebsratsmitglieder [X.] 15. August 2012 - 7 A[X.] 24/11 - Rn. 13). Damit war der Beteiligte zu 4. in Bezug auf den Hauptantrag durch die diesem stattgebende arbeitsgerichtliche Entscheidung mangels Beschwer nicht beschwerdebefugt.

II. Hinsichtlich des hauptsächlichen Begehrens ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Dieses hat das [X.]andesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf Auflösung des Beteiligten zu 3. gerichtete Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Hat ein Betriebsrat - wie vorliegend der Beteiligte zu 3. - ein [X.] nach § 21b [X.] inne, kann er nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] aufgelöst werden.

1. Der [X.] ist zulässig. Insbesondere besitzen die - nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] antragsberechtigten - Arbeitgeberinnen hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

a) Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder [X.]age des Verfahrens, auch noch in der [X.], von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] entfällt daher insbesondere, wenn der Betriebsrat nicht mehr im Amt ist ([X.] 12. Aufl. § 23 Rn. 127; vgl. zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat [X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 17 ff., [X.]E 156, 1; vgl. zur Wahlanfechtung [X.] 4. Mai 2022 - 7 A[X.] 14/21 - Rn. 14 mwN).

b) Danach besitzen die Arbeitgeberinnen weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bezüglich des [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass sie - nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens mit ihrer am 12. März 2019 beim [X.] eingegangenen Antragsschrift - den gemeinsamen Betrieb, in dem der zu 3. beteiligte Betriebsrat gewählt worden ist, zum 30. April 2019 stillgelegt haben. Geht ein Betrieb ua. durch Stilllegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat nach § 21b [X.] so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dieses [X.] entsteht mit dem Entfall der betrieblichen Organisation und endet - abgesehen von dem Fall, dass es kein Betriebsratsmitglied mehr wahrnimmt - mit dem Wegfall des [X.] (vgl. ausf. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 A[X.] 62/05 - Rn. 25 f. mwN). Danach ist das Amt des Beteiligten zu 3. nicht beendet. Diesem kommt vielmehr infolge der endgültigen Stilllegung des Gemeinschaftsbetriebs und zumindest hinsichtlich des noch offenen [X.] einer Sozialplanvereinbarung ein [X.] zu. Dieser noch offene Regelungsbedarf folgt jedenfalls aus der Entscheidung des [X.] des [X.] vom 14. Februar 2023 im Verfahren - 1 A[X.] 28/21 -. Mit dieser ist rechtskräftig festgestellt, dass der Spruch der [X.] vom 18. Dezember 2019 über einen Sozialplan unwirksam ist. Das [X.]nverfahren ist fortzusetzen; hierfür ist der Beteiligte zu 3. restmandatiert.

2. Das [X.]andesarbeitsgericht hat zu Recht neben den antragstellenden Arbeitgeberinnen den Betriebsrat nach § 83 Abs. 3 ArbGG im Verfahren als Beteiligten gehört. Dessen Beteiligtenfähigkeit besteht auch im [X.] (vgl. [X.] 17. Oktober 1989 - 1 A[X.] 80/88 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 63, 162).

3. Das hauptsächliche Begehren ist unbegründet. Zwar kann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] ua. der Arbeitgeber beim [X.] die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen [X.]flichten beantragen. Diese Regelung ist auf den nach § 21b [X.] restmandatierten Betriebsrat - mithin den Beteiligten zu 3. - aber nicht anzuwenden. Maßgeblich ist die Mandatsverfassung - Voll- oder [X.] - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den [X.].

a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] können m[X.] ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene [X.] beim [X.] die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen [X.]flichten beantragen. Ein dahingehender gerichtlicher Beschluss wirkt rechtsgestaltend. Mit Eintritt seiner Rechtskraft hört der Betriebsrat auf zu bestehen; nach § 24 Nr. 5 Alt. 2 [X.] erlischt die ([X.] im Betriebsrat. Ein laufendes [X.]nverfahren wird wegen Wegfalls eines der Beteiligten gegenstandslos ([X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 23 Rn. 15).

b) Der restmandatierte Betriebsrat unterliegt keiner Auflösung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] ([X.] [X.] des Betriebsrats nach § 21b [X.] S. 189 f.). Diesbezüglich ist der Anwendungsbereich der Norm teleologisch zu reduzieren.

