Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 1 StR 32/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3891

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[X.] Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (nur [X.]) [X.]: ja _____________________________ [X.] § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1 1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der [X.] gestellten Beweisantrags hält es der Senat für ange-zeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Ver-fahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deut-lich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. 2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. [X.]wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2006 werden als unbegründet [X.]. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes zu lebens-langer Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sc. wegen gefährlicher Körper-verletzung und Beihilfe zum Mord zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Angeklagten sowie der frühere Mitangeklagte So.

hatten am 1. Mai 2004 zunächst den Geschädigten [X.]in einer Wohnung [X.]. Sodann verbrachten sie ihn mit einem vom früheren Mitangeklagten [X.]gesteuerten Pkw in ein Waldstück, um ihn zu töten; dort legten [X.] und So. ihrem Opfer - nach weiteren Misshandlungen, an denen auch Sc. mitwirkte - eine Jacke um den Hals und zogen jeder mit einer Hand bis zum Atemstillstand zu. 1 Die [X.]eils auf verschiedene Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind aus den vom [X.] in seinen [X.] vom 7. und 8. Februar 2007 dargeleg-ten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. Der Senat sieht hinsichtlich folgender [X.] Anlass zu ergänzenden Ausführungen: 2 - 4 -I. 3 Revision des Angeklagten [X.]: 4 1. [X.] der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen [X.] (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 [X.]): 5 [X.] hat den Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]. vom 24. Juli 2006, ein medizinisches Sachverständigengut-achten dazu einzuholen, dass der Angeklagte S.

nicht in der Lage war, mit seiner rechten Hand für die Tötungshandlung - das Strangulieren mittels Ziehens an der Jacke - erforderliche starke Handgreifkräfte aufzubringen, mit Beschluss vom 3. August 2006 abgelehnt, weil er zum Zweck der Prozessver-schleppung gestellt worden sei. a) Die Revision trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor: 6 In dieser Sache fand eine erste Hauptverhandlung gegen die Angeklag-ten sowie die früheren Mitangeklagten So. , der während dieser Haupt-verhandlung verstarb, und [X.] an 15 Verhandlungstagen vom 18. Mai bis zum 10. November 2005 statt. Am 15. Verhandlungstag stellten sowohl der [X.] Rechtsanwalt [X.].

für den Angeklagten [X.] als auch der Verteidiger [X.]w. für den Angeklagten Sc. einen Beweisan-trag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Be-einträchtigung der [X.]uldfähigkeit der beiden Angeklagten. Daraufhin wurde die erste Hauptverhandlung ausgesetzt. Als die Gutachten vorlagen, fand eine zweite Hauptverhandlung - nach Abtrennung des Verfahrens gegen den [X.] [X.]nur noch - gegen die Angeklagten wiederum an 15 [X.]stagen vom 5. April bis zum 4. August 2006 statt, wobei der gegen-ständliche Beweisantrag am 13. Verhandlungstag gestellt wurde. 7 - 5 -Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 19. Mai 2004 hatte der Angeklagte [X.]

unter anderem folgende Angaben gemacht: 8 9 "Ich habe ihn (den Geschädigten [X.]

) auch zweimal geschlagen, aber nicht stark, weil meine rechte Hand gebrochen war. Ich bin am [X.] operiert worden im [X.] 2003 und ich habe [X.] auch den [X.] gebrochen, weshalb ich aber nicht beim Arzt war. Das war 1994. Ich hatte Angst, dass, wenn ich zu fest zuschlage, das wieder kaputt geht." Auf den [X.]derspruch des Angeklagten [X.] hat die Kammer hinsicht-lich dieser Aussage ein auf § 136 Abs. 1 [X.] gestütztes Beweisverwertungs-verbot angenommen, was sie den Verfahrensbeteiligten bereits während der Hauptverhandlung mitteilte. 10 Am 10. Verhandlungstag der zweiten Hauptverhandlung, dem 10. Juli 2006, ließ sich der Angeklagte [X.] über seinen Verteidiger zur Sache ein. Er bekundete unter anderem: 11 In der Wohnung "schlug (ich) ihm mit einem Tablett aus Leichtmetall-blech von oben auf den Kopf. – (In dem Waldstück) schlug (ich) zunächst nicht auf ihn ein, da ich bei [X.]lägen mit der blanken Hand bis heute erhebliche [X.]merzen in der rechten Hand habe, die von einem Unfallereignis im [X.] herrühren. Seit einer [X.] im [X.] am 10.11.2003 befinden sich noch Metallschienen in meiner rechten Hand. Aufgrund der [X.] ist der Gebrauch meiner rechten Hand seit November 2003 [X.] deutlich eingeschränkt, als ich mit ihr weder kraftvoll Zug noch Druck ausüben kann. – Als Herr [X.]auf einmal aufstand und sich entfernen [X.], schlug ich ihm eine gefüllte Bierflasche auf den Kopf, die dabei zerbrach. Da 12 - 6 -Herr [X.] weiter weg wollte, habe ich eine weitere volle Bierflasche auf sei-nem Kopf zerschlagen." 13 [X.] hat in der zweiten Hauptverhandlung die Zeugen Dr. [X.]

