Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 305/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1327

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[X.] vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Die im Zusammenhang mit den am 36. Verhandlungstag gestellten Beweisanträgen erhobene [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] zulässig. Einer Mitteilung des Inhalts der Höchststrafenver-einbarung, auf den es für die Beanstandung nicht ankam, bedurfte es nicht. Die Rüge ist indes unbegründet. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat der Angeklagte die An-klagevorwürfe am 37. Verhandlungstag eingeräumt und dabei - vermittelt durch von ihm als seine eigene Einlassung autorisierte Erklärungen des Verteidigers - auch weitere Einzelheiten des Vorwurfs - die Zeiträume der Taten, die Anzahl der Cannabisernten und die dabei gewonnenen Rauschgiftmengen - eingestan-den. Unter diesen Umständen musste sich das [X.] durch die [X.] nicht gedrängt sehen, den Indiztatsachen nachzugehen, die der - 3 - Angeklagte zuvor zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht hatte, die nach Abgabe des Geständnisses zurückgenommen worden waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der [X.] habe auf die Abgabe des Geständnisses und die Rücknahme der Be-weisanträge dadurch hingewirkt, dass er für den Fall einer Weigerung des [X.] gedroht habe, die Urteilsgründe müssten im Fall eines Schuldspruchs derart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der weiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, hätte dies der Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen können (vgl. [X.], 526; [X.], [X.]. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05). 2. Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung des auf Vernehmung der Zeugin [X.]

gerichteten Beweisantrags bleibt- 4 - ohne Erfolg. Zwar hat das [X.] die in [X.] lebende Zeugin als uner-reichbar angesehen, ohne zuvor Erwägungen zu einer [X.] nach § 247 a StPO anzustellen. Der Senat schließt indes im Hinblick auf das Ges-tändnis des Angeklagten aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. 3. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie in der Ablehnung des [X.] auf Vernehmung des [X.]einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO erblickt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Zeugen zugänglich sein können, nicht benannt worden sind. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten hat auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Verneh-mung des Zeugen nicht geboten. [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 305/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 305/08 (REWIS RS 2008, 1327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1327

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