Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. IV ZB 17/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2502

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/09 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2009 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg besitzt. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). [X.] [X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 20 U 206/08 -

Meta

IV ZB 17/09

15.07.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. IV ZB 17/09 (REWIS RS 2009, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2502

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20 U 206/08

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