, Hausarzt des Angeklagten, und [X.].

, Vorgesetzter des Ange-klagten, im Hinblick auf Funktionsstörungen der rechten Hand vernommen. Ferner haben der psychiatrische und der rechtsmedizinische Sachverständige, [X.]und Prof. Dr. P. , Angaben hierzu gemacht. b) Die [X.] ist jedenfalls unbegründet. Auf die vom Generalbundesan-walt dargelegten etwaigen Mängel im [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]) kommt es daher nicht an. 14 Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senat NJW 2001, 1956 m. zahlr. [X.]; [X.] 1998, 207) hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen [X.] nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 [X.] in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhe-bung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen; dar-über hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern. In subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlo-sigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des [X.] bezwecken. 15 Hat ein Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so gilt: Es kommt darauf an, ob dieser in [X.] handelt oder sich die Verschleppungs-absicht des Angeklagten zu eigen macht. Der Tatrichter kann seine Überzeu-gung auf der Grundlage aller dafür erheblichen Umstände gewinnen. Das [X.] gilt dabei nicht. Die Überzeugungsbildung hat [X.] unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten und des [X.] in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungs-16 - 7 -verfahren zu erfolgen; der Tatrichter kann ferner den bisherigen [X.] berücksichtigen. 17 Der späte [X.]punkt der Antragstellung für sich allein ist kein ausreichen-des Anzeichen für ein Bewusstsein von der Nutzlosigkeit der beantragten [X.]. Die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung muss der Tatrich-ter in dem Beschluss - regelmäßig nach Art eines Indizienbeweises - darlegen. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der [X.] gebildet und diese unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände im Ablehnungsbeschluss dargelegt, prüft das Revisionsgericht nur, ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfähig und rechtlich zutreffend sind. Auf die hypothetische Erwägung, ob das Revisionsgericht selbst den Be-weisantrag abgelehnt hätte, kommt es nicht an. Gemessen an diesen Anforderungen ist gegen den vom [X.] beanstandeten Ablehnungsbeschluss revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 18 aa) [X.] hat tragfähig ihre Überzeugung dargelegt, dass die am 13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung beantragte Einholung des me-dizinischen Sachverständigengutachtens nichts Sachdienliches erbracht hätte, vielmehr der Angeklagte S.

im Gebrauch der rechten Hand nicht in der behaupteten Art und Weise eingeschränkt war. Rechtsfehlerfrei führt der [X.] folgende, die Überzeugungsbildung tragende Umstände an: 19 [X.] Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P.

hat erläutert, dass eine Metallplatte in der Hand grundsätzlich [X.] Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringe. [X.] Der psychiatrische Sachverständige [X.]hat [X.], dass der Angeklagte bei der Exploration von der Fraktur mit anschließender [X.] berichtet habe; darauf beruhen-de anhaltende Beschwerden habe er demgegenüber nicht er- - 8 -wähnt. Das [X.], dass die Angaben des Sach-verständigen "zur Aufklärung der [X.] auch nicht das Mindeste beitragen" könnten, da es bei der Exploration "wohl insbesondere um die Klärung psychologischer und psy-chiatrischer – und nicht – orthopädischer Fragen" gegangen sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Angeklagte im Übri-gen von anderen - vergleichsweise geringfügigen - Beschwer-den wie etwa gelegentlichem Sodbrennen oder Nasenbluten berichtete. [X.] Der Zeuge Dr. [X.]

