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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:100216B2STR581.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 581/15
vom
10. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 10.
Februar 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dessen Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld-
und den Straf-ausspruch richtet, unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Soweit das [X.] jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des [X.]
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ten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand.
Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Die Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängig-keit des Angeklagten hätten die [X.] zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Ange-klagten hatte sich die [X.] unter Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des §
64 StGB vorliegt, mithin ei-ne chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit oder
zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, im-mer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte und arbeitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomati-scher Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzuneh-menden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO); er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB
durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."
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Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den Feststellungen bereits im Jahre 2009 -
wenn auch nur vorübergehend erfolg-reich
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einer Entgiftung unterzogen hat.
Fischer Appl Ott
Zeng Bartel
3
Meta
10.02.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. 2 StR 581/15 (REWIS RS 2016, 16438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16438
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