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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 284/11
vom
13. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
September 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 19.
Juli 2012 gegen den [X.]sbeschluss vom 27.
Juni 2012 wird auf seine Kosten verwor-fen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil verfristet.
Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des [X.]s
wurde dem
Prozessbevollmächtigten des [X.] am 2.
Juli 2012 zu
ge-stellt. Bereits dadurch wurde
die
zweiwöchige Notfrist des §
321a Abs.
2 Satz
1 ZPO in Lauf gesetzt; sie
war demnach bei Eingang der Anhörungsrüge am 19.
Juli 2012 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 27.
Juni 2012 am 6. Juli 2012 abgestellt werden. [X.] ist vielmehr der Zeitpunkt, in
dem der Prozessbevollmächtigte des [X.] den Senatsbeschluss zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen aufgrund des
angefochtenen
[X.]sbeschlusses
zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat sich das Wissen sei-nes Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZR 171/03, [X.], 1029).
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Angesichts der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge kommt es auf die Be-gründetheit nicht mehr an. Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass der [X.] die als übergangen gerügten Ausführungen des [X.] in der [X.] vom 27.
Juni 2007, die Grundlage der Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde
gewesen ist, berücksichtigt hat.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
15 O 354/09 -
O[X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
4 [X.] -
3
Meta
13.09.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. III ZR 284/11 (REWIS RS 2012, 3193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3193
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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