, der Hausarzt des Angeklagten [X.] , hatte diesen im Zusammenhang mit der Fraktur der rechten Hand allgemein-medizinisch betreut. Nach den Anga-ben des Zeugen hätten am 17. November 2003 Röntgenauf-nahmen nach der [X.] eine korrekte Stellung der Fraktur mit implantierter Metallplatte gezeigt. Der Angeklagte habe die Daumenrinne nach der [X.] selbstständig entfernt. Er habe sich am 24. November 2003 letztmals zur Kontrolle in die Praxis des Zeugen begeben; anschließend sei keine weitere Behandlung erfolgt. [X.] Nach Angaben des Zeugen [X.]. , der mehr als ein [X.] bis zum 30. April 2004 vorgesetzter Facharbeiter des Angeklagten beim Diakonischen Werk im Rahmen des [X.] "Arbeit statt Sozialhilfe" war, verrichtete dieser zur [X.] leichte bis zu sehr schweren Arbeiten im Land-schaftsbau wie auch Malerarbeiten. Nach seiner Krankschrei-bung bis zum 28. November 2003 sei er uneingeschränkt einsatzfähig gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dem Zeugen fehle es an medizinischen Fachkenntnissen und an - für die Kommunikation mit dem Angeklagten erforderli-chen - [X.] Sprachkenntnissen, greift nicht durch, da die Wahrnehmung, dass der Angeklagte tatsächlich derartige [X.] verrichtete, solche Kenntnisse nicht voraussetzt. [X.] [X.]ließlich hat sich der Angeklagte selbst dahingehend einge-lassen, er habe mit einem Leichtmetalltablett und mit vollen - 9 -Bierflaschen auf den Kopf des Geschädigten geschlagen. [X.] als die Revision meint, durfte die Kammer diese Einlas-sung als Indiz heranziehen, auch wenn der Angeklagte hierbei keine Angaben dazu machte, mit welcher Hand die [X.]läge er-folgten, zumal er selbst bei der Exploration für das psychiatri-sche Gutachten erklärte, er sei Rechtshänder. [X.]) [X.] hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens den Abschluss des Verfahrens auch wesentlich hinausgezögert hätte. 20 21 Dem Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätz-lich wesentlich sein muss, hat die Rechtsprechung bisher keine hinreichend kla-ren Konturen gegeben. Die Formulierung, es müsse eine "Verzögerung des [X.] auf unbestimmte [X.] bezweckt" sein ([X.]St 21, 118, 121; [X.] VRS 38 [1970] 58 [[X.]. nichttragend]), verwendet der Bundesge-richtshof in neueren Entscheidungen nicht mehr. Eine relevante [X.] ist in Fällen angenommen worden, in denen eine Aussetzung der Hauptverhandlung unvermeidbar geworden wäre oder ernsthaft zu befürchten war (vgl. [X.] NStZ 1992, 551; [X.] 1968, 19). Umgekehrt hat der Bundesge-richtshof eine wesentliche Verzögerung verneint, wenn der beantragte [X.] noch innerhalb der Frist nach § 229 Abs. 1 [X.] (so NStZ 1982, 391 [zur [X.]]) oder im allein für die [X.]lussvorträge vorgesehenen Folgetermin, der eine Woche nach der Antragstellung stattfand (so [X.] 1986, 418, 420), hätte erhoben werden können. Gleiches gilt, wenn die Beweiserhe-bung "in kurzer [X.]" hätte erfolgen können, was "insbes. bei ortsansässigen Zeugen" zutreffe ([X.] NJW 1958, 1789). Die Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutach-tens hätte schon deswegen im vorliegenden Verfahren zu einer relevanten Ver-fahrensverzögerung geführt, weil zumindest eine - länger als drei Wochen dau-22 - 10 -ernde - Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 [X.], wenn nicht gar die erneute Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich geworden wäre. So hatte der Verteidiger Rechtsanwalt [X.].

bereits am 18. Juli 2006 mitgeteilt, er befinde sich in der [X.] vom 7. bis zum 28. August 2006 in [X.]. Hierzu führt der Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar aus, dass bei einer Terminie-rung in Abwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt [X.].

"mit er-heblichem [X.]derstand" seinerseits zu rechnen gewesen wäre. Unbeschadet dessen war der Beweisstoff zum [X.]punkt der Antragstellung erschöpft; nach dem Verhandlungsplan der Kammer sollte an diesem Tag mit den [X.]lussvor-trägen begonnen werden. Auf sog. "[X.]iebetermine" (vgl. dazu [X.] NJW 1996, 3019 m. Anm. [X.] NStZ 1999, 43; [X.] NStZ-RR 1998, 335; [X.] 1998, 359; [X.] 2007, 38 m. Anm. [X.]) hat sich die Kammer zu Recht nicht einge-lassen. [X.]) [X.]ließlich zeigt sich die Kammer in dem Ablehnungsbeschluss überzeugt, dass Verteidiger Rechtsanwalt [X.].

