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PDF anzeigen [X.] vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Flugtickets eingezogen. 1 - 3 - Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausge-führten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens hat keinen Bestand. 3 Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus [X.]/[X.] kommend über den [X.] in die [X.] ein. Er beabsichtigte nach [X.] weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines [X.] wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen [X.] Be-kannten nach [X.] transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen wer-den und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in [X.] ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 briti-sche Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 [X.] Pfund erhalten. 4 Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der [X.] in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. [X.]surteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.] = [X.], 338; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen sowie [X.]sbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07 und vom 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben zu werten. [X.] dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von [X.] - 4 - täubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG ([X.], 171). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als [X.] hätte verteidigen können. 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Straf-rahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist. 6 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
20.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 StR 221/07 (REWIS RS 2007, 3320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3320
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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