Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. EnVR 71/12

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 7801

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Gegenstand

Genehmigungsverfahren für Stromnetzzugangsentgelte: Tatrichterliche Ermittlung des fiktiven Fremdkapitalzinssatzes im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Altfall und Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht - Rheinhessische Energie II


Leitsatz

Rheinhessische Energie II

Die Ermittlung des Fremdkapitalzinssatzes i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV in der Fassung vom 25. Juli 2005 unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 8. November 2012 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.246,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist ein kommunales [X.]nergie- und Wasserversorgungsunternehmen. Sie versorgt ihre Kunden mit [X.]lektrizität, Gas und Wasser. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze. Am 28. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde die Genehmigung ihrer [X.]ntgelte für den Netzzugang. Mit Bescheid vom 29. August 2006 genehmigte die Landesregulierungsbehörde - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten Höchstpreise. Sie begründete dies mit Kürzungen bei den Kostenpositionen kalkulatorische Abschreibungen, Inflationsausgleich, kalkulatorische [X.]igenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer.

2

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden, weil die Versagung der begehrten Netzentgeltgenehmigung hinsichtlich der Kürzung der kalkulatorischen Abschreibungen und des zugrunde gelegten Zinssatzes bei der Verzinsung des die zulässige Quote übersteigenden Anteils des [X.]igenkapitals rechtswidrig sei. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Auf die hiergegen von der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde eingelegten Rechtsbeschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 ([X.] 42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 - [X.] [X.]nergie) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden die [X.]ntscheidung des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet hat; im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

3

Zwischen den Beteiligten ist nur noch im Streit, wie hoch der im Rahmen der kalkulatorischen [X.]igenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromN[X.]V in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nach den Maßgaben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromN[X.]V zu ermittelnde fiktive [X.] anzusetzen ist, wobei die Antragstellerin statt des im Genehmigungsverfahren beantragten Zinssatzes von 5,4% nunmehr einen solchen von 5,6% begehrt. Nach [X.]inholung eines hierzu schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulierungsbehörde unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insoweit aufgehoben, als er die Verzinsung des Anteils des [X.]igenkapitals der Antragstellerin zum Gegenstand hat, der ihre zugelassene [X.]igenkapitalquote übersteigt, und die Landesregulierungsbehörde verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin insoweit unter Ansatz eines Zinssatzes von 5,24% p.a. neu zu bescheiden. Hiergegen richten sich die - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der [X.].

II.

4

Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des [X.] gemäß § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromN[X.]V [X.] höchstens in der Höhe berücksichtigt werden könnten, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer fest verzinslichen Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, hätte verschaffen können. Die Höhe des [X.]es könne nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der [X.] veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand mit einer längeren Laufzeit von über vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre betrage, zuzüglich eines angemessenen [X.] bemessen werden. Für diese Risikobewertung sei aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die [X.]inschätzung der Bonität des [X.]mittenten und die Art der [X.]mission maßgeblich. Dabei müsse jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität sei die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten.

6

Nach diesen Maßgaben sei der fiktive [X.] mit 5,24% zu bemessen. Auszugehen sei von der vom Sachverständigen ermittelten durchschnittlichen Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere in der [X.] fünf bis acht Jahre von 4,78% zuzüglich eines [X.]s von 0,31 Prozentpunkten, d.h. 31 Basispunkten, und eines - im Hinblick auf die [X.]igentümerstruktur um 10 Basispunkte zu bereinigenden - [X.] von 25 Basispunkten. Dies folge aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. [X.]. Soweit er vor dem Problem einer nur spärlich vorhandenen Datenbasis gestanden habe, habe er dies stets deutlich gemacht und seine Befunde mit tragfähigen und durchweg einleuchtenden Hilfs- und Alternativerwägungen unterlegt.