aa) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und ist als solche von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 ua. - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 88, 145). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen ([X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 167, 93). Ausgehend vom Gesetzeszweck wird der zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht ([X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 20). Sie kommt allerdings nur in Betracht, wenn sich eine verdeckte Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes feststellen lässt. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift - hier § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] - gemessen an ihrer zugrunde liegenden [X.] in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist und ihre wortgetreue Anwendung demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (vgl. [X.] 29. April 2021 - 8 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 175, 25; [X.] 18. Dezember 2015 - V ZR 269/14 - Rn. 11 mwN). Ob eine solche Regelungslücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden [X.] zu beurteilen. Sie kann sich auch erst aus einer weiteren Rechtsentwicklung ergeben (vgl. [X.] 28. Juni 2022 - II [X.] - Rn. 12 mwN; [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

[X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] geboten. Die Norm weist hinsichtlich der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und mit § 21b [X.] kodifizierten Maßgabe, dass der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte anlässlich (unter anderem) einer Betriebsstilllegung auch nach dem Untergang des Betriebs - und nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder - ein [X.] behält, eine verdeckte, planwidrige Regelungslücke auf. Diese ist dahingehend zu schließen, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] in solch einem Fall unanwendbar ist. Die uneingeschränkte Normanwendung auf den restmandatierten Betriebsrat verfehlte das gesetzgeberische Ziel des Auflösungsverfahrens und stünde in einem Wertungswiderspruch zu der mit der Schaffung des [X.] verfolgten Zielsetzung.

(1) Bei reiner Wortlautbetrachtung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] besteht auch für den restmandatierten Betriebsrat iSd. § 21b [X.] die Möglichkeit dessen Auflösung; zumindest enthält die Vorschrift insoweit keine ausdrückliche Ausnahme. Allerdings bietet der Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] auch Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz nicht die Konstellation in den Blick nimmt, in welcher dem Betriebsrat trotz Untergangs der betrieblichen Einheit, für die er gewählt worden ist, noch ein Mandat zukommt. Denn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] können - neben dem Arbeitgeber - nur „[m][X.] ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer … oder eine im Betrieb vertretene [X.]“ beim [X.] die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen [X.]flichten beantragen; im Falle des mit dem Untergang des Betriebs verknüpften [X.] des Betriebsrats iSd. § 21b [X.] gibt es diesen Kreis der Antragsberechtigten aber nicht (mehr). Selbst wenn man annähme, dass die Antragsbefugnis allein im Zeitpunkt des Eingangs eines [X.] bei Gericht vorliegen müsste (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 23 Rn. 31), könnte er erstmals hinsichtlich eines - mit dem Untergang des Betriebs überhaupt erst anzunehmenden - restmandatierten Betriebsrats entsprechend dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedenfalls von einem Arbeitnehmerquorum oder einer im Betrieb vertretenen [X.] nicht gestellt werden, da - rein formal betrachtet - die ehemaligen Arbeitnehmer keine solchen „des Betriebs“ iSd. § 7 [X.] (mehr) sind und eine [X.] im untergegangenen Betrieb nicht mehr vertreten sein kann.

(2) Systematische und regelungskonzeptionelle Erwägungen sprechen zum einen für eine verdeckte Regelungslücke bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] in Bezug auf den restmandatierten Betriebsrat und zum anderen gegen die Möglichkeit dessen Auflösung.

(a) Die Regelung des [X.] in § 21b [X.] findet sich gesetzessystematisch im Zweiten Abschnitt des [X.] des [X.]es mit der Überschrift „Amtszeit des Betriebsrats“ und ist im Übrigen der Regelung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] vorangestellt. Das spricht dafür, dass der Betriebsrat auch während seines „Amts im [X.]“ - antragsgebunden - aufgelöst werden können soll. Aus normsystematischen Gründen erweist sich allerdings die Erstreckung des [X.] auf den restmandatierten Betriebsrat als inkohärent. Denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt das [X.] unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein, wenn der Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 [X.] aufgelöst wird. Hintergrund ist, dass nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 [X.] außerhalb der Zeiten regelmäßiger [X.] ein Betriebsrat zu wählen ist, wenn dieser durch eine (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist. Da ein Betriebsrat, der einen Wahlvorstand zu bestellen hätte, nicht mehr besteht, weist § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem [X.] die Wahlvorstandsbestellung zu (vgl. zB [X.] 12. Aufl. § 23 Rn. 135). Diese Intention läuft nach der Auflösung eines Betriebsrats im [X.] ins [X.]eere, denn mangels (Fort-)Bestehens eines Betriebs kommt eine Neuwahl des Betriebsrats nicht in Betracht (vgl. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 233).

