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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]
vom
19. April
2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 64 Abs. 3 Satz 2; [X.] § 567 Abs. 2
Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des [X.] bemisst sich nach dem Betrag, um den der [X.] durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Wertes des [X.] durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
[X.], Beschluss vom 19. April 2012 -
IX [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 19. April
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 15.
Juni 2010 wird insoweit als unzu-lässig verworfen, als damit die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss des [X.] vom 22.
Mai 2009 betreffend
die Festsetzung der Vergütung als unzulässig verworfen worden ist.
Im Übrigen
wird die Rechtsbeschwerde
gegen den genannten Be-schluss der [X.] des [X.] als unbegrün-det zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu
2 hat die Kosten des [X.] zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.232,05
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3
-
Gründe:
I.
Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 5.
März 2007 das [X.] über das Vermögen des D.
B.
(nachfolgend: Schuldner) und
bestellte die weitere Beteiligte zu
2 zur [X.]. Zugleich beauftragte es
sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zu-stellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.
1. Unter dem 17.
Februar 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu
2 ihre Vergütung für das Insolvenzverfahren auf insgesamt 1.037,09
Umsatzsteuer festzusetzen, nämlich die Mindestvergütung gemäß §
13 [X.] auf 600
e-weils 20
ustellung über die Anberaumung des [X.] an drei Gläubiger jeweils 10
Auslagen für die Zustellungen in Höhe von zusammen 9
g-lich 19
v.H.
Umsatzsteuer.
Das Amtsgericht
hat mit Beschluss vom 22.
Mai 2009 die Vergütung ein-schließlich Umsatzsteuer auf 938,91
u-schläge in Höhe von 90
Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die weitere Beteiligte eine Vergütung einschließlich Umsatzsteuer von 1.170,96
nämlich nunmehr 30
e-samt 90
s-termins (insgesamt 60
.
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4
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4
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Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
2. Mit weiterem Beschluss vom 22.
Mai 2009 hat das Amtsgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt und die weitere Beteiligte zu
1 als Treuhänderin für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das [X.] als un-begründet zurückgewiesen. Beide Entscheidungen hat das [X.] in ei-nem Beschluss zusammengefasst.
Mit der Rechtsbeschwerde
begehrt die weitere Beteiligte zu
2 die mit der
sofortigen Beschwerde beantragte
Vergütung und die Aufhebung ihrer Entlas-sung als Treuhänderin für die Wohlverhaltensperiode.
II.
Die Rechtsbeschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit sich
die Rechtsbeschwerde
gegen die Festsetzung der Vergü-tung richtet, ist sie statthaft (§§
7, 6, 64 Abs.
3 Satz
1 [X.] iVm Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]), aber unzulässig, weil sie keinen Zu-lässigkeitsgrund aufzeigt (§
574 Abs.
2 [X.]). Der geltend gemachte Einheit-lichkeitssicherungsbedarf wegen Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz liegt nicht vor.
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5
-
Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen, weil der gemäß §
64 Abs.
3
Satz
2 [X.],
§
567 Abs.
2 [X.] erforder-liche Wert des [X.]
von mehr als 200
Dieser bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der [X.] Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz bean-tragten Betrag (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
567 Rn.
33; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
64 Rn.
14). Dies bedeutet allerdings entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde
nicht, dass dabei ein in der Beschwerdeinstanz erweitertes Festsetzungsbegehren zu berücksichtigen wäre. Wäre das richtig, könnte die erforderliche Höhe des Wertes des [X.] jeder-zeit nach Belieben des Beschwerdeführers erreicht werden. Wie bei der [X.] beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des [X.] nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den [X.] in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in [X.] Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzli-chen Entscheidung begehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
April 2011 -
VI
ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430
Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
511 Rn.
13). Der Antrag in der Beschwerde kann deshalb zwar den Wert des [X.] im Verhältnis zur Beschwer verringern, wenn nur die Beseitigung eines Teils der erlittenen Beschwer verlangt wird ([X.], Beschluss vom 19.
März 2009 -
IX
ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn.
5
ff; [X.]/[X.],
aaO). Eine Erhöhung des Wertes des [X.] über die Beschwer hinaus ist dagegen nicht möglich. Deshalb ist auch eine Antragserweiterung in der ersten Instanz, die nicht mehr Gegenstand der Ausgangsentscheidung wer-den konnte, bei der Bestimmung des Wertes des [X.] au-ßer Betracht zu lassen ([X.], Beschluss
vom 9.
Juli 1997 -
IV
ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; vom 19.
März 2009, aaO Rn.
9).