7

Der Sachverständige habe den fiktiven [X.] in vier Arbeitsschritten ermittelt. Im ersten Arbeitsschritt habe der Sachverständige den [X.] untersucht, der auf dem Kapitalmarkt für Anleihen geringer Liquidität verlangt werde und mit dem Grad an fehlender Liquidität variiere. Dabei habe er die durchschnittliche Laufzeit von [X.] von 7,22 bis zu acht Jahren zugrundegelegt und unterstellt, dass der Kapitalmarkt Anleihen von [X.]mittenten, die sich im (teilweisen) [X.]igentum von [X.]n oder anderen Gebietskörperschaften befänden, tatsächlich im selben Maße als risikolos ansehe wie Anleihen der öffentlichen Hand. Nach den Statistiken der [X.] liege die Renditedifferenz zwischen Bundeswertpapieren und - als ebenso risikolos geltenden - Öffentlichen Pfandbriefen im Durchschnitt des hier maßgeblichen Zeitraums von 1995 bis 2004 bei 31 Basispunkten. Dies stelle mit großer Wahrscheinlichkeit nur eine Untergrenze dar; aufgrund der spärlichen Datenlage sei indes ein höherer Zuschlag nicht belastbar darzustellen. Insbesondere könnten nicht die - nicht repräsentativen - Anleihen der [X.] herangezogen werden, aus denen sich ein [X.] von mindestens 53 Basispunkten ergebe.

8

Soweit der Sachverständige in diesem ersten Arbeitsschritt auch fiktive [X.]missionskosten veranschlagt und diese mit jährlich 36 Basispunkten bemessen habe, müssten diese aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben. Für deren [X.]inbeziehung fehle es an einer rechtlichen Grundlage, weil § 7 Abs. 1 Satz 3 StromN[X.]V aF und § 5 Abs. 2 StromN[X.]V lediglich auf [X.] abstellten, während es sich bei [X.]missionskosten nicht um Zinsen handele, sondern um Kosten, die dem Netzbetreiber bei der Ausgabe einer Anleihe auf dem Kapitalmarkt entstünden und auf die Höhe des Zinssatzes keinen [X.]influss hätten.

9

In einem zweiten Arbeitsschritt habe der Sachverständige die Obergrenze des fiktiven [X.]es bestimmt, indem er unterstellt habe, dass der Kapitalmarkt eine von der Antragstellerin emittierte Anleihe genauso bewerte wie die Anleihe eines vergleichbaren Unternehmens, welches sich - anders als die Antragstellerin - vollständig im [X.]igentum privater Anbieter befinde. Zur [X.]rmittlung des sich daraus ergebenden [X.] habe der Sachverständige zwei alternative Wege beschritten. Zum einen habe er den Risikozuschlag für alle [X.] Industrieunternehmen, die Anleihen emittieren, ermittelt, indem er deren Rendite mit derjenigen der Öffentlichen Pfandbriefe als (nahezu) risikolosen und liquiditätskongruenten Anleihen verglichen habe. Daraus habe sich ein Risikozuschlag von 21 Basispunkten ergeben. Zum anderen habe der Sachverständige den Risikozuschlag anhand der (hypothetisch) vom Kapitalmarkt vorgenommenen Risikoeinschätzung ermittelt, indem er die von den beiden großen Ratingagenturen [X.] und [X.] veröffentlichten Ratings und - mangels ausreichender Datengrundlage für den hier in Rede stehenden Zeitraum 1995 bis 2004 - die Prämien einer Kreditausfallversicherung (Credit Default Swaps - [X.]) für den Zeitraum 2004 bis 2007 herangezogen habe. [X.]in Vergleich der Bilanzkennzahlen der Antragstellerin habe ergeben, dass diese bei vier Schlüsselkennzahlen ein Rating von "[X.] oder besser" und lediglich bei der [X.] (Fremdkapital/Gesamtkapital) im Hinblick auf die (unterstellte) Fremdkapitalquote von 60% die Ratingeinstufung "[X.]" erhalten hätte, so dass in einer Gesamtschau von einem Rating "[X.]" auszugehen sei. [X.]ntgegen den [X.]inwänden der Landesregulierungsbehörde und der [X.] könne insoweit nicht isoliert auf eine [X.] abgestellt werden, weil die Investoren ihr Kapital tatsächlich der Antragstellerin als juristischer Person und nicht deren unselbständigem Unternehmensbereich "Netzbetrieb" zur Verfügung gestellt hätten. Daraus ergebe sich ein Risikozuschlag von 25 Basispunkten, der im Weiteren zugrunde zu legen sei, weil die [X.]rmittlung des Ausfallrisikos anhand der Prämien für Credit Default Swaps zielgenauer und zuverlässiger sei.