mit dem [X.] handelte, das beantragte Sachverständigengutachten werde eine dem An-geklagten [X.]
günstige Wendung des Verfahrens nicht herbeiführen [X.], und dass der Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens [X.]. 23 Entgegen der - nur - insoweit missverständlichen Formulierung in der [X.] rechtfertigt der bloße Verdacht, der Be-weisantrag sei in der Absicht der Prozessverschleppung gestellt worden, nicht die Ablehnung. Der Verdacht muss sich vielmehr zur subjektiven Gewissheit des Tatrichters verfestigt haben. [X.]e jede sog. "innere Tatsache" kann sich die Absicht der Prozessverschleppung entweder aus eigenen Äußerungen des [X.] oder durch Rückschlüsse aus sonstigen Indizien ergeben (vgl. hier-zu [X.] NJW 1991, 2094; NStZ 2003, 596; 2004, 35, 36). Nach aller [X.] - 11 -scher Erfahrung wird ein Antragsteller nur selten klar zum Ausdruck bringen, dass sein Antrag nicht der Erforschung der Wahrheit dient. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, wie das vorliegende Verfahren beispielhaft belegt. Hier hatte der Verteidiger Rechtsanwalt [X.]w.

des Angeklagten Sc. der [X.] unwidersprochenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zufol-ge diesem gegenüber fernmündlich geäußert, "er müsse jetzt Beweisanträge stellen, da er sich mit der Staatsanwaltschaft noch nicht ganz einig geworden sei". Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass es ihm nicht um die Erforschung der Wahrheit ging, sondern darum, die übrigen Verfahrensbeteiligten dadurch zu einer verfahrensbeendenden Absprache zu veranlassen, dass er [X.] durch immer neue Beweisanträge den Abschluss des Verfahrens auf un-absehbare [X.] hinauszögern werde (vgl. Senat NStZ 2005, 45). Derartige oder damit vergleichbare Äußerungen des Verteidigers Rechtsanwalt [X.].

im Zusammenhang mit dem in Rede stehen-den Beweisantrag ("Handgreifkräfte") liegen nicht vor. [X.] hat ihre Überzeugung von der Absicht der Prozessverschleppung hier - über die Nutzlo-sigkeit der verlangten Beweiserhebung hinaus - rechtsfehlerfrei mittels folgen-der Indizien begründet: 25 Den gegenständlichen Beweisantrag stellte der Verteidiger am 13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung, für den, wie den Verfahrensbe-teiligten bekannt war, die Beendigung der Beweisaufnahme und der Beginn der [X.]lussvorträge vorgesehen waren. Kurz zuvor hatte er mitgeteilt, in Kürze für drei Wochen urlaubsabwesend zu sein, damit in dieser [X.] keine Termine an-gesetzt würden. Während der ersten Hauptverhandlung sei eine Funktionsbe-einträchtigung der rechten Hand weder behauptet noch sonst ersichtlich gewe-sen. Der Verteidiger hatte bereits am 15. Verhandlungstag der ersten Haupt-verhandlung, an dem diese geschlossen werden sollte, beantragt, ein [X.] - 12 -risches Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der [X.]uldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, das die Beweisbehauptung aber nicht bestätigte. 27 Zwar ist der späte [X.]punkt der Antragstellung - für sich allein - im [X.] auf den Ablehnungsgrund der [X.] unschädlich. Wenn aber - wie hier - der Antrag erst nach einer umfangreichen Beweisauf-nahme gestellt wird und die verlangte Beweiserhebung längere [X.] in Anspruch nehmen würde, andererseits der Beweisstoff für den Antragsteller erkennbar erschöpft ist und ein nachvollziehbarer Anlass für die späte Antragstellung we-der dargetan noch sonst ersichtlich ist, kann alledem eine maßgebliche Indiz-wirkung zukommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängte die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 [X.] zuvor nicht zur Einholung des medi-zinischen Sachverständigengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die Kammer das Beweisthema mit anderen Beweismitteln aufgeklärt hat. [X.] dessen bestand aufgrund der polizeilichen Aussage des Angeklagten vom 19. Mai 2004, er habe zweimal "nicht stark" zugeschlagen, da er sich in den Jahren 1994 und 2003 Frakturen an der rechten Hand zugezogen und er deswegen befürchtet habe, dass "das", wenn er zu fest zuschlage, wieder "[X.]" gehe, kein Anlass, ein Gutachten dazu einzuholen, ob er mit seiner rech-ten Hand die für das Ziehen an der Jacke erforderlichen Handgreifkräfte [X.] konnte. Denn der Angeklagte hatte überhaupt keine Funktionsbeein-trächtigung beim Zugreifen, vielmehr das Risiko eines erneuten Aufbrechens al-ter Verletzungen beim Zuschlagen geltend gemacht; dies hinderte ihn nach [X.] Aussage nicht am weniger starken Zuschlagen. 28 Selbst wenn der Inhalt der Aussage die Einholung des Gutachtens nahe gelegt hätte, wäre zu berücksichtigen, dass die Kammer infolge des [X.]der-29 - 13 -spruchs des Angeklagten ein - für den Angeklagten disponibles - Beweisverwer-tungsverbot wegen Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 [X.] angenommen hat. Die Revision kann hier nicht innerhalb einer [X.] hinsichtlich ein und derselben Bekundung des Angeklagten (Zuschlagen mit rechts) erfolgreich geltend ma-chen, einerseits sei seine Einlassung für die Beweisbehauptung unergiebig, weil er niemals verwertbare Angaben dazu gemacht habe, mit welcher Hand [X.]läge seinerseits erfolgt seien (vgl. oben [X.]), andererseits hätte sich aufgrund der bekundeten [X.]läge mit der rechten Hand eine bestimmte [X.] aufgedrängt. [X.] durfte daneben auch die späte Beweisantragstellung durch den Verteidiger Rechtsanwalt [X.].