(b) Konzeptionell ist es der gesetzlichen Ausgestaltung von Ämtern betriebsverfassungsrechtlicher Organe nicht fremd, in Fällen grober [X.]flichtverletzung keine den Bestand des Gremiums - und dessen Neubildung - betreffende Rechtsfolge anzuordnen. Das gilt vornehmlich für Gesamt- und Konzernbetriebsrat (vgl. §§ 48, 56 [X.]). Für diese jeweiligen Dauereinrichtungen beim Unternehmen bzw. der Konzernspitze (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 24, [X.]E 156, 1) ist keine Auflösung vorgesehen (vgl. [X.] 31. Aufl. § 49 Rn. 6 und § 56 Rn. 4; [X.] 12. Aufl. § 23 Rn. 4). Ähnlich wie Gesamt- und Konzernbetriebsrat nicht (amts-)zeitbezogen ausgestaltet sind, sondern an die jeweiligen [X.] anknüpfen (vgl. zum Gesamtbetriebsrat [X.] 15. Oktober 2014 - 7 A[X.] 53/12 - Rn. 33, [X.]E 149, 261), unterliegt auch das [X.] keiner strikt zeitlichen, sondern einer funktional-aufgabenbezogenen Begrenzung (vgl. die Formulierung von § 21b [X.], wonach der Betriebsrat „so lange“ im Amt bleibt …; ausf. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 134, 233; vgl. auch [X.] 11. Oktober 2016 - 1 A[X.] 51/14 - Rn. 11). Das deutet auf einen Regelungsplan, der es gebietet, im [X.] eine beim Gesamt- und Konzernbetriebsrat nicht angeordnete Rechtsfolge auch beim restmandatierten Betriebsrat als nicht eröffnet anzusehen.

(3) Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] sowie dessen Zusammenhang mit § 23 Abs. 2 [X.] unter Heranziehung der Normhistorie sprechen deutlich für eine Unanwendbarkeit der Vorschrift auf den restmandatierten Betriebsrat. Das geben ebenso die Entstehungsgeschichte von § 21b [X.] und teleologische Erwägungen zum [X.] vor.

(a) § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll ein Mindestmaß gesetzmäßigen Verhaltens des Betriebsrats und seiner Mitglieder im Rahmen der betriebsverfassungsmäßigen Ordnung für die Zukunft sicherstellen, nicht aber vergangenes Verhalten bestrafen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 28 mwN, [X.]E 156, 1). In ihrer Alternative der Auflösung des Betriebsrats trägt die zukunftsbezogene Normbestimmung dem Gedanken Rechnung, dass sich eine weitere Amtstätigkeit des Betriebsrats als Organ der Betriebsverfassung angesichts dessen - ggf. auch einmaliger - grober [X.]flichtverletzung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände als untragbar erweisen kann. Das mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation entstehende [X.] eines Betriebsrats ist allerdings kein die weitere Amtstätigkeit des Betriebsrats betreffendes Vollmandat, sondern setzt seinerseits einen funktionalen Bezug zu den durch den Untergang des Betriebs aufgrund einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten voraus. Ihm ist immanent, dass die im originären Vollmandat bestehenden Rechte des Betriebsrats, die in keinem funktionalen Bezug zu den in § 21b [X.] angeführten Tatbeständen stehen, ebenso wenig (mehr) bestehen wie dessen keine diese Tatbestände tangierenden betriebsverfassungsrechtlichen [X.]flichten (was bspw. offensichtlich ist etwa für die nach § 43 Abs. 1 [X.] bestehende [X.]flicht zur Einberufung regelmäßiger Betriebs- und Abteilungsversammlungen). Die im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche [X.]rognose der Untragbarkeit vermag sich beim [X.] daher von vornherein nicht auf eine umfassende weitere Amtstätigkeit des Betriebsrats zu beziehen.

