Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. 3 StR 336/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 921

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]00vom11. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen des Verdachts der [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 11. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.],die [X.] am [X.],[X.],von [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. April 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreuefreigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mitsachlichrechtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das [X.] Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte, der alsVerwaltungsleiter einer kirchlichen [X.] für deren Zahlungs- und Finanzver-kehr zuständig und kontobevollmächtigt war, in neun Fällen der [X.] Aufträge zum Erwerb von Aktien, Devisen- und Aktien-Optionen erteiltund in acht Fällen die Kontrakte durch Überweisung von Bankkonten der [X.] bezahlt. Innerhalb von zwei Monaten überwies der [X.]. Dabei überzog er mit der fünften Überweisung erstmals [X.] der [X.]. Für die weiteren Überweisungen ließ er sich von der [X.] im [X.] von [X.] einräu-men. Entgegen den Vereinbarungen legte die [X.] die Geldernicht an, sondern verbrauchte sie anderweitig. Die [X.] erhielt nach Ein-- 4 -schaltung eines Rechtsanwalts lediglich 15.000 DM zurück. Der [X.] - ohne dazu berechtigt zu sein - die Geschäfte für die [X.] ab. [X.] unter dem Eindruck zahlreicher Anrufe von Telefonverkäufern der [X.] die Gelegenheit, die lediglich zu einem banküblichen Zinssatzauf Festgeldkonten angelegten Gelder der [X.] binnen kurzer Zeit beträcht-lich zu vermehren und wollte - ohne sich davon einen privaten finanziellenVorteil zu versprechen - einen möglichst hohen Gewinn für die [X.] heraus-holen, auch um auf diese Weise seine Eignung als Verwaltungsleiter unter [X.] zu stellen.Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen, weil es davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte jedenfalls dar-auf vertraut hatte, es werde zu keinen Nachteilen kommen, und es sich [X.] überzeugen konnte, daß der Angeklagte bei seinen [X.] mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat.Das Urteil muß aufgehoben werden, weil die [X.] unzutreffenden Ausgangspunkt ausgegangen ist. Auf die Angriffe [X.] gegen die Beweiswürdigung kommt es deshalb nicht an.Ehe der Tatrichter den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Nach-teilszufügung verneinen kann, muß er das objektive Tatgeschehen zutreffendbeurteilen und genau darlegen, welche Handlung des Angeklagten er als [X.] der ihm eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen,ansieht. Dies setzt Feststellungen zu den dem Angeklagten eingeräumten [X.] voraus. Erst wenn feststeht, was der Angeklagte nicht (mehr) tundurfte, kann geprüft werden, ob bereits diese Handlung zu einem Nachteil fürdas betreute Vermögen geführt und welche Vorstellungen sich der Angeklagtein Bezug auf diese Handlung und ihre Folgen gemacht hat. Dabei können die- 5 -Grenzen der Befugnis des Angeklagten nicht erst, worauf das Urteil [X.], durch § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen [X.]sgesetzes, sondernauch schon durch den Arbeitsvertrag des Angeklagten gezogen werden.Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, was [X.] als "hauptamtlich kommissarischer Verwaltungsleiter" ([X.]) desSt. [X.] durfte. Die Feststellung, es sei ihm die "laufende Geschäftsfüh-rung und Verwaltung als Rendant" übertragen gewesen, wobei er "an die Wei-sungen des Kuratoriums dieser [X.] gebunden" gewesen sei ([X.] nicht, daß der Angeklagte auch befugt war, die als Festgelder angeleg-ten Rücklagen des Stiftes auf irgend eine andere, sei es auch noch so gewinn-bringende Weise neu anzulegen; vielmehr legt dies nahe, daß der [X.] solche, über die "laufenden Geschäfte" hinausgehende Befugnis geradenicht hatte. Dann aber wäre bereits jede Vermögensumschichtung eine Pflicht-widrigkeit des Angeklagten gewesen, die zumindest eine schadensgleicheVermögensgefährdung hätte auslösen können. Erst recht gilt dies für eineeventuelle Befugnis des Angeklagten zur Kreditaufnahme. Hier liegt es beson-ders nahe, daß der Angeklagte bereits aufgrund der mit ihm in seinem Arbeits-vertrag getroffenen Regelungen verpflichtet war, vor Abschluß von [X.] die Zustimmung Dritter einzuholen. Die Unkenntnis solcher arbeits-vertraglicher Beschränkungen, wenn sie denn vom Angeklagten behauptetwürde, wäre anders zu beurteilen als die über Vorschriften des Niedersächsi-schen [X.]sgesetzes.Zumindest setzt sich das Urteil nicht mit dem Widerspruch auseinander,daß der Angeklagte nach seiner Einlassung, der die Kammer folgt, die [X.] beträchtlich zu vermehren gedachte ([X.]), daß er aber dafür- 6 -alsbald erhebliche Verbindlichkeiten (Zins- und Tilgungszahlungen) einging,die das Stift belasteten.Auf der Grundlage genauerer Feststellungen darüber, was der Ange-klagte rechtlich durfte und was er über den Umfang seines Dürfens wußte, wirdder neue Tatrichter die Frage des bedingten Schädigungsvorsatzes neu zuentscheiden haben.[X.] Winkler [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 336/00

11.10.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. 3 StR 336/00 (REWIS RS 2000, 921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 921

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