Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2003, Az. 3 StR 181/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3373

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]02vom24. April 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeu. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 76 Fällen sowie wegen unerlaubterAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und [X.] eines Geldbetrags von einer Million DM angeordnet. Nach den Fest-stellungen belieferte der Angeklagte seinen Bekannten [X.] L. in 20 Fäl-len mit je einem Kilogramm Kokain und in einem weiteren Fall mit zwei Kilo-gramm Kokain zum Preis von 70.000 DM pro Kilogramm. Nachdem der Ange-klagte nicht mehr nach außen als Lieferant in Erscheinung treten wollte, be-schränkte er sich in weiteren 55 Fällen darauf, den Bezug der von [X.] L. wöchentlich benötigten Menge von einem Kilogramm jeweils zu vermitteln, [X.] dafür eine Provision von je 10.000 DM. Bei der [X.] wurde ein Revolver samt Munition gefunden. Der Angeklagte hat [X.] zugegeben, aber die ihm zur Last gelegten [X.] mit[X.] L. bestritten. Allerdings hat er eingeräumt, mit diesem andere Ko-- 4 -kaingeschäfte, auch im [X.], aber in geringerem Gesamtumfang undunter anderen Umständen, gemacht zu haben.Das Verfahren war ursprünglich gegen zehn Angeklagte im Umfeld [X.], darunter der Angeklagte [X.]sowie die damals nochmiteinander verheirateten Mitangeklagten [X.] und [X.] L. , gerichtet. [X.] ersten Hauptverhandlung in der [X.] vom 20. April 2001 bis 15. Mai 2001wurden acht der Angeklagten abgeurteilt, nachdem sie Geständnisse abgelegthatten. Einer von ihnen war [X.] L. , dessen Verurteilung vom 25. [X.] rechtskräftig geworden ist. Gegen den Angeklagten [X.] und die Mit-angeklagte [X.] L. wurde ab 14. August 2001 eine zweite Hauptverhand-lung durchgeführt. In dieser machte [X.] L. als Angeklagte umfassendeAngaben, unter anderem auch über die Ablegung eines Geständnisses von[X.] L. im ersten Durchgang. [X.] L. wurde am 17. August 2001 alsZeuge vorgeladen, machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrechtnach § 52 StPO Gebrauch. Danach wurde das Verfahren gegen [X.] L. abgetrennt und diese unter Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG wegen [X.] Handeltreiben in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. [X.] ist sodann gegen den Angeklagten [X.]allein fortgeführt worden.Auf entsprechende Beweisanträge wurden [X.] und [X.] L. als Zeugengeladen. [X.] L. , deren Verurteilung noch nicht rechtskräftig [X.], machte von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht und [X.] L. von [X.] Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das [X.] stützt die Verur-teilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben, die [X.] L. [X.] in der damals gegen beide gemeinsam geführten [X.] gemacht [X.] 5 -Die auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte [X.] des Angeklagten hat keinen Erfolg.[X.] Im Abschnitt "[X.] Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften" befaßtsich die Revisionsbegründung unter Ziff. 1. ausführlich mit dem [X.] und der Verwertung des Geständnisses des früheren Mitangeklagten [X.]und den hierzu gestellten Beweisanträgen. Soweit dem [X.] im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zu entnehmen sind, bemerktder Senat:a) Mit der Revisionsbegründung unter [X.] 1. c) [X.]) wird beanstandet, das[X.] hätte entweder eine Beweiserhebung über die Angaben von [X.]zulassen oder insgesamt unterlassen müssen. Es erscheint schonfraglich, ob es sich um eine zulässige Verfahrensrüge handelt, da nicht