am letzten Verhandlungstag der ersten Hauptverhandlung berücksichtigen. Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die erste Hauptverhandlung - zumindest auch - aufgrund dieses Beweisantrags oder - allein - aufgrund des zeitnah von Rechtsanwalt [X.]w.

gestellten Beweisantrags ausgesetzt worden war (vgl. [X.]). Maßgeblich ist nur, dass dem Antragsteller [X.] gewesen war, dass die verlangte Beweiserhebung nach im Übrigen be-endeter Beweisaufnahme gemäß § 229 Abs. 4 [X.] voraussichtlich eine [X.] zur Folge haben würde. Auch die Aufklärungspflicht hatte hier nicht die frühere Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens geboten. Dass, wie der Beschwerdeführer meint, "beim Vorwurf vorsätzlicher [X.] obligatorisch schon vor Beginn der Hauptverhandlung die Einholung solcher forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten (zu) veranlas-sen" wäre, trifft nicht zu. 30 c) Zu den beiden Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds der [X.] (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 [X.]), dass - objektiv - der Beweisantrag geeignet sein muss, den [X.] "wesentlich" [X.] - 14 -auszuzögern, und der Antragsteller - subjektiv - in Kenntnis der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung ausschließlich die Verfahrensverzögerung bezweckt, sieht der Senat Anlass zu folgenden Erwägungen: 32 aa) Der Senat hält es für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. Auch bei präsenten Beweismitteln erlaubt § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5 [X.] mit der wortgleichen Formulierung die Ablehnung von Beweisanträgen wegen [X.]. Auf die Frage, wie schnell sich weitere Be-weismittel beschaffen lassen, kann es hier naturgemäß nicht ankommen. Eine wesentliche Verfahrensverzögerung, die überhaupt nur in den Fällen der Be-nennung der Gerichtsmitglieder als Zeugen und der verlangten Einführung massenhaft präsenter Beweismittel in Betracht kommt, ist für § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5 [X.] nicht erforderlich (vgl. [X.]/[X.], Der Beweisan-trag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 829 f.; [X.], [X.] 49. Aufl. § 245 Rdn. 27: "[X.] iwS"). Gleiches gilt für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen [X.] nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Stichhaltige Argumente dafür, dass die gleichen Rechtsbegriffe - zumal in den systematisch zusammenhängenden Vorschriften der §§ 244, 245 [X.] - unterschiedliche Bedeutungen haben, sind nicht ersichtlich (ebenso [X.], Rechtsmißbrauch im Strafprozeß 2004 S. 469; [X.] in [X.]. § 244 Rdn. 87, [X.]. m. w. [X.]). 33 Die Änderung der Rechtsprechung zum Kriterium der wesentlichen Ver-fahrensverzögerung ist auch vor dem Hintergrund der neueren strengen Kam-merrechtsprechung des [X.] zum Beschleunigungs-grundsatz geboten. Insbesondere in Haftsachen, die einen großen Teil der [X.] - 15 -instanzlichen Strafverfahren vor den [X.]en ausmachen, zwingt der [X.] dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich durchgeführt wird (vgl. nur [X.] NJW 2006, 672, 676; 2006, 1336, 1337 f.). Hat die Haft schon geraume [X.] angedauert, ist von [X.] wegen eine straffe Terminierung mit durchschnittlich jedenfalls deut-lich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche geboten (vgl. [X.] NJW 2006, 668, 670; 2006, 672, 676; NStZ 2006, 460, 461; Beschluss vom 29. [X.] 2005 - 2 BvR 2057/05 - Rdn. 64). [X.]rd die Hauptverhandlung nicht straff genug durchgeführt, kann eine der Justiz anzulastende und damit kom-pensationspflichtige Verfahrensverzögerung gegeben sein. [X.]recht-sprechung des [X.] stellt dabei eine nicht ausreichende Verfahrensförderung insbesondere auch mittels statistischer Errechnung der durchschnittlichen Anzahl der Verhandlungstage und der durchschnittlichen Verhandlungsdauer fest und scheint nicht nach [X.] und [X.] - ebenso wenig danach, ob Beweisanträge gebündelt oder gestaffelt gestellt werden, oder danach, in welchem [X.]raum sich [X.] weitere Beweismittel bei im Übrigen abgeschlossener Beweisaufnahme beschaffen lassen - zu differenzieren (vgl. [X.] in [X.] 44. Lfg. § 229 Rdn. 5; [X.] NStZ 2006, 313, 314 f.). Vor dem Hintergrund der verfassungs-rechtlich gebotenen straffen Durchführung der Hauptverhandlung liegt es nahe, dass auch die Anordnung einer vergleichsweise kurzen Unterbrechung nach § 229 Abs. 1 [X.] mit Blick auf den [X.] eine relevante Verfahrensverzögerung bedeuten kann, zumal durch weitere Beweiserhebun-gen dem Tatgericht Arbeitszeit für andere - ebenfalls in angemessener [X.] ab-zuschließende - Verfahren verloren geht. Nach alledem kann jedenfalls für die Wesentlichkeit der [X.] nicht mehr der Maßstab des § 229 Abs. 1 [X.] zugrunde gelegt wer-den. Soweit dieser Maßstab bisher herangezogen wurde (vgl. [X.] NStZ 1982, 35 - 16 -391; [X.], [X.] 49. Aufl. § 244 Rdn. 67 m. w. [X.]), kann daran nicht mehr festgehalten werden, nachdem das 1. [X.] vom 24. August 2004 ([X.] 2198) die regelmäßige [X.] auf drei Wochen verlängert hat. 36 [X.]) Soweit der Tatrichter die Überzeugung von der inneren Tatsache, dass es dem Antragsteller auch subjektiv darum ging, den Prozess zu ver-schleppen, durch Rückschlüsse aus äußeren Tatsachen zu gewinnen hat, [X.] sich signifikante Indizien etwa aus folgender Fallgestaltung ergeben: Nach Abschluss der vom Gericht nach dem Maßstab der Aufklärungs-pflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen kann der Vorsitzende die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisanträge zu stellen. Dies gilt namentlich bei länger dauernden Verfahren im Sinne von § 229 Abs. 2 [X.], also solchen mit einer [X.], die mindestens zehn Verhandlungstage umfasst. Werden Anträge nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, dann hat der Antragsteller die Grün-de hierfür substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts kein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung, so kann es - falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 [X.] gleichwohl zur [X.] drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nichts anderes als die Verzögerung des Verfahrens bezweckt. Denn es ist nicht er-kennbar, warum ein Antragsteller, dem es möglich ist, innerhalb der gesetzten Frist Beweisanträge zu stellen, nicht bestrebt sein sollte, rechtzeitig seinem [X.] dienliche Beweiserhebungen zu verlangen, will er nicht seinen Interessen zuwider handeln. 37 Dieser Auslegung von § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] steht § 246 Abs. 1 [X.] nicht entgegen, weil die Ablehnung eines Beweisantrags weiterhin nicht allein 38 - 17 -an die verspätete Antragstellung geknüpft ist; sie erleichtert dem Tatrichter le-diglich den Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. Auch an der Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbescheidung von Beweisan-trägen ändert sich nichts (vgl. insoweit bei "extrem gelagerten Fällen" des Rechtsmissbrauchs [X.] NJW 2005, 2466). 39 2. [X.] der Mitwirkung der wegen Ablehnung eines Beweisantrags ab-gelehnten Kammermitglieder (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. [X.]): Der Verteidiger Rechtsanwalt [X.].