In einem dritten Arbeitsschritt habe der Sachverständige geprüft, ob und gegebenenfalls welchen [X.]influss die bei der Antragstellerin vorhandene [X.]igentümerstruktur auf die Risikoeinschätzung des Kapitalmarkts gehabt hätte. Aufgrund der Veröffentlichung der großen Ratingagenturen sei davon auszugehen, dass dies dem Grunde nach eine Rolle bei der Bewertung des Ausfallrisikos spiele. Wegen des nur spärlich vorhandenen Datenmaterials habe der Sachverständige die Prämien für Kreditausfallversicherungen der drei großen [X.]nergieversorgungsunternehmen [X.].ON, RW[X.] und [X.]nBW verglichen, die über zwei verschiedene Teilzeiträume von Oktober 2004 bis März 2007 und April 2007 bis April 2010 eine stabile Differenz im [X.]-Spread von 10 bis 14 Basispunkten zu Lasten des in privater Hand befindlichen Unternehmens aufwiesen. Aufgrund dessen sei es gerechtfertigt, den im zweiten Arbeitsschritt ermittelten Risikozuschlag um 10 Basispunkte zu verringern.

Schließlich habe der Sachverständige in einem vierten Arbeitsschritt untersucht, ob es sich auf den Risikozuschlag auswirke, wenn sich ein [X.]nergieversorgungsunternehmen vollständig im [X.]igentum einer [X.] befinde. Dies beinhalte die Frage, wie die Bonität einer [X.] einzuschätzen sei. Belastbare Daten gebe es insoweit nicht, weil bis heute nur wenige [X.]n über ein eigenes Rating verfügten. [X.]ine von der Ratingagentur [X.] veröffentlichte Studie zur Kreditwürdigkeit [X.] [X.]n komme zu dem [X.]rgebnis, dass wohl nur 17,3% der [X.]n die Bestnote "[X.]A" bekommen würden. Dies lasse darauf schließen, dass es unwahrscheinlich sei, dass kommunale Anleihen im Durchschnitt keinen Risikozuschlag gegenüber [X.] aufweisen würden.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass - wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 ([X.] 42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395, Rn. 55 ff. - [X.] [X.]nergie) entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat - der [X.] i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromN[X.]V aF nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromN[X.]V zu ermitteln ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen [X.] höchstens in der Höhe berücksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslichen Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, hätte verschaffen können. Für die Risikobewertung kommt es aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers auf die Art der [X.]mission und die [X.]inschätzung der Bonität des [X.]mittenten an. Der fiktive Kreditgeber wird dabei von dem im [X.] erzielbaren Zinssatz für eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die öffentliche Hand bietet, ausgehen und im Falle der Geldanlage bei einem anderen [X.]missionsschuldner für die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten Risikozuschlag verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann des Weiteren im Ausgangspunkt die aus den Monatsberichten der [X.] ersichtliche durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand mit einer längsten Laufzeit von über vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre beträgt, herangezogen werden. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 7 Abs. 4 Satz 1 StromN[X.]V ist auf den durchschnittlichen Zinssatz der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre vor Antragstellung abzustellen. Denn bei § 7 Abs. 1 Satz 3 StromN[X.]V aF geht es nicht um einen zukunftsgerichteten Renditesatz für das (überschießende) [X.]igenkapital, sondern um die fiktive Frage, zu welchem Zinssatz die Antragstellerin - hätte sie insoweit kein [X.]igenkapital eingesetzt - Fremdkapital hätte aufnehmen können. Dabei muss jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität ist die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten.

Unter [X.]inhaltung dieser Maßgaben unterliegt die [X.]rmittlung des [X.]es i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromN[X.]V aF einschließlich der Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Dabei hat er entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Absatz 1 die Möglichkeit, unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung die Höhe zu schätzen. Mangels Vorhandenseins tatsächlicher Zinssätze für die Begebung von Anleihen auf dem Kapitalmarkt durch Netzbetreiber hat das Gericht einen fiktiven Zinssatz zu bestimmen, wobei es von verschiedenen hypothetischen Annahmen ausgehen muss und ihm nur Annäherungen möglich sind. Seine [X.]ntscheidung kann in der [X.] nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Der Zinssatz darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher [X.]rwägungen bestimmt werden. Bei seiner Schätzung dürfen ferner nicht wesentliche, die [X.]ntscheidung bedingende Tatsachen außer [X.] bleiben. Schließlich darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche [X.]rkenntnisse nicht verzichten (vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 688, 689 und vom 22. Februar 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 823 Rn. 6 f. mwN).

b) [X.]in solcher Fehler wird von den Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der [X.] nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

aa) [X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde der [X.] verstößt die Beurteilung des [X.] weder gegen die Vorgaben des Senats noch gegen die regulatorischen Bestimmungen.