darge-legt wird, in welcher der beiden Alternativen die Verletzung von [X.] gesehen wird. Aber selbst wenn man dem die [X.] der unzulässigenVerwertung des Geständnisses auf Grund des Berichts der Zeugin [X.] L. entnimmt, die als Mitangeklagte von [X.] L. in der ersten Hauptverhand-lung das Geständnis miterlebt und nunmehr - als Mitangeklagte in der [X.] - darüber berichtet hatte, ist der Bestand des Urteils nichtgefährdet.Dabei kann offenbleiben, ob diese Verwertung mit § 252 StPO unverein-bar war, wie der [X.] dargelegt hat, oder ob unter den be-- 6 -sonderen Umständen der vorliegenden Verfahrensgestaltung, bei der das [X.] geworden war und somitohne weiteres der Verurteilung des Angeklagten hätte zu Grunde gelegt wer-den dürfen, wenn diese bereits in diesem Verfahrensstadium hätte erfolgenkönnen, nicht etwas anderes gelten kann, zumal alle Verfahrensbeteiligte derzweiten Hauptverhandlung, soweit sie auch bei der ersten dabei waren, [X.] miterlebt haben. Jedenfalls kann der Senat ausschließen, daß oh-ne die Berücksichtigung des Geständnisses und der Verurteilung von [X.]L. die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin [X.] L. anders beurteiltworden wäre. Die [X.] hat nämlich in einer eingehenden Beweiswürdi-gung so zahlreiche und gewichtige Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Angabengefunden, daß sie für ihre Überzeugung der weiteren Bestätigung durch [X.] von [X.] L. nicht bedurfte:[X.]) Das [X.] hat zunächst die Entstehungsgeschichte der [X.] Aussage von [X.] L. eingehend dargelegt, wonach ihre verwerte-ten Angaben als Mitangeklagte auf ihre polizeilichen Zeugenaussagen zurück-gehen. Damals war die Kriminalpolizei an sie herangetreten, als bereits ander-weitige Ermittlungen und Telefonüberwachungsmaßnahmen liefen, um sie vonder - ersichtlich bereits durch die vorhandenen Ermittlungsergebnisse [X.] - Verhaftung ihres damaligen Ehemannes [X.] L. zu unter-richten und ihre Aussagebereitschaft als Zeugin zu prüfen. Sie hat sich sodannzu einer Aussage als Zeugin entschlossen, ohne bereits selbst im Verdacht zustehen. Erst im Rahmen ihrer eigenen Schilderung hat sie sich wegen [X.] selbst belastet. Diese Entstehungsgeschichte der Aus-sage ist mit der von der Revision angeführten Beweiskonstellation der Ent-scheidung des 1. Strafsenats vom 15. Januar 2003 (1 [X.]) nicht ver-- 7 -gleichbar, bei der die belastende Aussage eines Mitangeklagten erstmals [X.] einer verfahrensbeendenden Absprache in einer Hauptverhandlungzustande gekommen war. Sie erforderte auch keine verstärkte Auseinander-setzung damit, ob und inwieweit die Angaben durch die Milderungsmöglichkei-ten nach § 31 BtMG veranlaßt gewesen sein könnten. Das [X.] hatweiter berücksichtigt, daß die Angaben von [X.] L. als Mitangeklagte - wiein dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit denen bei ihrer polizeili-chen Zeugenvernehmung übereinstimmten; sie seien zudem detailreich und mitplastischen Schilderungen verbunden; insgesamt machten sie nicht den [X.] einer zurechtgelegten Geschichte.bb) Schließlich hat die [X.] auch darauf abgestellt, daß der [X.] eingeräumt hat, mit [X.] L. im [X.] getätigt zu haben. Damit hat er seine strafbare Verstrickung in denDrogenhandel im [X.] bestätigt, auch wenn er abweichende Schilderungen [X.] und Abwicklung der Geschäfte gegeben hat. Deshalb hat das [X.] - zu Recht - in der eigenen Aussage des Angeklagten erhebliche Anhalts-punkte für die Richtigkeit der Belastung der Zeugin im Hinblick auf die Ge-schäfte zwischen ihm und [X.] L. gesehen.cc) Wesentliches Gewicht hat die [X.] dem Umstand beigemes-sen, daß die Angaben vielfach durch andere Beweismittel bestätigt werden.Mehrere von ihr als Abnehmer von [X.] L. bezeichnete Personen, nämlichdie Abnehmer [X.], [X.]und [X.]haben ihre Angaben bestätigt undentsprechende Geständnisse abgelegt, die zu ihrer Verurteilung führten. [X.] weiterer Abnehmer, [X.]