Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 318/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3694

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 318/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 wird nach §
349 Abs.
1 [X.] als [X.] verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen sowie we-gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger für den Angeklagten
rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich ausgeführts-folgenausspruch beschränkt

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2014
u.a.
Folgendes dazu ausgeführt:

344 Abs.
1 [X.] hat der [X.] die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der
Begründung muss hervor-gehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§
344 Abs.
2 Satz
1 [X.])
...
1
2
3
-
3
-

Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. In der bloßen Erklärung,
die Revision werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind weder ein konkreter Revisionsantrag noch eine Revisionsrü-ge zu sehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
344 Rdnr.
14; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
344 Rdnr.
17; jeweils m.
w.
N.).

Dem tritt der Senat bei.

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

4

Meta

5 StR 318/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 318/14 (REWIS RS 2014, 3694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.