Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 68/01Verkündet am:18. Januar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Januar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats- Einzelrichter - des [X.] in [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen [X.] der 23. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 22. Fe-bruar 1999 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als [X.].Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben die [X.] in [X.] von der Klägerin, vertreten [X.] damalige T., ein in [X.] gelegenes und von der [X.] verwaltetes Grund-stück. Zur Sicherstellung der Zahlung des Kaufpreises von 2.450.000 [X.] ver-pflichteten sich die Beklagten, dem [X.] innerhalb von drei Wochen- 3 -nach Vertragsschluß eine [X.] zugunsten der [X.]. § 5Nr. 1 des [X.] Besitz des Kaufgrundstckes sowie Nutzungen und Lasten, Gefah-ren und Abgaben und die Verkehrssicherungspflicht einschließlich [X.] gehen am 01.07.1993, nicht jedoch vor Abgabe der [X.], auf den [X.] Übernahme-/Übergabe-Protokoll vom 13. Juni 1994 wurden [X.] die Schlssel zu dem Objekt am 7. Juni rgeben.Die [X.] ging am 29. November 1993 bei dem [X.]ein.Die Beklagte zu 2 schied am 25. Februar 1997 aus der [X.] aus. Ein anderer Gesellschafter trat ihr bei.Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 forderte die [X.] die [X.] auf, nicht umlagefige Betriebs- und Verwaltungskosten fr die[X.] vom 1. Dezember 1993 bis zum 13. Juni 1994 in Höhe von 79.929,82 [X.]zu zahlen. Der Beklagte zu 1 und der andere Gesellschafter schlugen der [X.]mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 als Kompromiß die Zahlung [X.] [X.] vor; ferner baten sie um Ratenzahlungen von 5.000 [X.] pro Monat.Die [X.] teilte ihnen mit Schreiben vom 26. November 1997 mit, daß die [X.]. mitder Zahlung von 70.000 [X.] einverstanden sei, die monatlichen Raten [X.] 7.000 [X.] betragen mßten. Eine Ratenzahlungsvereinbarungkam daraufhin nicht zustande; Zahlungen erfolgten [X.] -Die [X.] verlangt von den Beklagten die Zahlung von 70.000 [X.]nebst Zinsen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der [X.], mitder sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils erstrebt. Die [X.] beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] aus [X.]. In § 5 sei nicht geregelt, wer die Lasten zwischen dem verein-barten bergabetermin und der tatschlichen bergabe tragen solle.Das lt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.[X.] Das Berufungsgericht bercksichtigt bei seiner Sicht nicht den [X.], [X.] den [X.]n bereits am 7. Juni 1993 die Schlssel zu dem [X.] worden waren. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des [X.] vom 13. Juni 1994, dessen Richtigkeit von keiner Parteiin Zweifel gezogen wird. Mit der Schlsselrgabe erlangten die [X.] dietatschliche Sachherrschaft r den Kaufgegenstand unbeschadet dessen,[X.] die [X.] Schlssel fr die Hallen und die Trafostation einbehalten hatte. Das- 5 -gescmlich nur fr Havarieflle und nicht, um das Objekt nutzen zu [X.]. Somit erhielten die [X.] wenigstens den Mitbesitz (vgl. [X.], [X.]. v.10. Januar 1979, [X.], NJW 1979, 714, 715). Das reicht fr den Be-sitzrgang im Sinne des § 5 Nr. 1 des Kaufvertrags aus.Damit gingen die Lasten mit der bergabe der [X.] am29. November 1993 auf die [X.] r. Das entsprach auch dem Willen [X.]. Zwar ist auf Seite 1 des [X.] vom13. Juni 1994 als Tag des wirtschaftlichen bergangs der 1. Juli 1993 ver-merkt; auf Seite 5 des Protokolls ist festgehalten, [X.] der [X.] die Kosten frHeizung, Strom und Wasser sowie Grundsteuer ab dem 1. Juli 1993 trt.Dementsprechend hat die [X.] zchst eine Betriebs- und Verwaltungskosten-abrechnung fr den [X.]raum vom 1. Juli 1993 bis zum 12. Juni 1994 erstellt.Diese hat sie aber [X.] auf den [X.]raum vom 1. Dezember 1993 bis zum 12.Juni 1994 korrigiert und somit die [X.] vor Abgabe der [X.] nichtmehr zur Berechnung der Lasten herangezogen. Von der Verpflichtung [X.] rgerlichen Rechts zur Zahlung dieser abgerechneten Kosten istder Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 28. Oktober 1997 ausgegangen. [X.] zu 2 war sich ihrer Zahlungspflicht fr diesen [X.]raum [X.].Das ergibt sich aus der im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus der [X.] rgerlichen Rechts getroffenen Regelung, eine Rckstellung in [X.] von ca. 85.000 [X.] fr "Strom und Heizung etc. der vorherigen Hausver-waltung" auf einem Festgeldkonto mit gemeinsamer Unterschriftsregelung [X.], bis einwandfrei sichergestellt ist, [X.] sie nicht mehr zur Zahlung die-ser Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Die vom [X.] stellt sich somit gar [X.] -2. Demnach hat die [X.] einen vertraglichen Anspruch auf [X.] 70.000 [X.]. Sie ist aktiv legitimiert. Als Verkferin stehen ihr die sich un-mittelbar aus dem Vertrag ergebenden [X.] zu. Das gilt unbeschadetdes Umstands, [X.] die Verwaltung des [X.]s durch die [X.] und smtli-che das [X.] betreffende Zahlr ein Konto der [X.]. erfolgten.3. Beide Beklagte mssen die von der [X.] geltend gemachten Ko-sten als Gesamtschuldner zahlen.a) Die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 steht nicht in Frage. [X.] die Beklagte zu 2 ist zur Erfllung der Klageforderung verpflichtet; [X.] aus der [X.], die das [X.]erworben hat, beseitigt ihre Haftung nicht.Die Gesellschafter einer [X.] haften kraftGesetzes fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch perslich und mitihrem Privatverm([X.]Z 142, 315, 318; [X.], [X.]. v. 29. Januar 2001,II [X.], [X.], 408, 414 [zur Verffentlichung in [X.]Z vorgesehen]).Danach [X.]e die in dem Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung der Er-werber zur [X.] ab dem vereinbarten bergabetag die perslicheHaftung der Beklagten zu 2. Sie besteht trotz des [X.]en Ausscheidens ausder Gesellschaft fort, da die Verbindlichkeit vorher [X.] wurde (§ 736Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB). Auch ist die Frist des § 160 Abs. 1 HGBgewahrt; die streitbefangenen Betriebs- und Verwaltungskosten wurm-lich vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2 fllig und innerhalb von [X.] danach gerichtlich geltend gemacht. [X.] gibt es keine [X.] 7 -punkte dafr, [X.] die [X.] die Beklagte zu 2 aus der Haftung entlassenhat.b) Der Anspruch ist auch nicht verjrt. Die Klrirt nicht zu denin § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB (a.F.) genannten Personen, so [X.] hier dieregelmûige Verjrungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) eingreift.c) Gegen die Hr Klageforderung haben die Beklagten keine [X.].Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf KrrLemkeGaier
Meta
18.01.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. V ZR 68/01 (REWIS RS 2002, 4972)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4972
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.