. und [X.], ist von einem [X.] 8 -bestätigt worden. Schließlich stimmen Details ihrer Schilderung mit Erkenntnis-sen aus der Telefonüberwachung überein.Dabei kommt der Aussage des Zeugen [X.]ein ganz besonderesGewicht zu. Dieser hat erklärt, daß er mit [X.] L. befreundet gewesen undmit ihm häufig im Clubhaus der "[X.]" zusammengetroffen sei, [X.] ihm seine damalige Frau [X.] L. "nicht sonderlich sympathisch" ge-wesen wäre, da sie [X.] L. schlecht behandelt habe. Trotz seiner bekun-deten Freundschaft zu [X.] L. und seiner kritischen Haltung gegenüber[X.] L. hat dieser Zeuge bestätigt, daß ihre Angaben über dessen umfang-reichen Handel mit Kokain zutreffend gewesen seien und er selbst zehn Kilo-gramm Kokain von ihm bezogen habe ([X.], 22). Angesichts des hohenBeweiswertes der Aussage dieses kritischen Zeugen für die Bestätigung [X.] der Mitangeklagten [X.] L. kann ausgeschlossen werden,daß die [X.] ohne Berücksichtigung des pauschalen, nur auf die eige-ne Tatbeteiligung beschränkten Geständnisses von [X.] L. und seinerdarauf beruhenden Verurteilung zu einer anderen Beurteilung der Glaubwür-digkeit von [X.] L. gelangt wäre.b) Es kann offen bleiben, ob das [X.] eine Beweiserhebung überdie Motive und die Vorgespräche mit Verteidiger und Mitgliedern des Gerichts,die letztlich zu dem Geständnis des früheren Mitangeklagten [X.] L. in dergegen ihn gerichteten Hauptverhandlung geführt haben (vgl. Revisionsbegrün-dung [X.] 1. c) cc)), mit der Begründung ablehnen durfte, hierdurch werde [X.] nach § 252 StPO umgangen, was allerdings wegen der [X.] Verzahnung der [X.] zumindest sehr nahe liegt und unterdem Gesichtspunkt ihrer Trennbarkeit allenfalls für die Gespräche mit dem- 9 -Verteidiger anders gesehen werden könnte. Denn auch auf der insoweit ver-mißten Beweisaufnahme beruht das Urteil nicht. Da - wie oben dargelegt - [X.] des [X.]s zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte,wenn die Verurteilung und das Geständnis von [X.] L. als Bestätigung derGlaubwürdigkeit der Aussage von [X.] L. weggedacht werden würde,kommt es auch nicht auf die Beweiserhebung an, durch die die [X.] dieses Geständnisses erreicht werden sollte.c) [X.] unter [X.] 1. c) bb) der Revisionsbegründung, [X.] habe es unterlassen, [X.] L. zu befragen, ob er nicht trotz seinerAussageverweigerung in die Verwertung seiner früheren Angaben als [X.] einzuwilligen bereit war, ist unzulässig. In zulässiger Form ist die [X.] § 244 Abs. 2 StPO nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die [X.] zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessensich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Daran fehlt es, da konkrete Beweis-tatsachen und Beweismittel insoweit nicht benannt werden. Die Einholung derZustimmungserklärung zu einer Verwertung selbst stellt noch keine Beweisfüh-rung dar, sondern soll eine solche erst ermöglichen. Daß hiermit die Verwer-tung der bereits gemachten Aussage der Mitangeklagten [X.] L. zu demGeständnis des [X.] L. in der ersten Hauptverhandlung erreicht werdensollte, kann dem [X.] nicht entnommen werden, zumal die [X.] eben dieser Angaben beanstandet wird.Im übrigen wäre die [X.] auch unbegründet. Dabei kann der Senat of-fenlassen, ob er der Entscheidung des 4. Strafsenats in [X.]St 45, 203 folgenwürde, wonach die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts nach§ 252 StPO durch einen Zeugen die Verwertung einer früheren, auch nicht-- 10 -richterlichen, Vernehmung nicht hindert, wenn der Zeuge sie gestattet ([X.], 203, 208). Jedenfalls ist ein Tatgericht auch auf der Grundlage dieser Ent-scheidung regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem [X.] Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in dieVerwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondereHinweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind. Solche sind hier wedervorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war [X.] L. zweimal als Zeugegeladen und hat jedesmal die Aussage verweigert (zunächst am 17. [X.] und auf Grund eines Beweisantrages der Verteidigung erneut [X.] 2001).2. Auch die [X.], das [X.] habe gerichts- und allgemeinkundigeTatsachen ohne ordnungsgemäße Einführung in die Hauptverhandlung [X.], hat im Ergebnis keinen Erfolg.a) Auf der - in ihrer Absolutheit allerdings bedenklichen - Erwägung der[X.], daß [X.] "immer" zunächst in geringeren Mengenbeginnen, bevor sie sich in den [X.] steigern ([X.]), [X.] Urteil ersichtlich nicht. Weder im festgestellten Sachverhalt noch in [X.] geht das [X.] davon aus, daß der Angeklagte vorden angeklagten und abgeurteilten Kilogeschäften schon vorher kleinere M[X.] gehandelt habe. Daß seine Einlassung, er habe, wenn auch anderweitig,im [X.] mit Kokain Geschäfte gemacht, Anhaltspunkte für eineBestätigung der Aussage von [X.] L. bietet, durfte die [X.] alleinaus dieser Angabe [X.] -b) Die von der [X.] ihrer Überzeugungsbildung zugrundege-legten Annahmen für den Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains sind unterden gegebenen Umständen bereits in einem solchen Maße erkennbar allge-meinkundig, daß ihre Zugrundelegung nicht überraschen kann und einen vor-herigen Hinweis nicht erforderte. Im übrigen kann bei der zu Gunsten des [X.]n sehr niedrig angesetzten Schätzung eines Wirkstoffgehalts von nur30 % [X.] in Anbetracht der ständigen Geschäftsbeziehung im [X.] ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte hierdurch benachteiligtwurde [X.], BtMG 2. Aufl. Anhang A Wirkstoffgehalte Kokain). Auch dieRevisionsbegründung konnte insoweit nicht aufzeigen, welcher konkrete [X.] für einen niedrigeren Wert hätte angetreten werden können.c) Die Annahme einer Wertsteigerung seit Erwerb des Immobilienbesit-zes des Angeklagten ([X.]) ist nicht zur Schätzung des [X.] von Wertersatz in Höhe des aus den Straftaten [X.], sondern nurim Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB für diePrüfung herangezogen worden, inwieweit der Wert des [X.] nicht mehr imVermögen des Angeklagten vorhanden ist. Es kann offenbleiben, ob es [X.] nicht schon um erkennbar allgemeinkundige Tatsachen handelte; [X.] ist nicht bewiesen, daß eine Erörterung in der Hauptverhandlung un-terblieben wäre. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, daß zum [X.] Immobilien sogar eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Dies legt na-he, daß auch eine Erörterung dieser Gesichtspunkte erfolgte. [X.] war eine solche Erörterung nicht (vgl. [X.]St 36, 354).3. Die [X.], das [X.] habe seinem Urteil Angaben des ZeugenHe. zugrunde gelegt, obgleich dieser nicht zur Sache ausgesagt habe, ist [X.] 12 -sprechend der Erörterung in der Hauptverhandlung offensichtlich unbegründet.Dasselbe gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Steuerfahnders so-wie für den Beweisantrag zum Inhalt von zwei SMS-Nachrichten von [X.]L. an ihren Schwager [X.] .