Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2011, Az. BLw 7/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 2358

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 7/11
vom
17.
Oktober 2011
in der Landwirtschaftssache

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am
17.
Oktober 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Krüger und [X.]
Lemke und [X.] -
gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
-
beschlossen:
Die Rechtsmittel gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats -
[X.]
-
des Oberlandesgerichts [X.] vom 21.
März 2011 werden auf Kosten des Beteiligten zu
1, der den Beteiligten zu
2 und
3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahrens beträgt 130.492

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 30. Dezember 2007
verstorbenen
F.

-W.

M.

(Erblasser)
und der am 2.
Februar 2007 vorverstorbe-nen W.

M.

. Sie streiten um die Hofeigenschaft der im Grundbuch von H.

Blatt
82 eingetragenen Besitzung sowie die (Hof-)Erbfolge nach dem Erblasser.
Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht
-
hat festgestellt, dass es sich bei der Besitzung am 30.
Dezember 2007 nicht um einen Hof im Sinne der [X.] gehandelt habe und der Beteiligte zu 1 in diesem Zeitpunkt nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Weiter hat es festgestellt, dass
der Beteiligte zu 1 1
2

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3
-

Erbe des Betriebsvermögens der Besitzung und die Beteiligte zu 2 Erbin des [X.] sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde
des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht -
[X.]
-
zurückgewiesen und zudem auf die sofortige Beschwerde
der Beteiligten zu 2 und 3 festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin des gesamten Nachlasses einschließlich der Besitzung geworden sei.
Mit dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel
des Beteilig-ten zu
1, welches er nach dem Prinzip der [X.] als Rechtsbe-schwerde und als Nichtzulassungsbeschwerde durchführt,
verfolgt
er das Ziel, den Beschluss
das Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin festgestellt und seine Beschwerde in Bezug auf Feststellungen bezüglich sämtlicher erbrechtlichen Streitfragen zurückgewiesen worden ist, und auszusprechen, dass insoweit mangels sachlicher Zuständigkeit der
Land-wirtschaftsgerichte keine Sachentscheidung ergeht,
sowie die auf Feststellung der Erbfolge gerichteten Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig ab-zuweisen.
II.
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das
Rechtsmittel die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtli-che Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden, weil der Beteiligte zu 1
das Feststellungsverfahren nach §
11 Abs. 1 HöfeVfO mit seinem Antrag vom 9. Juli 2009 eingeleitet hat.
2. Einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel ist die Rechtsbe-schwerde nach §§
24
ff. [X.] aF. Entgegen der in der Rechtsmittelbegrün-dung vertretenen Ansicht kommt der [X.] nicht zum 3
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Tragen. Nach diesem steht zwar einem Rechtsmittelführer dann, wenn das [X.] seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, sowohl das Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlichen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, welches bei einer in der richtigen Form erlasse-nen Entscheidung zulässig wäre ([X.] [X.]-Rechtsprechung, siehe nur [X.] vom 17.
Dezember 2008 -
XII
ZB 125/06, MDR
2009, 1000 mwN). Aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beteiligte zu
1 rügt nicht, das Beschwer-degericht habe seine Entscheidung in der falschen Form erlassen; er macht vielmehr geltend, dass es über die Frage, wer Erbe geworden ist, nicht habe entscheiden dürfen. Die Entscheidung ist jedoch in der richtigen Form ergan-gen, so dass der Grundsatz der [X.] schon deshalb nicht ein-schlägig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
August 2011 -
V
ZR 259/10 Rn.
7, ju-ris).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr.
2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Di-vergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
a) Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine
Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht ([X.] Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28.
April 2011 -
BLw 3/11, [X.] 2011, 85
Rn. 4; Beschluss vom 1. Dezember 1983 -
V
BLw 18/83, [X.]Z 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen.
Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ([X.] 7
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Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -
BLw 3/11, aaO; Beschluss vom 1. Juni 1977 -
V [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 -
BLw 24/03, [X.] 2004, 192, 193).
b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

