Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. V ZR 68/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4972

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 68/01Verkündet am:18. Januar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Januar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats- Einzelrichter - des [X.] in [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen [X.] der 23. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 22. Fe-bruar 1999 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als [X.].Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben die [X.] in [X.] von der Klägerin, vertreten [X.] damalige T., ein in [X.] gelegenes und von der [X.] verwaltetes Grund-stück. Zur Sicherstellung der Zahlung des Kaufpreises von 2.450.000 [X.] ver-pflichteten sich die Beklagten, dem [X.] innerhalb von drei Wochen- 3 -nach Vertragsschluß eine [X.] zugunsten der [X.]. § 5Nr. 1 des [X.] Besitz des Kaufgrundstckes sowie Nutzungen und Lasten, Gefah-ren und Abgaben und die Verkehrssicherungspflicht einschließlich [X.] gehen am 01.07.1993, nicht jedoch vor Abgabe der [X.], auf den [X.] Übernahme-/Übergabe-Protokoll vom 13. Juni 1994 wurden [X.] die Schlssel zu dem Objekt am 7. Juni rgeben.Die [X.] ging am 29. November 1993 bei dem [X.]ein.Die Beklagte zu 2 schied am 25. Februar 1997 aus der [X.] aus. Ein anderer Gesellschafter trat ihr bei.Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 forderte die [X.] die [X.] auf, nicht umlagefige Betriebs- und Verwaltungskosten fr die[X.] vom 1. Dezember 1993 bis zum 13. Juni 1994 in Höhe von 79.929,82 [X.]zu zahlen. Der Beklagte zu 1 und der andere Gesellschafter schlugen der [X.]mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 als Kompromiß die Zahlung [X.] [X.] vor; ferner baten sie um Ratenzahlungen von 5.000 [X.] pro Monat.Die [X.] teilte ihnen mit Schreiben vom 26. November 1997 mit, daß die [X.]. mitder Zahlung von 70.000 [X.] einverstanden sei, die monatlichen Raten [X.] 7.000 [X.] betragen mßten. Eine Ratenzahlungsvereinbarungkam daraufhin nicht zustande; Zahlungen erfolgten [X.] -Die [X.] verlangt von den Beklagten die Zahlung von 70.000 [X.]nebst Zinsen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der [X.], mitder sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils erstrebt. Die [X.] beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] aus [X.]. In § 5 sei nicht geregelt, wer die Lasten zwischen dem verein-barten bergabetermin und der tatschlichen bergabe tragen solle.Das lt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.[X.] Das Berufungsgericht bercksichtigt bei seiner Sicht nicht den [X.], [X.] den [X.]n bereits am 7. Juni 1993 die Schlssel zu dem [X.] worden waren. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des [X.] vom 13. Juni 1994, dessen Richtigkeit von keiner Parteiin Zweifel gezogen wird. Mit der Schlsselrgabe erlangten die [X.] dietatschliche Sachherrschaft r den Kaufgegenstand unbeschadet dessen,[X.] die [X.] Schlssel fr die Hallen und die Trafostation einbehalten hatte. Das- 5 -gescmlich nur fr Havarieflle und nicht, um das Objekt nutzen zu [X.]. Somit erhielten die [X.] wenigstens den Mitbesitz (vgl. [X.], [X.]. v.10. Januar 1979, [X.], NJW 1979, 714, 715). Das reicht fr den Be-sitzrgang im Sinne des § 5 Nr. 1 des Kaufvertrags aus.Damit gingen die Lasten mit der bergabe der [X.] am29. November 1993 auf die [X.] r. Das entsprach auch dem Willen [X.]. Zwar ist auf Seite 1 des [X.] vom13. Juni 1994 als Tag des wirtschaftlichen bergangs der 1. Juli 1993 ver-merkt; auf Seite 5 des Protokolls ist festgehalten, [X.] der [X.] die Kosten frHeizung, Strom und Wasser sowie Grundsteuer ab dem 1. Juli 1993 trt.Dementsprechend hat die [X.] zchst eine Betriebs- und Verwaltungskosten-abrechnung fr den [X.]raum vom 1. Juli 1993 bis zum 12. Juni 1994 erstellt.Diese hat sie aber [X.] auf den [X.]raum vom 1. Dezember 1993 bis zum 12.Juni 1994 korrigiert und somit die [X.] vor Abgabe der [X.] nichtmehr zur Berechnung der Lasten herangezogen. Von der Verpflichtung [X.] rgerlichen Rechts zur Zahlung dieser abgerechneten Kosten istder Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 28. Oktober 1997 ausgegangen. [X.] zu 2 war sich ihrer Zahlungspflicht fr diesen [X.]raum [X.].Das ergibt sich aus der im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus der [X.] rgerlichen Rechts getroffenen Regelung, eine Rckstellung in [X.] von ca. 85.000 [X.] fr "Strom und Heizung etc. der vorherigen Hausver-waltung" auf einem Festgeldkonto mit gemeinsamer Unterschriftsregelung [X.], bis einwandfrei sichergestellt ist, [X.] sie nicht mehr zur Zahlung die-ser Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Die vom [X.] stellt sich somit gar [X.] -2. Demnach hat die [X.] einen vertraglichen Anspruch auf [X.] 70.000 [X.]. Sie ist aktiv legitimiert. Als Verkferin stehen ihr die sich un-mittelbar aus dem Vertrag ergebenden [X.] zu. Das gilt unbeschadetdes Umstands, [X.] die Verwaltung des [X.]s durch die [X.] und smtli-che das [X.] betreffende Zahlr ein Konto der [X.]. erfolgten.3. Beide Beklagte mssen die von der [X.] geltend gemachten Ko-sten als Gesamtschuldner zahlen.a) Die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 steht nicht in Frage. [X.] die Beklagte zu 2 ist zur Erfllung der Klageforderung verpflichtet; [X.] aus der [X.], die das [X.]erworben hat, beseitigt ihre Haftung nicht.Die Gesellschafter einer [X.] haften kraftGesetzes fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch perslich und mitihrem Privatverm([X.]Z 142, 315, 318; [X.], [X.]. v. 29. Januar 2001,II [X.], [X.], 408, 414 [zur Verffentlichung in [X.]Z vorgesehen]).Danach [X.]e die in dem Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung der Er-werber zur [X.] ab dem vereinbarten bergabetag die perslicheHaftung der Beklagten zu 2. Sie besteht trotz des [X.]en Ausscheidens ausder Gesellschaft fort, da die Verbindlichkeit vorher [X.] wurde (§ 736Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB). Auch ist die Frist des § 160 Abs. 1 HGBgewahrt; die streitbefangenen Betriebs- und Verwaltungskosten wurm-lich vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2 fllig und innerhalb von [X.] danach gerichtlich geltend gemacht. [X.] gibt es keine [X.] 7 -punkte dafr, [X.] die [X.] die Beklagte zu 2 aus der Haftung entlassenhat.b) Der Anspruch ist auch nicht verjrt. Die Klrirt nicht zu denin § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB (a.F.) genannten Personen, so [X.] hier dieregelmûige Verjrungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) eingreift.c) Gegen die Hr Klageforderung haben die Beklagten keine [X.].Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 68/01

18.01.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. V ZR 68/01 (REWIS RS 2002, 4972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4972

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.