hat namens des Ange-klagten [X.] sämtliche Mitglieder der Kammer mit Gesuch vom 3. August 2006 abgelehnt. Das Gesuch beanstandet im Wesentlichen die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens wegen [X.] (siehe oben Ziff. 1); zudem habe "die Kammer vor Erlaß ihres Beschlusses keinerlei Versuch gemacht, Hrn. [X.] oder seine Verteidigung nochmals anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, den Vorwurf der [X.] zu entkräften". Die [X.] hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss noch vom selben Tag als unbegrün-det verworfen. 40 Hierzu bemerkt der Senat: 41 Das Verhalten der Kammermitglieder konnte die Besorgnis der Befan-genheit aus der Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. [X.], 3290, 3295 m.w.[X.]; NStZ 2007, 161, 163) nicht begründen. Es mag [X.], inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten überhaupt Anlass zur Besorg-nis der Befangenheit geben könnte (Senat NStZ 2007, 163, 164). Dem braucht der Senat hier nicht nachzugehen. Denn nicht nur die Ablehnung des [X.] erfolgte rechtsfehlerfrei; es bedurfte hierzu auch nicht der vorherigen Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung. Durch die Verkündung des [X.] - 18 -nungsbeschlusses vor der abschließenden Urteilsberatung wird dem [X.] rechtliches Gehör gewährt; hierdurch wird ihm Gelegenheit gegeben, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in [X.] gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des [X.] notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 4; [X.] NStZ 1998, 207, [X.]. m.w.[X.]). II. Revision des Angeklagten Sc. : 43 1. [X.] der Mitwirkung des wegen eines Hinweises abgelehnten [X.] (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. [X.]): 44 a) Der [X.], an dem Urteil habe [X.] mitge-wirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen eines von ihm erteilten Hinweises mit Unrecht verworfen worden sei, liegt folgendes [X.] zugrunde: 45 Am siebten Verhandlungstag der ersten Hauptverhandlung, dem 27. Juli 2005, wurde die im Ermittlungsverfahren tätige Dolmetscherin und Übersetzerin [X.]als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, dass sie keine Prüfung als Dolmetscherin oder Übersetzerin abgelegt habe und nicht allgemein vereidigt sei; sie komme allerdings aus [X.] und habe dort Germanistik studiert. [X.] widersprachen die Verteidiger der Angeklagten und des damaligen Mit-angeklagten [X.] der Verwertung sämtlicher - noch in die Hauptverhandlung einzuführender und bereits eingeführter - Vernehmungen, an denen die Zeugin als Sprachmittlerin mitgewirkt habe. Der Vorsitzende erteilte unterdessen [X.] Hinweis: 46 - 19 -"Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die soeben [X.] Zeugin [X.]in der jetzigen Vernehmung die [X.] ohne jeden grammatikalischen Fehler beherrschte und ihre Muttersprache russisch ist, wie sie erklärte." Die Verteidigung widersprach dieser Feststellung. Die Revision behaup-tet, der Vorsitzende habe, noch bevor die [X.]dersprüche vollständig protokolliert gewesen seien, unter Anordnung einer Unterbrechung bis zum nächsten Tag den Sitzungssaal verlassen und sei später zur Rückkehr bewegt worden. Am folgenden Verhandlungstag, dem 28. Juli 2005, stellte der Verteidiger Rechts-anwalt [X.].

