Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4771

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
42/10

vom

12. Juli
2012

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 3
a)
Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden.
b) Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im [X.] und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde.
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX [X.]/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am
12. Juli
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.779,52

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin beantragte am 2.
Januar 2008 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen. Am folgenden Tag bestellte das Insolvenz-gericht den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Nachdem die Schuldnerin ihren Eröffnungsantrag am 28.
März 2008 zurückgenommen hatte, hob das Insolvenzgericht die Bestellung des weiteren Beteiligten am 31.
März 2008 auf und entschied, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfah-rens zu tragen habe.

1
-

3

-

Auf den Antrag des weiteren Beteiligten hat das Insolvenzgericht dessen Vergütung mit Beschluss vom 29.
April 2008 auf 81.322,27

t-tenden Auslagen auf 750

m-satzsteuer. Es hat dabei einen Gesamtzuschlag von 85 vom Hundert zur Re-gelvergütung des vorläufigen Verwalters gewährt. Der Beschluss wurde am 30.
April 2008 im [X.] öffentlich bekannt gemacht und der Schuldnerin am 10.
Mai 2008 persönlich zugestellt. Am 19.
Mai 2008 hat die Schuldnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde erhoben mit dem Ziel, eine Herabsetzung der festgesetzten Vergütung
mindestens auf die
Regelver-gütung
zu erreichen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde als unbe-gründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach §§
6, 7, 21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an, weil die sofortige Beschwerde der
Schuldnerin
gegen den Beschluss
des Amtsgerichts bereits unzulässig war.

2
3
4
-

4

-

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im [X.] wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das [X.] wegen gemäß §
557 Abs.
3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zuläs-sig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 1987 -
IVb
ZR 86/86, [X.]Z 102, 37, 38; vom
11.
Oktober 2000
-
VIII
ZR 321/99, [X.], 2222). Entsprechendes gilt bei der Rechtsbeschwerde ge-mäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des §
577 Abs.
2 Satz
3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZB 369/02, [X.], 198; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, [X.], 1582 Rn.
5 ff; [X.]/[X.], ZPO,
29.
Aufl., §
557 Rn.
8 und
§
577 Rn.
2; Musielak/[X.], ZPO,
9.
Aufl., §
557 Rn.
15 und
§
577 Rn.
3).

2. Die am 19.
Mai 2008 beim Insolvenzgericht per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzge-richts vom 29.
April 2008, durch den die Vergütung des weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt wurde, war [X.].
Die [X.] von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde
nach §
4 [X.], §
569 Abs.
1 Satz
1 ZPO
einzulegen war, begann gemäß §
569 Abs.
1 Satz 2 ZPO, §
64 Abs.
2, §
9 Abs.
1 Satz 3, Abs.
3 [X.] zwei Tage
nach der am 30.
April 2008 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungs-festsetzung im [X.], mithin mit Ablauf des 2.
Mai 2008, und endete am 16.
Mai 2008. Der Umstand, dass der [X.] der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im [X.] auch noch persönlich zugestellt wurde, hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss ([X.], Beschluss vom 5.
November 2009 -
IX
ZB 173/08, Z[X.] 2009, 2414 Rn.
9).

5
6
-

5

-

Die Anknüpfung des [X.] an die öffentliche Bekanntmachung
im [X.]
ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge (§
64 Abs.
2 Satz 2 [X.]) verletzt nicht den Anspruch der Schuldnerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art.
19 Abs.
4, Art.
2
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZB 165/10, [X.], 2374 Rn.
16 ff). Die Schuldnerin musste
mit der Festsetzung der Vergütung des vor-läufigen Verwalters rechnen, nachdem sie ihren Antrag auf Eröffnung des [X.] am 28.
März 2008 zurückgenommen und das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31.
März 2008
-
der Schuldnerin persönlich zugestellt am 5.
April 2008
-
die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt hatte. Zwar hätte ihr das Insolvenzgericht vor der Festsetzung der Vergütung Gelegenheit geben müssen, zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters Stellung zu nehmen
([X.], Beschluss vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZB 83/06, Z[X.] 2010, 397 Rn.
5). Auch ohne Anhörung hatte die Schuldnerin aber
Anlass, die [X.] im [X.] zu verfolgen
(zum Fall des angehörten [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003 -
IX
ZB 249/02, [X.], 394; vom 21.
Januar 2010, aaO
Rn.
6).

Im Übrigen erteilte die Schuldnerin unter dem Datum des 4.
April 2008 ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht
"in Sachen

GmbH/Insol-venzverfahren wegen Beschwerde und Akteneinsicht".
Dies kann nur damit er-klärt werden, dass sie eine Vergütungsfestsetzung erwartete. Schließlich
er-langte die Schuldnerin
noch mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist tat-sächliche Kenntnis von der Vergütungsfestsetzung durch die persönliche Zu-stellung des [X.]es. Auch deshalb
war es für sie nicht un-zumutbar erschwert, Rechtsschutz gegen die Vergütungsfestsetzung zu erlan-gen, selbst
wenn die Frist für die sofortige Beschwerde, was sie in Rechnung 7
8
-

6

-
stellen musste,
bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im [X.] zu lau-fen begann.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2008 -
9 IN 7/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
19 T 266/08 -

Meta

IX ZB 42/10

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10 (REWIS RS 2012, 4771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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