(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht unzulässig, der Risikobewertung der Antragstellerin als Netzbetreiberin die Kennzahlen ihres integrierten Gesamtunternehmens zugrunde zu legen, das auch netzfremde Sparten wie den [X.]igenbetrieb, die Wasserversorgung und die Straßenbeleuchtung einschließt, weil auf diese Weise auch netzfremde Risiken in die Zinsbemessung einfließen.

Die regulatorischen Vorschriften bestimmen zwar in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]nWG, dass vertikal integrierte [X.]nergieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von [X.]lektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nr. 38 [X.]nWG mit einem vertikal integrierten [X.]nergieversorgungsunternehmen verbunden sind, zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet sind, und sehen hierfür in §§ 6 ff. [X.]nWG verschiedene [X.]ntflechtungsvorgaben vor. Dies hat aber nach den für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Vorschriften nicht zur Folge, dass der Netzbetrieb aus dem Konzernverbund rechtlich und wirtschaftlich vollständig ausgegliedert werden muss und keinerlei eigentumsrechtliche Verflechtungen bestehen dürfen. Dann begegnet es aber keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht bei der Risikobewertung der Antragstellerin als - fiktiver - [X.]mittentin einer Anleihe auf dem Kapitalmarkt die dort berücksichtigten - tatsächlichen - Kennzahlen ihres integrierten Gesamtunternehmens bzw. eines für die Risikoklasse der Antragstellerin typischen Gesamtunternehmens und nicht - wofür die Rechtsbeschwerde hält - die Kennzahlen einer rechtlich verselbständigten [X.] zugrunde gelegt hat. [X.]ine Belastung des Netzbetriebs mit netzfremden Kosten ergibt sich hieraus entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht.

Davon abgesehen hat die Rechtsbeschwerde auch nicht auf einen substantiierten und einem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag verwiesen, wonach unter Zugrundelegung der vorherrschenden [X.]igentümerstruktur der Antragstellerin bzw. der typischen [X.]igentümerstruktur einer der Risikoklasse der Antragstellerin zugehörigen Netzbetreiberin eine rechtlich verselbständigte [X.] stets, d.h. unabhängig von dem Rating ihrer [X.]igentümer, das höchste Rating erhalten würde. Dafür bieten auch weder die Feststellungen des [X.] noch die Ausführungen des Sachverständigen hinreichende Anhaltspunkte.

[X.]s ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Sachverständigen darin gefolgt ist, seiner Beurteilung die von den Ratingagenturen veröffentlichten Kennzahlenwerte und Ratings für die Branche der Versorgungsunternehmen [X.]. Unabhängig davon ist gegen die Beurteilung des [X.] aber auch deshalb nichts einzuwenden, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen spezifische Kennzahlen für Netzbetreiber tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, sondern sogar naheliegend, auf die Kennzahlen der nächsthöheren Branchenstufe - nämlich diejenigen der Versorgungsunternehmen - abzustellen. Dem entspricht nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Bekundungen des Sachverständigen das Vorgehen der Ratingagenturen und damit - was nach der Senatsrechtsprechung [X.] ist - die Sichtweise eines (fiktiven) Investors auf dem Kapitalmarkt. Die von der [X.] geforderte "netzscharfe" Risikobewertung ist nicht geboten.

Soweit die Rechtsbeschwerde ein höheres Rating der Antragstellerin als das vom Beschwerdegericht angenommene Rating "[X.]" unter Hinweis auf die monopolartige Marktstellung, das fehlende Verlustrisiko, den beständigen Cashflow, die Gewinngarantie, die [X.]igenkapitalgarantie und die Investitionsgarantie zu begründen versucht, berührt dies den Kernbereich der tatrichterlichen Würdigung, die in der [X.] nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Beschwerdegericht hat diese Umstände berücksichtigt und aufgrund sachverständiger Beratung kein höheres Rating als das - ohnehin schon hohe - "[X.]"-Rating angenommen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Vielmehr wird die Annahme des [X.] dadurch bestätigt und abgesichert, dass sich der Risikozuschlag seiner Größenordnung nach auch aufgrund der von dem Sachverständigen angewendeten alternativen Berechnungsmethode ergibt.

