Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. 4 StR 353/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1892

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[X.] vom 18. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2008, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen, soweit da-nach dieser Angeklagte der Mittäter des Mitangeklagten [X.]
war, aufgehoben; im Übrigen blei-ben die Feststellungen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]und seinen jüngeren Bruder, den Mitangeklagten [X.], jeweils des ge-meinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren und den Mitangeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Senat die Revision des Mitangeklagten durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.] verworfen hat, hat die Revision des Angeklagten 1 - 3 - [X.]mit einer Verfahrensrüge in dem aus der [X.] er-sichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines [X.] wegen Prozessverschleppung. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 2 Zu Beginn der Hauptverhandlung kam es auf Betreiben des Verteidigers des Mitangeklagten [X.] zu einem Verständigungsgespräch, in dessen Folge dieser Angeklagte über seinen Verteidiger ein Geständnis ab-legte. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bis zum Schluss der [X.] keine Erklärung ab und äußerte sich auch nicht zur Sache. Mit mehreren Beweisanträgen, die im Wesentlichen auf die Vernehmung von soge-nannten Auslandszeugen gerichtet waren, versuchte die Verteidigung den Nachweis zu führen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in [X.] aufgehal-ten habe. Nachdem sämtliche Beweisanträge von der [X.] zurückge-wiesen worden waren, stellte der Verteidiger am letzten Hauptverhandlungstag den weiteren Beweisantrag, [X.], wohnhaft in [X.], eine frühere Bekannte des Angeklagten, als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu verneh-men, dass der Angeklagte am 21. März 2007 [Tatzeit hier war der Nachmittag des 20. März 2007] gemeinsam mit ihr mit einem Bus von [X.] nach [X.] zurückgefahren sei. Diesen Antrag lehnte die [X.] mit folgender Begründung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] wegen [X.] ab: 3 "Nachdem der Angeklagte seit Mai 2007 in U-Haft sitzt, hat er am fünften Verhandlungstag durch Benennung eines Zeugen aus [X.] versucht, seine Anwesenheit in [X.] zum [X.] zu belegen. Heute hat er dazu zunächst einen weite-- 4 - ren Zeugen aus [X.] benannt. Es ist nicht ersichtlich, wa-rum erst am letzten Verhandlungstag um 17.10 Uhr nunmehr zu diesem Beweisthema eine Zeugin aus [X.] be-nannt wird und dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, zumal es sich bei Frau [X.]um die Mittäterin des Angeklagten [X.]aus seiner Vorstrafe wegen räuberischen Diebstahls handelt. Die Vernehmung der Frau [X.]würde zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzöge-rung führen, weil zumindest ein zusätzlicher Verhandlungstag anberaumt werden müsste". Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen [X.] nach § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen; darüber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern; in subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung [X.] sein und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des [X.] bezwecken (vgl. [X.], 333, 336). Insoweit fehlt es in dem beanstandeten Beschluss aber bereits an jeglicher Darlegung, weshalb der Beweis nichts [X.] für den Beschwerdeführer erbringen könnte. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Antragsteller - hier also der Verteidiger - sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst war. Der späte Zeitpunkt der Antragstellung ist für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein [X.] Bewusstsein (BGHSt aaO). Dies gilt schon deshalb, weil der Gesetzgeber ungeachtet der grundlegenden Bedeutung des Beschleunigungsgebots die Vor-schrift des § 246 Abs. 1 [X.], nach der eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei, nicht geändert hat. Das Bewusstsein der Nutz-losigkeit der beantragten Beweiserhebung folgt auch nicht ohne Weiteres aus 4 - 5 - dem "eher pauschalen" Geständnis des [X.] durch [X.] R. und der Tatsache, dass in dem Pkw des [X.]eine Wollmütze gefunden wurde, die ausschließlich DNA des [X.] aufwies. Denn der Beweisantrag diente gerade dazu, diese Beweisgrundlagen zu erschüttern. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht die Verurteilung des [X.]. Denn trotz der gewichtigen für seine Tatbeteiligung spre-chenden Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] insoweit Zweifel gehabt hätte, wenn die benannte Zeugin die [X.] bestätigt hätte. 5 2. Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit es festgestellt hat, dass es sich bei dem Mittäter des Mitangeklagten [X.] R. um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Nur insoweit sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils durch die fehlerhafte Zu-rückweisung des Beweisantrags betroffen (§ 353 Abs. 2 2. Halbs. [X.]). Die übrigen Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich der Rollenverteilung 6 - 6 - der beiden Täter bei den Taten beruhen dagegen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können deshalb bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 353/08

18.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. 4 StR 353/08 (REWIS RS 2008, 1892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1892

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