Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 157/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4478

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 157/09

vom

19. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Pape

am 19.
Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.660.543,36

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklag-ten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung vom 10.
Dezember 1997 nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei verneint. Hier ist der Punkt der streitigen Umsatzsteuern für das Bauvorhaben B.

nicht erschöpfend und unter Berücksichtigung allen entscheidungserhebli-chen Klägervortrags gewürdigt worden, wie die Beschwerde teilweise zutreffend beanstandet. Das verhilft ihr allerdings nicht zum Erfolg. Völlig offen ist auch, ob 1
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es der bestmöglich beratenen Klägerin gelungen wäre, das Ergebnis der tat-sächlichen Verständigung durch weitere Verhandlungen oder streitige [X.] nach voller Aufklärung des Sachverhalts zu verbessern.

2. Die Begründung des Berufungsurteils hält den [X.] der Beschwerde stand, soweit es den
Klaganspruch -
wie schon das Landgericht
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nach §
68 StBerG a.F. für verjährt erachtet hat. Hierbei hat das Berufungsge-richt kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und unter keinen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung subsumiert. Die tatrich-terliche Würdigung der Parteivereinbarung vom 12. und 20.
August 2003 steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des [X.], nach welcher ein Verzicht auf eine als begründet erkannte [X.] nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Ein tatsächliches Anerkenntnis mit der Folge des §
212 Abs.
1 BGB setzt auch mehr voraus als das sichtbare Bewusstsein eines pflichtwidrigen Handelns. Denn daraus folgte
nur bei der vom [X.] in Zweifel gezogenen Schadensentstehung auch das Bewusstsein vom Bestehen der Haftpflicht. Das hat die Beklagte nicht zum Ausdruck ge-bracht.

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Die Beschwerde stützt sich mit der Behauptung eines tatsächlichen [X.] nach §
212 Abs.
1 BGB zudem
auf neuen Sachvortrag, welcher aus den Tatsacheninstanzen nicht nachgewiesen ist. Sie kann mit dieser Be-gründung schon deshalb keinen Erfolg haben.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2008 -
15 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2009 -
8 [X.] -

4

Meta

IX ZR 157/09

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 157/09 (REWIS RS 2012, 4478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4478

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8 U 64/08

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