Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2020, Az. NotZ (Brfg) 1/19

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2020, 1276

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Gegenstand

Notarsache: Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde; Inhalt der Befreiungsentscheidung; Wegfall des Interesses des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens mit seinem Tod


Leitsatz

1. Im Rahmen des § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn. 22).

2. Dabei ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat.

3. Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um die Verwirklichung des letzten Willens sicherzustellen, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch letztere informiert werden.

Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 26. November 2018 wie folgt abgeändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Notar    T.     mit Amtssitz in B.    von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung des Vaters des [X.], wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen Testaments vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012, ergibt, zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Verfahrenswert: 3.000 €

Tatbestand

1

1. Die Parteien streiten über die [X.] eines Notars von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht.

2

Der Kläger ist [X.] aus erster Ehe des am 7. Januar 2016 verstorbenen [X.] Dieser setzte nach dem beim Nachlassgericht verwahrten Dokument in einem von dem Notar [X.] beurkundeten gemeinschaftlichen Testament vom 21. August 2012 mit seiner zweiten Ehefrau die Kinder aus zweiter Ehe zu Erben des [X.] ein. Die zweite Ehefrau ist bereits im Jahr 2015 verstorben.

3

Aufgrund der [X.]eröffnung im Februar 2016 erfuhr der Kläger von seiner Enterbung. Nachdem er sich erfolglos bei dem Notar um Einsichtnahme in die in dessen Akten verbliebene (beglaubigte) Abschrift des [X.] bemüht hatte und die [X.] ihn auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht hingewiesen hatte, beantragte der Kläger bei dem Beklagten, den Notar gemäß § 18 Abs. 2 [X.] von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Zur Begründung führte er aus, er wolle das bei dem Nachlassgericht eingereichte Original mit der beim Notar befindlichen "Ablichtung" des [X.] vergleichen, da es aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds des [X.] Anzeichen dafür gebe, dass Seiten des [X.] ausgetauscht worden seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. August 2017 mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass es im mutmaßlichen Willen des Erblassers gelegen haben könnte, rein spekulativen Manipulationsvermutungen durch Nachprüfung der beim Notar verbliebenen Ablichtung nachzugehen. Die Einwände des [X.] hiergegen hat der Beklagte unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers am Inhalt des [X.] mit seinem Tod nur gegenüber dem tatsächlichen Erben, nicht aber gegenüber in Betracht kommenden Erbprätendenten entfalle.

4

2. Mit seiner Klage zum [X.] hat der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Notar [X.] von seiner notariellen Schweigepflicht zu befreien "zwecks Einsichtnahme in das notarielle Testament des [X.] des [X.] vom [X.], [X.]. 115/2012". Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

3. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob die Verpflichtungsklage mangels [X.] bereits unzulässig sei, weil der Notar angesichts des bisherigen Ablaufs nicht bereit sein werde, die gewünschte Einsicht auch bei [X.] von der Verschwiegenheitspflicht zu gewähren. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der [X.] von der Verschwiegenheitspflicht habe. Die Entscheidung hierüber habe sich danach auszurichten, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die [X.] erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an der weiteren Geheimhaltung entfallen sei. Ein etwaiges Interesse des [X.] des [X.] an der Geheimhaltung seines letzten Willens sei zwar notwendig mit dem Eintritt des Erbfalls entfallen. Gleichwohl habe der Beklagte ermessensfehlerfrei ein maßgebliches Interesse der [X.] an einer Einsichtnahme des [X.] in die Urkundensammlung und damit die Voraussetzungen für eine [X.] von der Verschwiegenheitspflicht verneint. Der Kläger habe keine überzeugende Begründung für die Vermutung der Manipulation des [X.] vorgebracht. Dass die [X.], zu denen auch die zweite Ehefrau gehöre, zur Überprüfung eines solchen vagen Verdachts dem Kläger Einsicht in die Urkundensammlung des Notars gestattet hätten, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass sich der Notar weigere, dem Kläger Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Ein Anspruch hierauf bestünde auch bei einer etwaigen [X.] nach § 18 Abs. 2 [X.] nicht, so dass dem Kläger selbst ein stattgebendes Urteil nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen würde.

