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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:130520B5STR29.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 29/20
vom
13. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Oktober 2019 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte [X.] des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer zwölfjähri-gen Abstinenz 2017 wieder den Konsum von Heroin auf. Bis zu seiner Fest-nahme im Mai 2019 konsumierte er bis zu dreimal in der Woche ein halbes Gramm. Das [X.] hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB dennoch
einzuordnen sei.
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] rechts-fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen ist. Denn für einen Hang ist lediglich eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei-gung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Den Grad einer
physischen Abhängigkeit muss diese Neigung noch nicht erreicht haben (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2018
5 StR 427/18).
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3. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten und des Umstandes, dass der Angeklagte die Taten auch zur Finanzierung seines [X.] begangen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] das Vorliegen eines Hangs bejaht hätte, wenn es von dem [X.] rechtlichen Maßstab ausgegangen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
11 [X.]/19 4 KLs 30/19 302 AR 3/20
5
Meta
13.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2020, Az. 5 StR 29/20 (REWIS RS 2020, 11610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11610
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 644/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 155/20 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Rauschmittelgenuss
2 StR 581/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 545/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 467/14 (Bundesgerichtshof)