(b) Die Auflösung des restmandatierten Betriebsrats bewirkte einen endgültigen Wegfall der im Zusammenhang mit dem Untergang eines Betriebs bestehenden - das [X.] überhaupt erst auslösenden - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wozu insbesondere der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 [X.] gehört (zu [X.]etzterem vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 A[X.] 62/05 - Rn. 24 mwN). Die Rechtsfolge des Wegfalls einer betrieblichen Mitbestimmung hat der Gesetzgeber mit dem [X.] aber gerade nicht intendiert, wie insbesondere § 23 Abs. 2 [X.] zeigt. Das spiegelt sich auch in der Normhistorie. Das Auflösungsverfahren des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] war - ebenso wie das Ausschlussverfahren des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] - bereits im [X.] vom 11. Oktober 1952 ([X.] 1952, BGBl. I S. 681) vorgesehen und ist seitdem - ungeachtet späterer Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum [X.] (als Begriff erstmals - soweit ersichtlich - verwandt in [X.] 14. November 1978 - 6 A[X.] 85/75 - zu II 2 der Gründe) - in mehreren Novellierungen und Reformen des Betriebsverfassungsrechts inhaltlich unverändert fortgeschrieben worden. § 23 Abs. 2 [X.] 1952 dokumentiert, dass schon der historische Gesetzgeber die Auflösung des Betriebsrats mit der arbeitsgerichtlichen Einsetzung eines Wahlvorstands für Neuwahlen verknüpft und allenfalls einen kurzzeitigen vertretungslosen Zustand für die Arbeitnehmer akzeptiert hatte (vgl. Bericht des [X.], [X.]. I/3585 S. 6). Dieser Regelungsgehalt ist in der Folge weder relativiert noch modifiziert worden (zum [X.] vom 15. Januar 1972 vgl. die Gesetzesbegründung [X.]. VI/1786 S. 37; in der Begründung zum Gesetz zur Reform des [X.]es vom 23. Juli 2001 nicht mehr gesondert erwähnt). Das belegt, dass die Auflösung des Betriebsrats auch von der aktuellen gesetzgeberischen Vorstellung eines nur vorübergehend hinzunehmenden vertretungslosen Zustands geprägt und strikt an die - im Fall des das [X.] auslösenden Untergangs des Betriebs nicht gegebene - zeitnahe Neuwahl eines Betriebsrats gebunden ist. In diesem Zusammenhang soll nicht verkannt werden, dass auch die Auflösung des vollmandatierten Betriebsrats einen endgültigen Verlust von Mitbestimmungsrechten bewirken kann, etwa bei einer vor der Neuwahl vorgenommenen Versetzung (§ 99 [X.]) oder Kündigung (§ 102 [X.]) eines Arbeitnehmers. Hierbei handelt es sich aber typischerweise um die bei personellen Einzelmaßnahmen fristgebunden bestehenden Beteiligungsrechte; ein endgültiger „Ausfall“ (mit-)gestaltender Mitbestimmung „an sich“ soll mit der Konzeption von § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerade vermieden sein.

(c) Des Weiteren gebieten Sinn und Zweck von § 21b [X.] unter Berücksichtigung dessen Entstehungsgeschichte und konkreter inhaltlicher Ausgestaltung die teleologische Reduktion des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.].

(aa) Die Vorschrift zum [X.] nach § 21b [X.] ist - ebenso wie die zum Übergangsmandat nach § 21a [X.] - mit dem Gesetz zur Reform des [X.]es vom 23. Juli 2001 ([X.]-ReformG, BGBl. I S. 1852) in das Gesetz aufgenommen worden. Mit der entsprechenden Kodifikation wollte der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelte und allgemein anerkannte Rechtsfigur gesetzlich verankern und das Recht des Betriebsrats sichern, im Falle der Betriebsstilllegung oder einer anderen Form der Auflösung des Betriebs die damit zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben zum Schutze der Arbeitnehmer, insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach den §§ 111 ff. [X.], auch über seine Amtszeit hinaus wahrzunehmen ([X.]. 14/5741 S. 39). Die Auslegung des § 21b [X.] hat daher unter Berücksichtigung der zuvor ergangenen Rechtsprechung des [X.] zum [X.] zu erfolgen(vgl. [X.]/[X.] 10. Aufl. § 21b [X.] Rn. 2). Diese Rechtsprechung wiederum hat von vornherein dem Gedanken der Sicherung betrieblicher Mitbestimmung Rechnung getragen, wenn die für eine Bildung des Betriebsrats notwendige betriebsorganisatorische Organisationseinheit untergegangen ist. [X.] setzt demnach einerseits die Notwendigkeit der Wahrnehmung noch offener, sich im Zusammenhang mit dem Betriebsuntergang ergebender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte voraus und ist andererseits darauf beschränkt (so zB [X.] 16. Juni 1987 - 1 [X.] - [X.]E 55, 344, worauf die Begründung zum [X.]-ReformG ausdrücklich verweist, vgl. [X.]. 14/5741 S. 39). Nur insoweit soll der Betriebsrat ein „restliches“ Mandat behalten. Entsprechend hat die dem kodifizierten [X.] zugrunde liegende Rechtsprechung im Ausgangspunkt auch - anders als in der gesetzessystematischen Stellung von § 21b [X.] angelegt - keine (Fort-)Dauer der Amtszeit betont, sondern darauf abgehoben, der Betriebsrat müsse zur Sicherung seiner gerade auch für die Betriebsstilllegung im Interesse der Belegschaftsangehörigen vom Gesetz festgelegten Beteiligungsrechte als „funktionsfähig - als im Amt befindlich - angesehen werden“ (so explizit [X.] 30. Oktober 1979 - 1 A[X.] 112/77 - zu [X.]I 1 der Gründe).