(2) Die Rechtsbeschwerde der [X.] hat auch keinen [X.]rfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht der Bonitätsbewertung der Antragstellerin nicht deren tatsächliche (höhere) [X.]igenkapitalausstattung, sondern lediglich eine fiktive [X.]igenkapitalquote von 40% zugrunde gelegt hat.

Das Beschwerdegericht hat dem Sachverständigen zu Recht für die [X.]rmittlung der Bilanzkennzahlen die Vorgabe gemacht, von einer [X.]igenkapitalquote der Antragstellerin von (lediglich) 40% auszugehen. Dies ist Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes nach §§ 4 ff. StromN[X.]V. Die kalkulatorische [X.]igenkapitalverzinsung ist Teil der kalkulatorischen Kostenrechnung, die die [X.]ntgeltbildung unter funktionierenden Wettbewerbsbedingungen simulieren soll. In dieser "kalkulatorischen Welt" ist gemäß § 7 StromN[X.]V auch die Verzinsung des [X.]igenkapitals rein kalkulatorisch zu berechnen, indem das (betriebsnotwendige) [X.]igenkapital fiktiv in zwei Teile aufgespalten wird, nämlich einen solchen, der mit dem von der [X.] festgelegten [X.]igenkapitalzinssatz verzinst wird, und einen solchen, der nominal wie Fremdkapital zu verzinsen ist und damit im Hinblick auf die im Rahmen der kostenbasierten [X.]ntgeltgenehmigung anzuerkennenden (Zins-) Kosten wie Fremdkapital behandelt wird. Die tatsächliche Höhe des [X.]igenkapitals ist hierfür insoweit ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn. 70 [zu § 8 StromN[X.]V] - [X.] [X.]nergie).

Davon abgesehen hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Antragstellerin auch bei Zugrundelegung eines höheren [X.]igenkapitalanteils nicht in eine Risikoklasse mit einem "[X.]A"-Rating einzustufen wäre. Denn bei der diesbezüglichen [X.] (Fremdkapital/Gesamtkapital) handelt es sich - wie der Sachverständige bekundet hat - nicht um die ausschlaggebende Größe für das Rating. [X.]ine empirische Vergleichsuntersuchung der Ratingagentur [X.] aus dem [X.] hat vielmehr ergeben, dass [X.]nergieversorgungsunternehmen nur ausnahmsweise ein "[X.]A"-Rating erhalten. Nach dem Kriterienkatalog dieser Rating-agentur ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die [X.]rteilung eines "[X.]A"-Ratings für einen [X.] [X.]nergieversorger allein schon wegen der regulatorischen Verhältnisse eher unwahrscheinlich und bei Vorhandensein eines hundertprozentigen [X.]igentumsanteils der öffentlichen Hand nur dann möglich, wenn der [X.]igentümer selbst über ein solches Rating verfügt. Dass dies bei der Antragstellerin und der insoweit maßgeblichen Risikoklasse der Fall ist, wird von der [X.] nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