namens des Angeklagten S.

ein [X.], dem sich sämtliche Verteidiger, auch Rechtsanwalt [X.]w.

für den Angeklagten Sc. , anschlossen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 sind die Gesuche als unbegründet verworfen worden. 47 b) Der Beschwerdeführer meint, dass der Vorsitzende mit dem Hinweis "rechtliche Erwägungen im Bezug auf die Rolle von Frau [X.]vorgenom-men" habe, "was die Besorgnis der Befangenheit [X.])". Der [X.] habe den Eindruck vermitteln wollen, § 73 Abs. 2 [X.] sei hier nicht an-wendbar. Zudem habe er die der Kammer obliegende Beweiswürdigung vor-weggenommen; es handele sich um den "Versuch –, eine (nicht zwingende) Feststellung, die seiner persönlichen Wertung entspricht, – als unumstößlich ins Protokoll aufzunehmen"; diese "unzulässige Vorwegwürdigung" habe "die Folge, die weiteren Kammermitglieder zu präjudizieren". 48 c) Bei verständiger Würdigung war ein Misstrauen in die Unvoreinge-nommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden nicht gerechtfertigt. 49 Die Revision verkennt bereits, dass das geltende Recht ein Beweisver-wertungsverbot aufgrund der Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten und 50 - 20 -allgemein beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers nicht kennt. Bei einem Dolmetscher handelt es sich schon nicht um einen Sachverständigen ([X.] in [X.]. vor § 72 Rdn. 9), so dass § 73 Abs. 2 [X.] insoweit nicht einschlä-gig ist; im Übrigen hat ein Verstoß gegen die [X.] des § 73 Abs. 2 [X.] ohnehin kein Verwertungsverbot zur Folge. Auch aus den sonstigen im Ablehnungsgesuch zitierten Vorschriften (§ 185 Abs. 1 GVG; [X.] Dol-metschergesetz; Nr. 181 Abs. 1 [X.]) ergibt sich ein solches [X.] nicht. Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit in der Person des [X.] liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der protokollierte Hinweis von seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung nach § 238 Abs. 1 [X.] gedeckt war. Ist nämlich über ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot, wie dies hier von der Verteidigung (zu Unrecht) geltend gemacht worden war, zu [X.], so kann der Vorsitzende darüber im Rahmen der [X.]. Die ein derartiges Verbot möglicherweise begründenden Umstände sind dabei gegebenenfalls freibeweislich zu ermitteln. Eine durch den Vorsitzenden aufgrund eigener Wertung angeordnete Beweisaufnahme können die [X.] beanstanden und somit einen Beschluss nach § 238 Abs. 2 [X.] herbeiführen (vgl. [X.]St 51, 1, 4). Denn gerade im Fall eines Beurtei-lungsspielraums des Vorsitzenden oder eines gesetzlich eröffneten Ermessens obliegt es dem Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Anordnung beschwert fühlt, die Verantwortung des Spruchkörpers zu aktivie-ren ([X.] NJW 2007, 384, 387, zur [X.] in [X.]St 51, 144 bestimmt). 51 Gemessen daran ist das Verhalten des Vorsitzenden nicht zu beanstan-den. Denn hiernach durfte er im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis die Rich-tigkeit der Übersetzung der im Ermittlungsverfahren tätigen Dolmetscherin und Übersetzerin wertend beurteilen. 52 - 21 -2. [X.] der Mitwirkung des wegen der Terminierung abgelehnten [X.] (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. [X.]): 53 54 Zum Befangenheitsgesuch vom 25. Januar 2006, das sich im [X.] [X.] stützt, [X.]