([X.]) Dieser - vom Gesetzgeber übernommene - Regelungsinhalt entkoppelt die Ausübung der durch den Untergang der betriebsorganisatorischen Einheit ausgelösten Mitbestimmung des Betriebsrats von dessen Amt im Sinn eines abgegrenzten und genau bestimmten Zeitabschnitts. Der Betriebsrat ist nicht (noch für eine bestimmte Dauer) im Amt mit limitierten Aufgaben, sondern bleibt im Amt, weil und solange noch limitierte Aufgaben bestehen. Er hat ein nachwirkendes Mandat, das funktionell auf alle mit dem Untergang des Betriebs verbundenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte begrenzt ist. Dieses ist von dem Betriebsrat auszuüben, der im Zeitpunkt des Wegfalls der betrieblichen Organisation und der damit verbundenen Beendigung des Vollmandats im Amt war. Ist in diesem Zeitpunkt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder aufgrund des früheren Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern sowie des Fehlens von Ersatzmitgliedern, die noch hätten nachrücken können, bereits unter die in § 9 [X.] vorgeschriebene Mitgliederzahl gesunken, führen die verbliebenen Betriebsratsmitglieder die Geschäfte gemäß §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] weiter. Von diesen ist das [X.] wahrzunehmen (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 A[X.] 62/05 - Rn. 26 mwN). Insoweit ist es auch entkoppelt von [X.] einer Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte durch ein Gremium, dessen Mitgliederzahl sich grundsätzlich durch die Betriebsgröße - definiert mittels der Anzahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer - bestimmt.

(cc) Das Verständnis von § 21b [X.] vor dem Hintergrund der Kodifizierung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben bedingt es, die typischerweise für das [X.] - allerdings nach Einfügung der Norm mit dem [X.]-ReformG auch unverändert belassenen - betriebsverfassungsorganisatorischen Vorschriften unter Einbeziehung von Sinn und Zweck des [X.] zu interpretieren und ggf. in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken. Das gilt für § 24 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] (dazu ausf. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 134, 233; anders bei § 24 Nr. 2 [X.], vgl. hierzu [X.] 12. Januar 2000 - 7 A[X.] 61/98 - zu [X.]I 2 d dd der Gründe). Ebenso ist für § 24 Nr. 1 [X.] bei Ablauf der Amtszeit im [X.] kein Raum (vgl. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 19, aaO). [X.] ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] wegen der anderenfalls entstehenden [X.] dahingehend einzuschränken, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist auf einen Betriebsrat, dem kein Vollmandat (mehr), sondern ein [X.] zukommt.

(d) Die mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] bezweckte Sicherstellung eines Mindestmaßes an gesetzmäßigem Verhalten des Betriebsrats im Rahmen der betriebsverfassungsmäßigen Ordnung für die Zukunft (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 28, [X.]E 156, 1) gebietet ihrerseits kein anderes Ergebnis. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine grobe [X.]flichtverletzung durch den Betriebsrat in der Vergangenheit eine Wiederholungsgefahr indizieren kann. Jedoch ist die dem [X.] immanente Intention der Untragbarkeit einer weiteren Amtsausübung bereits aufgrund der limitierten Aufgaben im [X.] marginalisiert. § 21b [X.] begründet gerade kein allgemeines Mandat für alle im Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierung noch nicht erledigten Betriebsratsaufgaben. Vielmehr sind die Befugnisse des Betriebsrats über seine Amtszeit hinaus ausgeweitet, jedoch beschränkt auf solche Gegenstände, die gerade durch einen Betriebsuntergang bedingt sind, aber wegen dessen faktischer Verwirklichung nicht mehr während der regulären Amtszeit geregelt werden können (vgl. [X.] 11. Oktober 2016 - 1 A[X.] 51/14 - Rn. 13). Das betrifft in erster [X.]inie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. [X.] ([X.]. 14/5741 S. 39) und damit vor allem den nach § 112 [X.] vorgesehenen Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile (Sozialplan) für die von einer das [X.] überhaupt erst bedingenden Sachlage betroffenen Arbeitnehmer. Angesichts dessen, dass anderenfalls ggf. eine Einigung der Betriebsparteien über einen Sozialplan bzw. dessen Aufstellung durch die [X.] endgültig unterbliebe, ist es dem Arbeitgeber zumutbar, keine Auflösung des restmandatierten Betriebsrats bewirken zu können. Fälle, in denen von der Betriebsauflösung betroffene Arbeitnehmer oder eine im (früheren) Betrieb vertretene [X.] - ihre Antragsberechtigungen trotz der formalen Bedenken (sh. o. Rn. 24) unterstellt - ein Interesse an der Auflösung des restmandatierten Betriebsrats haben könnten, erscheinen von vornherein ausgeschlossen.

cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt die teleologische Reduktion des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] nicht zu einem „Freibrief“ für grobe [X.]flichtverletzungen seitens eines restmandatierten Betriebsrats. Es handelt sich nicht um die Einführung eines allgemeinen Rechtfertigungsgrunds für objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende [X.]flichtverletzungen. Es wird lediglich eine bestimmte Rechtsfolge ausgeschlossen. Grobe [X.]flichtverletzungen des restmandatierten Betriebsrats in der Vergangenheit oder im Zusammenhang mit der Ausübung des [X.] können die Tatbestände anderer Normen erfüllen und die entsprechenden Rechtsfolgen zeitigen. Sind sie einzelnen (oder allen) Betriebsratsmitgliedern zurechenbar, können die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Wahrnehmung des [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] gegeben sein. Das trägt den berechtigten Interessen des Arbeitgebers ausreichend Rechnung, schwere Amtspflichtverletzungen auch im [X.] nicht hinnehmen zu müssen.

III. In Bezug auf die Abweisung des - dem Senat zur Entscheidung anfallenden - [X.] ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]andesarbeitsgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt ihre - insoweit aber nähere Ausführungen bedingende - Begründung den gesetzlichen Anforderungen.

a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Z[X.]O die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des [X.]andesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des rechtsbeschwerderechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. [X.] 17. August 2022 - 7 A[X.] 3/21 - Rn. 17). Vom Rechtsmittelführer kann dabei allerdings nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht seinerseits aufgewendet (vgl. [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 126, 237).

b) Dem wird die Rechtsbeschwerdebegründung (auch) in Bezug auf das Hilfsbegehren gerecht. Zur Begründung dessen Abweisung hat das [X.]andesarbeitsgericht ausgeführt, die zum [X.] angestellten Erwägungen gölten „für das vom Hilfsantrag erfasste Betriebsratsmitglied ... entsprechend“, wobei „zusätzlich bemerkenswert“ sei, dass die Arbeitgeberinnen diesem nicht die Eignung als Beisitzer der [X.] abgesprochen hätten. Zwar setzen sich die Arbeitgeberinnen ausdrücklich lediglich mit diesem vom [X.]andesarbeitsgericht als bemerkenswert bezeichneten Aspekt auseinander (C III 3 der Rechtsbeschwerdebegründung mit der Überschrift Hilfsantrag [Antrag zu 2]). Aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbeschwerdebegründung wird jedoch hinreichend deutlich, dass deren ausführliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des [X.]andesarbeitsgerichts die Abweisung des [X.] erfasst. Da das [X.]andesarbeitsgericht zur Begründung selbst nur auf seine Argumentation zum Hauptantrag verwiesen hat, ohne auf die Modalitäten des Hilfsbegehrens eines Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auch nur ansatzweise einzugehen, kann von den Arbeitgeberinnen nicht mehr an [X.] verlangt werden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der auf den Ausschluss des Beteiligten zu 4. aus dem (restmandatierten) Betriebsrat gerichtete Hilfsantrag nicht abgewiesen werden. Ob dieses zulässige Begehren begründet oder unbegründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben und die Sache an das [X.]andesarbeitsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen.

a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] kann ua. der Arbeitgeber beim [X.] den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen [X.]flichten beantragen. Ein solcher Amtsenthebungsantrag kann hilfsweise zu dem Begehren der Betriebsratsauflösung angebracht werden (vgl. [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 23 Rn. 10). Der Ausschluss aus dem Betriebsrat kommt nur bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden sowie dem Betriebsratsmitglied zuzurechnenden [X.]flichtverletzung in Betracht. Dessen weitere Amtsausübung muss unter Berücksichtigung aller Umstände als untragbar erscheinen (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 21 mwN, [X.]E 156, 1). Mit der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat und die in anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien wie Gesamt- und Konzernbetriebsrat.

b) Im Falle des Ausschlusses aus einem Betriebsrat, der ein [X.] innehat, bildet das Begehren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] der Sache nach den Ausschluss von der Wahrnehmung des [X.]. In diesem Sinn ist ein - wie vorliegend - dem Gesetzeswortlaut entsprechender Antrag ohne Weiteres zu verstehen.

c) § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] greift auch beim restmandatierten Betriebsrat (ebenso Buschbaum [X.] des Betriebsrats nach § 21b [X.] S. 189 f.). Der Anwendungsbereich der Norm ist insoweit nicht teleologisch zu reduzieren. Es fehlt an der erforderlichen verdeckten Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit. Weder bewirkt der Ausschließungstatbestand einen nach der gesetzgeberischen Intention ersichtlich zu vermeidenden nicht nur vorübergehenden betriebsratslosen Zustand noch ist das [X.] streng (betriebsrats-)mitgliederbezogen ausgestaltet. Zwar kann seine faktische Ausübung zumindest in der Konstellation leerlaufen - und damit die mit § 21b [X.] zu sichernde Wahrnehmung der mit dem Betriebsuntergang im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unmöglich machen -, in welcher die Ausschließungsvoraussetzung hinsichtlich aller (oder des einzigen) das [X.] ausübenden Betriebsratsmitglieder (Betriebsratsmitglieds) vorliegen. Zum einen kommt es insoweit aber auf die konkreten Einzelfallumstände an. Ist etwa das ausgeschlossene Betriebsratsmitglied Beisitzer einer bereits eingesetzten [X.] über die Aufstellung eines Sozialplans, bewirkte allein sein Ausschluss von der Wahrnehmung des [X.] keine Beendigung seiner Mitgliedschaft in der [X.] (vgl. dazu [X.] 12. Aufl. § 23 Rn. 105). Zum anderen sind die Konsequenzen einer faktischen Nichtausübung des [X.] in der Regelung des § 21b [X.] angelegt. [X.] ist als nachwirkendes Mandat eine Fortsetzung des originären Mandats; ein bereits erloschenes Mandat kann nicht als [X.] wiederaufleben. Entsprechend wird es von dem Betriebsrat ausgeübt, der bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 21b [X.] im Amt war. Sinkt die Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmitglieder (und Ersatzmitglieder), rücken in den restmandatierten Betriebsrat keine bereits ausgeschiedenen ([X.] nach. [X.] wird dann vielmehr von den verbliebenen Mitgliedern wahrgenommen und besteht fort, solange noch m[X.] ein Mitglied des Betriebsrats vorhanden und willens ist, es wahrzunehmen, wobei die das [X.] ausübenden Betriebsratsmitglieder nicht gehindert sind, ihr Amt niederzulegen (zu all dem ausf. [X.] 5. Oktober 2000 - 1 [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 96, 15). Ebenso wie das [X.] demnach enden kann, wenn es kein hierzu berufenes Betriebsratsmitglied mehr ausüben will, kann es enden, wenn die einzig hierzu berufenen Betriebsratsmitglieder wegen grober Amtspflichtverletzung von seiner Wahrnehmung ausgeschlossen sind.

d) Bei dem Begriff der „groben [X.]flichtverletzung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der den Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum lässt ([X.] 22. Juni 1993 - 1 A[X.] 62/92 - zu [X.]II 3 a der Gründe, [X.]E 73, 291). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das [X.]andesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ([X.] 31. Aufl. § 23 Rn. 14; vgl. zu § 23 Abs. 3 [X.] [X.] 18. März 2014 - 1 A[X.] 77/12 - Rn. 16).

e) Ausgehend von diesen Maßgaben konnte mit der vom [X.]andesarbeitsgericht gegebenen Begründung das Begehren, den Beteiligten zu 4. von der Wahrnehmung des [X.] auszuschließen, nicht abgewiesen werden.

aa) Das [X.]andesarbeitsgericht hat pauschal auf die Gründe der Abweisung des [X.] verwiesen, wonach eine „… grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher [X.]flichten, sollte sie tatsächlich geschehen sein ...“, weit mehr als zwei Jahre später nicht (mehr) zu dem Ergebnis führen könne, eine weitere Amtsausübung für untragbar zu halten. Damit hat es die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verkannt. Allein das Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne zwischen der Verletzung gesetzlicher [X.]flichten und der letzten Anhörung vor Gericht ist nicht geeignet, die Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem (restmandatierten) Betriebsrat zu verneinen. Dies gilt unabhängig davon, ob das [X.]andesarbeitsgericht - was seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen ist - aufgrund des Zeitablaufs eine grobe Verletzung der gesetzlichen [X.]flicht oder die damit verbundene Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Betriebsrat verneint hat. Eine schwerwiegende [X.]flichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr ([X.] 31. Aufl. § 23 Rn. 17). Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens ausscheidet (vgl. zu § 23 Abs. 3 [X.] [X.] 18. März 2014 - 1 A[X.] 77/12 - Rn. 15 mwN). Der bloße Ablauf von zwei Jahren rechtfertigt eine solche Annahme nicht.

