Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. IV ZB 23/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5373

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2007 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das an das [X.] gerichtete Schreiben des Beklagten vom 09. November 2006 ist für die Entscheidung über die Erinnerung unerheblich, da es sich nicht mit dem Kostenansatz befasst. Das Schreiben ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] nach § 91 a ZPO vom 27. Oktober 2006, der durch Beschluss des [X.] vom 23. Januar 2007 stattgegeben wurde. [X.] [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -

Meta

IV ZB 23/06

07.02.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. IV ZB 23/06 (REWIS RS 2007, 5373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5373

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