habe für die Neuverhandlung eine zu kurzfristige und straffe Terminierung beabsichtigt, um den vom Angeklagten Sc. akzeptierten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.]w. "auszu-schalten", wird auf die [X.] vom 20. Juni 2006 - 1 [X.] ([X.]. in NStZ 2006, 513) und vom 29. August 2006 - 1 [X.] ([X.]. in NStZ 2007, 163) verwiesen. Im Übrigen bemerkt der Senat: 55 Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei der Bestimmung der Termine - zumal bei einer ausgesetzten Hauptverhandlung - "der übliche Vor-lauf von 2 - 3 Monaten" einzuhalten sei, gibt es nicht; nichtsdestotrotz hat der Vorsitzende ausweislich der Urteilsfeststellungen ([X.]) später sogar ei-nem entsprechenden Terminsverlegungsantrag des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]w. Folge geleistet. Auch die fernmündliche Äußerung des [X.]n jenem gegenüber, "es könne nicht sein, dass er am [X.]luss die Haftbefeh-le aufheben müsse, weil die Verteidiger keine [X.] hätten", kann hier - nicht einmal im Ansatz - die Besorgnis der Befangenheit begründen. 56 3. [X.] der überlangen Verfahrensdauer und rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverzögerung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]): 57 a) Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer ausdrücklich davon abgesehen, eine überlange Verfahrensdauer oder rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung zugunsten des Angeklagten Sc. zu berücksichtigen, da Verhandlung und Entscheidung innerhalb angemessener [X.] erfolgt seien ([X.] - 22 -S. 104 ff. d.A.). Das Urteil führt im Wesentlichen dazu aus, dass die [X.] - die Anklageschrift datiert auf den 26. Oktober 2004 - ihre Ursache in [X.] mit den Verteidigern zunächst von vier, später von zwei Angeklagten hatte. Die Aussetzung der Hauptverhandlung sei aufgrund eines Beweisantrags des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]w. auf [X.] eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich geworden; mit dem Antrag sei vorgetragen worden, der Angeklagte Sc. habe bei zwei Motorradunfällen in den Jahren 1988 und 1989 massive Kopfverletzungen erlitten. b) Die Sachrüge, mit der der Beschwerdeführer diese Erwägungen an-greift, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. 59 [X.]ll der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrü-ge ([X.]St 49, 342; [X.], Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 [X.]; vgl. auch [X.], [X.] vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06). Ein Ausnahmefall, für den der [X.] angenommen hat, das [X.] habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin ein-zugreifen (vgl. [X.]St aaO; NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 541/06), liegt hier nicht vor. Denn das Urteil legt nachvollziehbar dar, dass und weshalb die lange Verfahrensdauer nicht der Justiz anzulasten ist. [X.] "minutiös genaue" Darstellung des Verhandlungsgangs ist dabei nicht erfor-derlich. Von den Urteilsfeststellungen abweichender oder darüber hinausge-hender Sachvortrag kann im Rahmen der Sachrüge keine Berücksichtigung [X.]. Die Auslegung oder Umdeutung der Beanstandung im Rahmen der Sach-rüge als bzw. in eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. [X.], 92, 95 f.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darlegungen erst nach Ablauf der [X.] (§ 345 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erfolgten. 60 - 23 -Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, welche Spielräume zur Förderung des Verfahrens der Kammer verblieben, ob etwa der Vorsitzende bei der Terminierung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots in zu weit rei-chendem Umfang den [X.] der Verteidiger nachkam und inwie-weit dies hätte eine Strafmilderung zugunsten des Beschwerdeführers bewirken können. 61 [X.]Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 32/07

09.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 1 StR 32/07 (REWIS RS 2007, 3891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3891

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