aa) Sie entnimmt dem Urteil des [X.] vom 26.
April 2001
(IX
ZR
53/00,
NJW 2001, 2477) zwar zutreffend den abstrakten
Rechtssatz, dass die Zuständigkeit des [X.] durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt wird, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängig-keit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.
Ist eine
Klage bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht er-hoben worden,
soll in der Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlos-sen sein. Das Beschwerdegericht hat aber keinen hiervon abweichenden Ober-satz aufgestellt, wenn
es seine Zuständigkeit damit begründet, dass bereits das Landwirtschaftsgericht eine Sachentscheidung über die Erbfolge getroffen hat.
Denn die
Vergleichsentscheidung
verhält sich nur zu der Vorschrift des §
261 Abs.
3 Nr. 2 ZPO und nicht zu den hier einschlägigen Vorschriften des Geset-zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§
9 [X.] aF). Im Übrigen ist die Entscheidung des [X.] insoweit richtig (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1996 -
II ZR 293/93, WM
1996, 1198, 1199
f.).
[X.]) Eine Divergenz
zu dem
von der
Rechtsbeschwerde in diesem Zu-sammenhang
genannten Beschluss
des Oberlandesgerichts [X.] vom 13. Ja-nuar 1976 (7 Wx 2/75, [X.] 1976, 143)
besteht ebenfalls nicht. Der Ver-gleichsentscheidung
kann
zwar der abstrakte
Rechtssatz entnommen werden, dass die sachliche Zuständigkeit der [X.] in jeder Instanz von Amts wegen zu überprüfen i[X.] Einen davon abweichenden
Rechtssatz, den das Beschwerdegericht aufgestellt hat, zeigt der Beteiligte zu
1 jedoch nicht auf.
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cc) Auch eine Divergenz zu dem Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 1982 ([X.] ZR 94/81, [X.]Z 86, 41) besteht nicht. Der Beteiligte zu
1 entnimmt der Vergleichsentscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass durch den Verlust der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung zu Lebzeiten des Erblassers die Frage aufgedeckt werde, ob der Erblasser bei der Einset-zung des [X.] lediglich an den Hof im höferechtlichen Sinne gedacht habe, oder es ihm auch oder sogar in erster Linie darum zu tun gewesen sei, dem eingesetzten [X.] den Hof unabhängig von dessen höferechtlicher Einord-nung im Sinne einer landwirtschaftlichen Einheit seiner vermögensmäßigen Substanz zuzuwenden, sei es nun auf dem Weg über eine (dann mögliche) Miterbenseinsetzung in Verbindung mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder auch als Vermächtnis. Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht jedoch nicht abgewichen, indem es nicht geprüft hat, ob dem Beteiligten zu
1 ein Vermächtnis ausgesetzt wurde. Demgemäß rügt der Beteiligte zu
1 lediglich einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Divergenz nicht begründet.
dd) Zutreffend macht er jedoch geltend, die Beschwerdeentscheidung stehe in Divergenz zu den
Entscheidungen
des Senats vom 14. Mai 1987 (BLw
2/87, [X.]
1987, 222, 224 und [X.], [X.] 1987, 350). Die
Ver-gleichsentscheidungen enthalten
die abstrakten Rechtssätze,
dass eine land-wirtschaftliche Besitzung, welche die Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erb-falls bereits
verloren hat, nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfe-ordnung vererbt werden kann, sie vielmehr Teil des allgemeinen Nachlasses ist und nach den Regeln des bürgerlichen Rechts vererbt
wird, so dass
über die hiernach begründeten Rechte nicht die [X.] zu entscheiden
haben. Der von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechtssatz, die Zustän-digkeit des [X.] sei für eine Entscheidung über die Erbfolge nach bürgerlichem Recht bereits dann gegeben, wenn zum Nachlass eine Be-sitzung gehöre, für welche im Zeitpunkt des Erbfalls ein [X.] eingetra-12
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7
-

gen gewesen sei, steht dazu in Widerspruch. Das führt jedoch nicht zur Statt-haftigkeit der Rechtsbeschwerde, weil diese Begründung des [X.] die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Denn es hat sich für die
An-nahme seiner Zuständigkeit in erster Linie darauf gestützt, dass in erster In-stanz bereits das Landwirtschaftsgericht über die Erbfolge entschieden hat. Der dagegen gerichtete Angriff bleibt, wie vorstehend unter aa) ausgeführt, ohne Erfolg.
III.
Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Dies folgt aus den Ausführungen unter II.
2. dieses Beschlusses.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.],
die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] auf §
19 Abs.
2 bis
5
KostO.
Krüger

Lemke

Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2010 -
10 Lw 3/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
7 [X.]/10 (L) -

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Meta

BLw 7/11

17.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2011, Az. BLw 7/11 (REWIS RS 2011, 2358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2358

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