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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 318/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 wird nach §
349 Abs.
1 [X.] als [X.] verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen sowie we-gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger für den Angeklagten
rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich ausgeführts-folgenausspruch beschränkt
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2014
u.a.
Folgendes dazu ausgeführt:
344 Abs.
1 [X.] hat der [X.] die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der
Begründung muss hervor-gehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§
344 Abs.
2 Satz
1 [X.])
...
1
2
3
-
3
-
Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. In der bloßen Erklärung,
die Revision werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind weder ein konkreter Revisionsantrag noch eine Revisionsrü-ge zu sehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
344 Rdnr.
14; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
344 Rdnr.
17; jeweils m.
w.
N.).
Dem tritt der Senat bei.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
4
Meta
29.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 318/14 (REWIS RS 2014, 3694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3694
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