- 13 -I[X.] Sachrüge:Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen sachlich-rechtlichen Fehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insoweit von der Revision erhobe-nen Einwendungen sind nicht berechtigt.1. Es besteht nicht die Beweissituation "Aussage gegen Aussage" im ei-gentlichen Sinne, bei der ein seine Schuld im [X.] bestreitender Angeklagterallein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird (vgl. SanderStV 2000, 45, 46). Vielmehr wird die Situation dadurch geprägt, daß die Zeuginzu [X.]n einer Vielzahl von Beteiligten mit dem Hintergrund einer"Hell™s Angels"-Gruppe ausgesagt hatte, nachdem bereits auf Grund anderwei-tiger Ermittlungen ein Verdacht entstanden und eine Telefonüberwachung ge-schaltet war. Diese Aussage, die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in dem [X.] belastenden Teil in den Blick genommen werden muß, ist aber,wie oben unter [X.] 1. a) näher dargelegt, auf mehrfache Weise bestätigt worden.Ihr steht die Einlassung des Angeklagten auch nicht in vollem Umfang entge-gen. Er hat immerhin eingeräumt, [X.] mit [X.] L. im Kilobe-reich getätigt zu haben. Es kommt hinzu, daß der Einlassung des Angeklagten[X.] auch deswegen geringeres Gewicht zukommt, weil es sich nicht umeine eigentliche, mündlich vor Gericht abgegebene Aussage, sondern um eineschriftliche Verteidigererklärung handelte, die erst im Laufe des zweiten Haupt-verhandlungsdurchgangs in Kenntnis des wesentlichen Teils des Beweiser-gebnisses abgegeben worden ist und die sich der Angeklagte lediglich [X.] zu eigen machte (vgl. [X.]/[X.] JZ 2003, 397, 399, 403).Bei dieser Sachlage kann von einer Beweissituation "Aussage gegen [X.]", die nach der Rechtsprechung erheblich erhöhte Anforderungen an die- 14 -Beweiswürdigung auslöst (st. Rspr., vgl. [X.]R StPO § 261 [X.]), nicht ausgegangen werden. Im übrigen würde die von der [X.]vorgenommene eingehende und nicht zu beanstandende Würdigung der [X.] Angaben der Mitangeklagten [X.] L. auch diesen erhöhten Anfor-derungen entsprechen.2. Die [X.] hat bei der Beweiswürdigung durchaus gesehen underörtert, daß die Zeugin später in dem nur noch gegen den Angeklagten ge-führten Strafverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPOGebrauch gemacht hat ([X.]). Wenn sie hieraus in Anbetracht der Entste-hungsgeschichte und der vielfältigen Bestätigungen ihrer Angaben nicht [X.] gezogen hat, ihre früheren Angaben seien falsch gewesen, ist diesetatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei istzu berücksichtigen, daß auch die früheren Aussagen von [X.] L. als Zeu-gin vor der Polizei oder als Angeklagte in der Hauptverhandlung, wenn sie [X.] wahrheitswidrige Belastungen enthalten hätten, strafbar gewesen wären.Tolksdorf [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] von [X.] ist infolge Erkrankung an der Unterzeichnung gehindert. [X.]: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] 15 -__________________StPO § 244 Abs. 2Ein Tatrichter ist - auch auf der Grundlage der Entscheidung [X.]St 45, 203,208 - regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisver-weigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die [X.] früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hin-weise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind.[X.], Urteil vom 24. April 2003 - 3 [X.]02 - [X.]

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3 StR 181/02

24.04.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2003, Az. 3 StR 181/02 (REWIS RS 2003, 3373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3373

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