(3) Schließlich wendet sich die Rechtsbeschwerde der [X.] auch ohne [X.]rfolg gegen die [X.]inbeziehung eines [X.]s. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nicht auf eine "[X.] des (fiktiven) Investors abgestellt hat und den [X.] höher veranschlagt hat als das eigentliche Ausfallrisiko.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im Rahmen des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromN[X.]V der Ansatz eines [X.]s neben dem Insolvenzrisiko des Netzbetreibers geboten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die [X.]inschätzung der Bonität des [X.]mittenten und die Art der [X.]mission maßgeblich (Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn. 60 - [X.] [X.]nergie). Soweit der Senat insoweit ausdrücklich einen bestimmten Risikozuschlag für die Inkaufnahme des Ausfallrisikos erwähnt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn. 56 - [X.] [X.]nergie), ist dies ersichtlich nur beispielhaft gemeint. Dass daneben auch andere Faktoren eine Rolle spielen können, ergibt sich bereits aus der [X.]rwähnung der Art der [X.]mission. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Beschwerdegericht - entgegen der von der [X.] bereits in der Beschwerdeinstanz vorgebrachten und nunmehr weiterverfolgten Argumentation - nicht auf eine "[X.] des (fiktiven) Investors abgestellt hat, für den die Liquidität einer Anleihe keine Rolle spiele und der deshalb keinen [X.] verlange. Die [X.]inwände der Rechtsbeschwerde berühren den Kernbereich der tatrichterlichen Würdigung, die in der [X.] nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Beschwerdegericht hat sich mit den [X.]inwänden der Regulierungsbehörde auseinandergesetzt und nach sachverständiger Beratung einen [X.] zuerkannt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Bekundungen des Sachverständigen ist die Bedeutung von [X.] für Anleihemärkte umfangreich dokumentiert und das Investorenverlangen nach einem Renditezuschlag bei Anleihen niedriger Liquidität anerkannt. Soweit die [X.] behauptet, Liquiditätszuschläge seien eher bei Fremdwährungsgeschäften üblich, während Anleihen von Netzbetreibern eher von Investoren gezeichnet würden, die an einem langfristigen Investment interessiert seien, ist dies ohne Substanz.

[X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass der [X.] höher ist als der Risikozuschlag. Dieser Umstand als solcher kann einen Rechtsfehler nicht begründen. Die unterschiedliche Höhe beruht in erster Linie darauf, dass der Risikozuschlag aufgrund der besonderen [X.]igentümerstruktur der Antragstellerin vergleichsweise gering ist. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Anerkennung des [X.]s wegen dessen Missverhältnis zum Ausfallrisiko unter Bezugnahme auf verschiedene Zeiträume (2000 bis 2007, September 2008 bis März 2009, 2001 bis 2010, 2002 bis 2011) verneinen möchte, bleibt dies ohne [X.]rfolg. Das Beschwerdegericht hat - was auf der Hand liegt - im [X.] an die Ausführungen des Sachverständigen wegen der durch die [X.] hervorgerufenen Turbulenzen den insoweit betroffenen Zeitraum aus seiner Betrachtung gerade ausgenommen und deshalb - wenn auch als Untergrenze - einen [X.] von 31 Basispunkten ermittelt, der - folgerichtig - unterhalb der von der Rechtsbeschwerde ermittelten Werte liegt. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

bb) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ebenfalls ohne [X.]rfolg.

(1) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht die (fiktiven) [X.]missionskosten nicht in den fiktiven [X.] einbezogen. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 ([X.] 42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn. 55 ff. - [X.] [X.]nergie) entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat, ist der [X.] i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromN[X.]V aF nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromN[X.]V zu ermitteln. Danach können die [X.] höchstens in der Höhe berücksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslichen Anleihe hätte verschaffen können, wobei es für die Risikobewertung - aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers - auf die Art der [X.]mission und die [X.]inschätzung der Bonität des [X.]mittenten ankommt. Die [X.]missionskosten spielen bei dieser Betrachtung keine Rolle. Sie sind keine Zinsen und fließen nicht dem (fiktiven) Investor zu. [X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde ist es auch unbeachtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer tatsächlichen Fremdkapitalaufnahme durch Begebung einer Anleihe auf dem Kapitalmarkt die dabei angefallenen [X.]missionskosten im Rahmen der kostenbasierten [X.]ntgeltgenehmigung als Kostenposition hätte ansetzen können. Denn dies setzt voraus, dass solche Kosten auch tatsächlich angefallen sind, was hier nicht der Fall ist. Zudem würde es sich bei solchen Kosten um für den Netzbetreiber durchlaufende Kosten handeln, die seinen Gewinn bzw. die [X.]igenkapitalverzinsung nicht berühren würden.

(2) Ohne [X.]rfolg bleiben auch die - hilfsweise erhobenen - Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Ausführungen des [X.], mit denen es - nach sachverständiger Beratung - einen fiktiven [X.] von 5,24% angenommen hat. Die [X.]ntscheidung des [X.] ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden [X.]rmessens.