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6
-
Der erforderliche Wert des [X.] von mehr als 200
wurde nicht erreicht, weil die weitere Beteiligte zu
2 eine Vergütung von 1.037,09
Wert des [X.] damit lediglich
98,18
Die Beschwer durch den Beschluss des Insolvenzgerichts über die [X.] der weiteren Beteiligten zu
2
kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht hinzugerechnet werden, weil es sich insoweit um eine gesonderte Entscheidung des Eingangsgerichts handelt, die zudem nicht die Vergütung betrifft.
2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde
gegen die Bestellung der weiteren Beteiligten zu
1 zur Treuhänderin in der Wohlverhaltensperiode wendet, ist sie statthaft (§§
7, 6, 313 Abs.
1 Satz
3, §
59 Abs.
2 Satz
1 [X.] iVm Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 [X.]). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Beschwerdegericht hat insoweit gemeint, die durch die Bestellung einer neuen Treuhänderin konkludent ausgesprochene Entlassung der weiteren Beteiligten zu
2 sei rechtmäßig. Grundsätzlich müsse das Gericht für die Wohl-verhaltensperiode nicht den zuvor bestellten Treuhänder einsetzen. Folglich habe die weitere Beteiligte zu 2 auch vor der Entscheidung nicht angehört wer-den müssen. Ihre unterbliebene erneute Bestellung sei nicht ermessensfehler-haft, weil sie ihr Amt nicht immer höchstpersönlich ausgeübt habe. Eine Ermes-sensfehlerhaftigkeit könne auch im Hinblick auf aufgetretene Unstimmigkeiten bei der Ausschüttung von einem Treuhandkonto nicht angenommen werden. Gegen eine erneute Bestellung spreche die gerichtsbekannte ständige Ausei-nandersetzung zwischen der Sozietät der weiteren Beteiligten zu 2 und den 11
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Insolvenzgerichten betreffend
die zusätzliche Vergütung für das Bewirken von Zustellungen durch den Treuhänder. Die jeweiligen Treuhänder aus dieser [X.] hätten sich geweigert, im Falle der Versagung einer zusätzlichen Vergü-tung für das Bewirken von Zustellungen diese in Zukunft noch vorzunehmen. Die -
allerdings im vorliegenden Verfahren nicht erfolgte
-
Ankündigung der Nichtzustellung sei eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Entlassung des Treuhänders rechtfertige.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für seine Entscheidung Gesichtspunkte herangezogen hat, auf die das Insolvenzgericht seinen Beschluss noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, [X.] kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensent-scheidung treffen ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2008 -
IX
ZB 60/07, juris Rn.
2; vom 17.
September 2009 -
IX
ZB 62/08, [X.], 864 Rn.
3; vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZB 21/11, [X.], 583 Rn.
5; [X.]/Ganter, 2.
Aufl., §
6 Rn.
53a; [X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
6 Rn.
33).
bb) Das Beschwerdegericht
ist allerdings unzutreffend davon ausgegan-gen, dass die Bestellung eines anderen Treuhänders für die [X.] ohne weiteres möglich und lediglich auf fehlerhafte Ermessensausübung zu überprüfen sei.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im
vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbe-freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss -
wie hier
-
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-
keine Einschränkung enthält ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2003 -
IX
ZB 458/02, [X.], 750; vom 17.
Juni 2004 -
IX
ZB 92/03, [X.] 2004, 544; vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 237/06, [X.], 35 Rn.
8; vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 8/07, juris Rn.
2; vom 19.
Januar 2012, aaO Rn.
6). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in §
313 Abs.
1 [X.], wonach im vereinfachten In-solvenzverfahren der Treuhänder (§
292 [X.]) auch die Aufgaben des [X.] wahrnimmt und deshalb abweichend von §
291 Abs.
2 [X.] be-reits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der mit der Regelung in §
313 Abs.
1 [X.] erreichen wollte, dass bei [X.] nur eine Person für die [X.] der Verwalter-
und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit auch dazu führe, dass [X.] abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S.
193 zu §
357j RegE-[X.]).
Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders; denn es können
für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander die-selben Aufgaben wahrzunehmen haben ([X.], Beschluss vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 237/06, aaO Rn.
5; vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 8/07, aaO; vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZB 21/11, aaO Rn.
7).
cc) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfah-ren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die [X.] rechtfertigenden Grund voraus (§
313 Abs.
1 Satz
3, §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Ein solcher Grund liegt hier vor.
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(1) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund ist gegeben, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer
Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen ([X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2005 -
IX
ZB 308/04, [X.], 440, 441; vom
9.
Juli 2009 -
IX
ZB 35/09, [X.], 1662 Rn.
9; vom 17.