[X.]) Dem steht nicht entgegen, dass eine [X.]flichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 21, [X.]E 156, 1). Denn die Amtszeit des Betriebsrats bildet prinzipiell den zeitlichen Rahmen, auf den das [X.] die Konsequenzen betriebsverfassungsrechtlicher [X.]flichtverletzungen begrenzt (ausführlich [X.] 27. Juli 2016 - 7 A[X.] 14/15 - Rn. 21 ff., aaO). Vorliegend ist der Betriebsrat hingegen unabhängig von der Dauer der Amtszeit iSd. § 21 [X.] (vgl. [X.] 1. April 1998 - 10 A[X.] 17/97 - zu [X.]I 2 der Gründe, [X.]E 88, 247; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 21b Rn. 27 mwN) nach § 21b [X.] im Amt geblieben.

f) Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts vermag der Senat die Berechtigung des Ausschlusses des Beteiligten zu 4. von der Wahrnehmung des [X.] nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu beurteilen. Zwar kann eine schwerwiegende Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Geheimhaltungspflicht - deren Voraussetzungen allerdings vorliegen müssen - ebenso geeignet sein, eine grobe [X.]flichtverletzung iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] darzustellen (vgl. [X.] 31. Aufl. § 79 Rn. 41; [X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 79 Rn. 38), wie eklatante Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Amtstätigkeit. Das [X.]andesarbeitsgericht hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob die von den Arbeitgeberinnen vorgebrachten [X.]flichtverletzungen vorlagen. Aus seiner Sicht konsequent hat es sich nicht näher mit den externen [X.]ersonen zur Verfügung gestellten Unterlagen befasst und keine entsprechenden Wertungen getroffen. Ebenso fehlt es an Feststellungen, welche Handlungen der Beteiligte zu 4. selbst vorgenommen hat bzw. welche ihm (zumindest auch) zuzurechnen sind. So hat der zu 4. beteiligte Betriebsratsvorsitzende nach den Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts zwar die E-Mail vom 13. Dezember 2018 versandt. Es ist dagegen weder festgestellt, welche „etliche Unterlagen“ die E-Mail betraf und inwieweit Teile hiervon etwa iSd. § 79 [X.] als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, noch wer die fraglichen Daten zusammengestellt, auf den externen Server geladen und den [X.]ink zu dem [X.], ggf. mit wessen Billigung, versandt hat. Nach dem Vorbringen der Beteiligten in den Vorinstanzen hat ein weiteres Betriebsratsmitglied zumindest einzelne dieser Handlungen vorgenommen. Dies wird das [X.]andesarbeitsgericht im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren klären müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass die Arbeitgeberinnen - zumindest nach ihrer Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung - den Vorwurf eines versuchten [X.]rozessbetrugs im Hinblick auf die vom Beteiligten zu 4. in der Güteverhandlung vor dem [X.] zu [X.]rotokoll gegebene Erklärung nur im Zusammenhang mit dem [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] erhoben haben. Im Übrigen gibt der angefochtene Beschluss Anlass für den Hinweis, dass den Arbeitgeberinnen nicht vorgehalten werden kann, dem Beteiligten zu 4. die Eignung als [X.] nicht abgesprochen zu haben. Wie sich aus der vom [X.]andesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang selbst zitierten Rechtsprechung ergibt, kommt für Beisitzer einer [X.] weder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht (vgl. [X.] 28. Mai 2014 - 7 A[X.] 36/12 - Rn. 31 mwN, [X.]E 148, 182), noch rechtfertigte selbst die Wahrnehmung des Amts als Beisitzer einer betriebsfremden [X.] Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses (zur außerordentlichen Kündigung vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 2 A[X.] 38/14 - Rn. 19 ff., [X.]E 151, 317), welches mit dem Beteiligten zu 4. ohnehin beendet sein dürfte. Die vom [X.]andesarbeitsgericht vermisste Intervention gegen den Beteiligten zu 4. als Beisitzer in der [X.] war für die Arbeitgeberinnen schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

        

    Schmidt    

        

    Hamacher    

        

    Klose    

        

        

        

    Schiller    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 ABR 21/21

24.05.2023

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Iserlohn, 14. Januar 2020, Az: 2 BV 5/19, Beschluss

§ 7 BetrVG, § 21b BetrVG, § 23 Abs 1 S 1 Alt 2 BetrVG, § 23 Abs 2 BetrVG, § 43 Abs 1 BetrVG, § 48 BetrVG, § 56 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 23 Abs 1 S 1 Alt 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 7 ABR 21/21 (REWIS RS 2023, 6121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6121

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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