(a) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht sei von einer unzureichenden Datengrundlage ausgegangen und hätte von Amts wegen eine weitere Aufklärung veranlassen müssen, kann dies keinen Verfahrensfehler begründen. Das Beschwerdegericht hat sich auf die Bekundungen des Sachverständigen gestützt, dass die Beschaffung für die [X.]rmittlung eines hypothetischen [X.]es aussagekräftiger Daten für den hier maßgeblichen und relativ lange zurückliegenden Zeitraum von 1995 bis 2004 - soweit überhaupt möglich - äußerst schwierig gewesen sei und deshalb auf Hilfskonstruktionen und vereinfachte Annahmen habe zurückgegriffen werden müssen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die - unbefriedigende - Datengrundlage liegt in der Natur der Sache und ist durch die Mitteilung der [X.] bestätigt worden. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung das Beschwerdegericht hätte ergreifen sollen. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Restlaufzeit der fiktiven Anleihe, wozu die Rechtsbeschwerde lediglich vorbringt, dass der Sachverständige auf Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Daten der Antragstellerin "wahrscheinlich" zu einer höheren Laufzeit der fiktiven Anleihe gekommen wäre. Nähere Ausführungen dazu enthält die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Davon abgesehen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der Bildung von Risikoklassen Vergröberungen vorgenommen und seiner Beurteilung die sich aus der von der [X.] veröffentlichten Statistik ergebenden Restlaufzeiten für [X.] zugrundegelegt hat. Aufgrund dessen kommt auch dem im konkreten Fall möglicherweise verhältnismäßig geringen [X.]missionsvolumen der fiktiven Anleihe, insbesondere auch im Vergleich zu den herangezogenen Kennzahlen der [X.].ON-Unternehmensgruppe, keine maßgebende Bedeutung zu. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit der Restlaufzeitbestimmung nicht von der tatsächlichen [X.]igenkapitalquote der Antragstellerin ausgegangen ist, sondern lediglich eine [X.]igenkapitalquote von 40% zugrundegelegt hat. Dies ist - wie bereits oben dargelegt worden ist - im Rahmen der [X.]rmittlung des fiktiven [X.]es geboten.

(b) [X.]benfalls unbehelflich sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ausführungen des [X.] zur Höhe des [X.]s. Dessen Schätzung auf 31 Basispunkte lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Schätzung insbesondere nicht auf einer unzureichenden Datengrundlage getroffen und unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1 [X.]nWG verfahrensfehlerhaft weitere Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung die Bekundungen des Sachverständigen zugrundegelegt, wonach mangels anderweitiger Daten für die [X.]rmittlung des [X.]s auf einen Vergleich der [X.] mit Öffentlichen Pfandbriefen abzustellen sei. Dies stellt aufgrund der [X.] eine sachgerechte Schätzgrundlage dar. Demgegenüber ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht - anders als die Antragstellerin meint - die Anleihen der [X.], der [X.] sowie der [X.] als nicht repräsentativ angesehen und deshalb nicht als Schätzgrundlage herangezogen hat. [X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde steht dies auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des [X.] im Zusammenhang mit dem [X.]influss der [X.]igentümerstruktur auf die Höhe der [X.], indem es dort einen Vergleich mit lediglich drei Unternehmen als ausreichend angesehen hat. Dies hat seinen Grund in der dortigen schmalen Datengrundlage, während bei der [X.]rmittlung des [X.]s mit den Kennzahlen der Öffentlichen Pfandbriefe eine breite Vergleichsgrundlage zur Verfügung steht.

Nichts anderes gilt für den [X.]inwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des [X.]s die Heranziehung von Datenmaterial aus anderen Zeiträumen abgelehnt, während es dies bei der Berechnung des [X.] zugelassen habe. Diese unterschiedliche Vorgehensweise des [X.] verstößt weder gegen die Gesetze der Logik, noch ist sie willkürlich. Vielmehr ist sie vom Beschwerdegericht damit begründet worden, dass die Liquiditätszuschläge mit der Marktliquidität variiert haben und damit einer erheblichen zeitlichen Variation unterlagen, während dies bei den zur [X.]rmittlung des [X.] herangezogenen Daten nicht der Fall war. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

(c) Unbegründet ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Ausführungen des [X.] zur Höhe des [X.] seien widersprüchlich und verletzten den Grundsatz einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten [X.]igenkapitals. Dessen Schätzung auf 25 Basispunkte hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden [X.]rmessens. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer eigenen Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung aufzuzeigen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 2 [X.]nWG muss dem Netzbetreiber zwar eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines [X.]igenkapitals verbleiben. [X.]ine "gesetzlich garantierte" [X.]igenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit aber nicht gefordert (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - [X.]nVR 48/10, Rd[X.] 2011, 308 Rn. 84 mwN - [X.]nBW Regional AG).