März 2011 -
IX
ZB 192/10, WM
2011, 663 Rn.
18; vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZB 21/11, aaO Rn.
9).
(2) Ob der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Treuhänderin in erheblichem Umfang nicht persönlich wahrgenommen hat, sondern die Aufgaben von einem Vertreter wahrnehmen ließ, eine Entlassung rechtfertigen könnte, kann dahinstehen. Das Beschwerdegericht hat eine [X.] hierauf nicht gestützt, sondern insoweit lediglich geprüft, ob eine nicht erneut vorgenommene Bestellung ermessensfehlerhaft sei. Dasselbe gilt für die angeblichen
Unstimmigkeiten bei der Ausschüttung von einem Treuhandkonto. Insoweit sind die für eine
Entlassung erforderlichen näheren Feststellungen hinsichtlich einer Pflichtverletzung nicht getroffen.
(3) Die Entlassung der weiteren Beteiligten zu
2 ist jedoch allein dadurch gerechtfertigt, dass ein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten vorlag. Das Beschwerdegericht hat insoweit festgestellt, dass die weitere Beteiligte zu
2 als Partnerin der Kanzlei S.
in zahlreichen Insolvenzverfahren -
wenn auch nicht im vorliegenden Verfahren
-
erklärt hat, sie werde die ihr nach §
8 Abs.
3 [X.] übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten 21
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10
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künftig nur noch ausführen, wenn ihr für die Vornahme dieser Zustellungen eine zusätzliche Vergütung gewährt werde.
Mit diesem Verhalten hat sie selbst, nicht etwa ein Dritter, die ihr oblie-genden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfach-ten Insolvenzverfahren ist in §
13 [X.] geregelt. Nach dessen Absatz
2 findet die Regelung des §
3 [X.] über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefäl-len kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem [X.], wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht ([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2005 -
IX
ZB 6/03, [X.], 1663, 1664). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Ver-fahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden
(zu mögli-chen Zuschlägen beim Insolvenzverwalter vgl. nunmehr [X.], Beschluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 162/11, [X.], 666 Rn.
20
ff). Lehnt es eine zusätzli-che Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorge-sehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, berührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewäh-rung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzli-che Regelung.
(4) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig 24
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-
11
-
zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des [X.] über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflus-sen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergü-tungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies gilt auch dann, wenn der Treuhänder -
wie hier
-
derartige Pflichtverletzungen nicht gerade im vorliegenden Verfahren, aber in zahlreichen anderen Verfahren begangen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2011, aaO Rn.
20).
(5) Die Entscheidung des [X.] unterliegt auch nicht des-halb der Aufhebung, weil das Insolvenzgericht das rechtliche Gehör der weite-ren Beteiligten zu
2 verletzt hat. Entgegen der Auffassung des [X.] hätte diese vor ihrer
Entlassung gemäß §
59 Abs.
1 Satz
3 [X.] gehört werden müssen ([X.], Beschluss vom 17.
März 2011, aaO Rn.
8). Wird die gebotene Anhörung der
Treuhänderin
vom Erstgericht versäumt, scheidet [X.] ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn ihr
-
wie
hier geschehen
-
im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Lediglich vereinzelt war -
wie von der Rechtsbeschwerde
-
die Auffas-sung vertreten worden, dass die Entscheidung über die Entlassung des [X.] im Falle einer unterbliebenen Anhörung ohne die Möglichkeit der Heilung des [X.] aufzuheben sei. Dem ist der Senat jedoch nicht gefolgt. Er hat entsprechend der allgemeinen Auffassung zwischenzeitlich entschieden, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann ([X.], Beschluss vom 17.
März 2011, aaO Rn.
10). Das [X.] war hier als Beschwerdeinstanz nicht nur zur Prüfung von Verfahrensmän-26
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-
12
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geln der ersten Instanz, sondern auch zur Nachholung des rechtlichen Gehörs und zur Sachentscheidung berufen. Mithin beruht, weil dem Beschwerdeführer nachträglich rechtliches Gehör eröffnet wurde, die hier angegriffene [X.] nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs ([X.] 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22, 282, 286
f; 62, 392, 397; 76, 363, 394). Dieses Verständnis ent-spricht der ständigen Rechtsprechung des Senats ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2009, aaO Rn.
11; vom 17.
März 2011, aaO Rn.
10).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2009 -
38 IK 64/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2010 -
85 [X.]/09 -
Meta
19.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 162/10 (REWIS RS 2012, 7127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7127
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 162/10 (Bundesgerichtshof)
Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
IX ZB 31/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 21/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 22/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 33/11 (Bundesgerichtshof)