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PDF anzeigen[X.] vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. Juni 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie 1 - 3 - weitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des [X.] mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang [X.], im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens kann keinen Bestand haben. 2 Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 9. Oktober 2006 aus [X.]/[X.] kommend über den [X.] in die [X.] ein. Er beabsichtigte nach [X.]/[X.] weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines [X.] wurden in seinem Koffer 1994,1 [X.] mit einem Heroinhydrochloridanteil von 954,8 g festgestellt. Nach seiner als unwi-derlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigeriani-schen Geschäftsmann, dem er 8.000 US-Dollar schuldete, nach [X.] trans-portieren. Dort wollte es sein Auftraggeber, der zwei Tage später nachreisen wollte, in Empfang nehmen. Für die Durchführung des Transports sollten ihm 5.000 US-Dollar erlassen werden. Der Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer, die Flugtickets, [X.] und [X.] zum Vorzei-gen [X.] Mobiltelefone übergeben. 3 Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der [X.] in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. [X.]surteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.] - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. [X.] dazu steht hier die versuchte Durchfuhr der Betäubungsmittel ([X.], 171). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der 4 - 4 - Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei Anwendung ei-ner dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tat-sache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
06.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 2 StR 196/07 (REWIS RS 2007, 3542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3542
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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