[X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Schätzung nicht auf einer fehlerhaften Datengrundlage getroffen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige mangels ausreichender Datengrundlage für den relevanten Zeitraum 1995 bis 2004 das Datenmaterial aus anderen Zeiträumen herangezogen hat, weil und soweit dieses - wie das Beschwerdegericht näher ausgeführt hat - vergleichbar war. [X.]in Widerspruch zu der (anderen) Herangehensweise bei der Messung des [X.]s besteht nicht.

Ohne [X.]rfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Zuerkennung eines "[X.]"-Ratings. Wie bereits oben dargelegt worden ist, lässt diese Beurteilung des [X.] keine Rechtsfehler erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die anzusetzende Fremdkapitalquote der Antragstellerin. Soweit die Rechtsbeschwerde die [X.]instufung in die Risikoklasse "A" für naheliegend hält, benennt sie - im Vergleich zu den für den Sachverständigen maßgeblichen Kennzahlen - keinen Risikofaktor, der eine solche Herabstufung nahelegen würde. Soweit sie sich darauf beruft, dass nach den Bekundungen des Sachverständigen nur 17,3% der [X.]n in [X.] im Falle eines flächendeckenden Ratings die Bestnote von "[X.]A" erhalten würden, stützt dies nur die Beurteilung des [X.], dass die Antragstellerin mit "[X.]" zu bewerten wäre, nicht aber die Herabstufung um zwei Ratingstufen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der [X.], das sich mit den Kapitalkosten für bundeseigene [X.]isenbahninfrastrukturunternehmen befasst und damit keine Aussagen zu [X.] und [X.]nergieversorgungsunternehmen trifft.

(d) Schließlich kann die Rechtsbeschwerde auch keinen [X.]rfolg haben, soweit sie sich gegen die Annahme des [X.] wendet, wegen der [X.]igentümerstruktur der Antragstellerin sei der Risikozuschlag um 10 Basispunkte zu reduzieren. Insoweit ist das Beschwerdegericht dem Sachverständigen gefolgt, der in seinem Gutachten ausführlich die qualitativen und quantitativen Gesichtspunkte dargestellt und sich in seinem [X.]rgänzungsgutachten mit den [X.]inwänden der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Aufgrund dessen hat das Beschwerdegericht die Überzeugung gewonnen, dass eine Reduzierung des [X.] um 10 Basispunkte geboten ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. [X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei der Annahme des [X.] auch nicht um eine bloße Vermutung oder vage Schätzung. Vielmehr hat der Sachverständige dies unter anderem mit der tatsächlichen Berücksichtigung der [X.]igentümerstruktur durch Ratingagenturen und der statistisch nachweisbaren Differenz im [X.]-Spread zwischen Unternehmen unterschiedlicher [X.]igentümerstruktur nachvollziehbar dargelegt.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Berücksichtigung eines [X.] für unzulässig hält, weil die [X.]igentümerstruktur der Antragstellerin bereits bei der Berechnung des [X.] im Rahmen der Rating-[X.]instufung eingeflossen sei, trifft dies nicht zu. Der Risikozuschlag von 25 Basispunkten ist von dem Sachverständigen in dem sogenannten zweiten Arbeitsschritt gerade unter Vernachlässigung der besonderen [X.]igentümerstruktur ermittelt worden und hat deshalb den dritten Arbeitsschritt, nämlich die Prüfung, ob und gegebenenfalls welchen [X.]influss die bei der Antragstellerin vorhandene [X.]igentümerstruktur auf die Risikoeinschätzung des Kapitalmarkts gehabt hätte, erforderlich gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.]nWG.

Meier-Beck                       Strohn                          Grüneberg

                     Bacher                       Deichfuß

Meta

EnVR 71/12

18.02.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Koblenz, 8. November 2012, Az: 6 W 594/06 Kart

§ 7 Abs 1 S 3 StromNEV vom 25.07.2005, § 287 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. EnVR 71/12 (REWIS RS 2014, 7801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7801

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