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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
109/10
vom
30. Juni 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richter
Raebel und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.172,89
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 64 Abs.
3 [X.] statthaft. Sie ist jedoch gemäß §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung besteht nicht.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass jedenfalls gegenüber dem
die Vergütung beantragenden Insolvenzverwalter, dem der Be-schluss über die Festsetzung der Vergütung zudem zusätzlich zugestellt wird, 1
2
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3
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die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Bewirkung der Bekannt-machung des Beschlusses im [X.] nach Maßgabe des §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.] beginnt ([X.], Beschluss vom 20.
März 2003 -
IX
ZB 140/02, [X.], 768, 769; vom 5.
November 2009 -
IX ZB 173/08, Z[X.] 2009, 2414 Rn.
9; vom 12.
Mai 2011 -
IX ZB 181/09, Rn.
2).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2009 -
4 IN 303/02 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.04.2010 -
4 T 1149/10 -
3
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZB 109/10 (REWIS RS 2011, 5276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5276
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