6

4. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die der Senat mit Beschluss vom 18. November 2019 zugelassen hat.

7

Zur Begründung führt der Kläger aus, mit dem Tod seines [X.] sei das Interesse der Eheleute an der Geheimhaltung des letzten Willens des [X.] bezogen auf dessen in dem Testament enthaltene Erbeinsetzung entfallen. Er wiederholt seinen Verdacht, dass das Original des [X.] manipuliert sein könnte. Aufgrund des damit verbundenen Verdachts der Urkundenfälschung habe er ein berechtigtes Interesse daran, die vollständige Abschrift des notariellen [X.] einzusehen und mit dem [X.] abzugleichen, um den tatsächlichen letzten Willen seines [X.] zu ermitteln und zur Geltung zu bringen.

8

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des [X.]s Köln vom 26. November 2018 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 9. August 2017 den Beklagten zu verpflichten, den Notar [X.] mit dem Amtssitz in [X.] von seiner notariellen Schweigepflicht zu befreien hinsichtlich des Inhalts des gemeinschaftlichen notariellen [X.] des [X.] des [X.] vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012.

9

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des [X.] zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass allein der Tod eines [X.] dessen Geheimhaltungsinteresse nicht zwangsläufig entfallen lasse und das durch § 18 Abs. 2 [X.] eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziere. Vorliegend gehe es nicht um die [X.], sondern um behauptete nachträgliche Manipulationen am Testament, die jeder nachvollziehbaren vernünftigen Grundlage entbehrten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung des [X.] hat weitgehend Erfolg, da die zulässige Klage überwiegend begründet ist.

1. Der Antrag des [X.], den Beklagten zu verpflichten, den Notar [X.] von seiner notariellen Schweigepflicht zu befreien hinsichtlich des Inhalts des gemeinschaftlichen notariellen [X.] des [X.] des [X.] vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012 zu befreien, ist gemäß § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 125 Abs. 1, § 88 VwGO im Hinblick auf das klägerische Vorbringen dahingehend auszulegen, dass der Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung des [X.] des [X.], wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen [X.] vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012 ergibt, befreit werden soll. Auf das Original des [X.], das der Kläger für manipuliert hält und das sich nicht mehr beim Notar befindet, bezieht sich sein Antrag nicht, ebenso wenig auf den Inhalt der in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen letztwilligen Verfügung der Ehefrau des [X.].

Der Zusatz im erstinstanzlich gestellten Antrag, dass die Befreiung von der notariellen Verschwiegenheitspflicht "zwecks Einsichtnahme" in das Testament (bzw. dessen Abschrift) erfolgen solle, ist im Berufungsantrag entfallen. Darin liegt, wenn nicht lediglich eine Klarstellung, so allenfalls eine gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässige Beschränkung des Klageantrags.

2. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage scheitert nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Abgesehen davon, dass die Annahme in dem angefochtenen Urteil, "angesichts des bisherigen Ablaufs" werde Notar [X.] selbst bei Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht bereit sein, die vom Kläger gewünschte Einsicht oder Auskunft zu erteilen, in den Akten, insbesondere in dem Schreiben des Notars vom 8. Mai 2017 keine Grundlage findet, kommt es in diesem Rechtsstreit auf eine diesbezügliche Bereitschaft oder rechtliche Verpflichtung des Notars nicht an. Im Rahmen des § 18 Abs. 2, 2. Halbs. [X.] ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Kläger die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - [X.] 23/02, D[X.] 2003, 780, 782, juris Rn. 24). Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es in diesem Rechtsstreit demnach auch nicht darauf an, ob er ein berechtigtes Interesse daran hat, die Abschrift des notariellen [X.] einzusehen und mit dem [X.] abzugleichen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

3. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Ablehnung der Befreiung des Notars [X.] von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da die Sache wegen Ermessensreduzierung auf Null spruchreif ist, ist die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, den Notar [X.] von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung seines [X.], wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen [X.] vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012 ergibt, zu befreien (§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit sich der Klageantrag auf Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht auch auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung des [X.] erstreckt, die den Kläger nicht betrifft, ist die Klage indessen unbegründet.

a) Gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. [X.] kann, wenn ein Beteiligter verstorben ist, die Aufsichtsbehörde an dessen Stelle den Notar von seiner gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit befreien. Dabei hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - [X.] 23/02, D[X.] 2003, 780, 781, juris Rn. 22). Demnach genügt es für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der Beteiligten an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist. Die weitere in dem vorgenannten Senatsbeschluss (aaO) genannte Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung (dass "der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde") ist, wie sich aus der Formulierung des Beschlusses "unabhängig hiervon" ergibt, entgegen der Ansicht des [X.] lediglich eine Alternative und muss daher nicht kumulativ zu der erstgenannten Voraussetzung hinzutreten.

Dies bedeutet - wie der Beklagte insoweit zutreffend einwendet - nicht, dass zwangsläufig allein das Versterben eines Beteiligten dessen Geheimhaltungsinteresse entfallen lassen würde. Vielmehr bedarf es für die Entscheidung über die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht der Feststellung, wem gegenüber und hinsichtlich welcher Tatsachen das Geheimhaltungsinteresse des verstorbenen Beteiligten entfallen ist.

b) Mit seinem Tod ist das Interesse des [X.] des [X.] an der Geheimhaltung seines letzten Willens diesem als gesetzlichen Erben gegenüber insoweit entfallen, als der letzte Wille ihn betrifft. Dasselbe gilt für das auf die letztwillige Verfügung ihres Ehemannes bezogene Geheimhaltungsinteresse der vorverstorbenen zweiten Ehefrau als weiterer Beteiligter. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht testamentarisch eingesetzter Erbe, sondern enterbter gesetzlicher Erbe ist. Denn um die Verwirklichung des letzten Willens sicherzustellen, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch letztere informiert werden. Dementsprechend hat das Nachlassgericht - wie vorliegend geschehen - den gesetzlichen Erben den (sie betreffenden) Inhalt der Verfügung von Todes wegen bekannt zu geben (§ 348 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FamFG; siehe auch [X.]/[X.], FamFG, 20. Aufl., § 357 Rn. 22).

c) Das Interesse der verstorbenen Beteiligten an der Geheimhaltung des den Kläger betreffenden Inhalts der Verfügung von Todes wegen ist nicht nur in Bezug auf das zum Nachlassgericht gegebene Original des [X.] weggefallen, sondern auch in Bezug auf die beim Notar verbliebene Abschrift. Aus Sicht der testierenden Ehegatten ist der Inhalt beider Dokumente (Original und Abschrift) notwendig identisch, so dass kein Grund ersichtlich ist, den Inhalt der Abschrift anders als den des Originals geheim zu halten. Für den hier vom Kläger in Betracht gezogenen, wenn auch höchst außergewöhnlichen Fall, dass das Original nach der Fertigung der Abschrift manipuliert worden sein und daher von der Abschrift abweichen könnte, gilt nichts anderes. Denn dann wäre der "wahre" letzte Wille, den die Ehegatten bekannt gegeben und vollzogen haben möchten, aus der Abschrift ersichtlich.

d) Der Grund, aus dem der Kläger die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erreichen möchte - die Vermutung, dass eine Manipulation erfolgt sein könnte -, ist für die Beurteilung des [X.] der verstorbenen Ehegatten und die Ermessensausübung des Beklagten unerheblich. Insbesondere verbietet sich die Annahme, dass die Ehegatten an der Geheimhaltung des den gesetzlichen Erben betreffenden Inhalts des [X.] nur dann kein Interesse mehr haben, wenn der gesetzliche Erbe aus nachvollziehbaren Motiven über den Inhalt des [X.] (bzw. der beim Notar verbliebenen Abschrift) informiert werden möchte. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Kläger seinen Manipulationsverdacht überzeugend begründet hat.

e) Darauf, ob überhaupt und wie der Notar dem Kläger die von diesem erstrebte Information zu verschaffen hat und ob er dazu bereit ist, kommt es aus den unter 2. genannten Gründen entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht auch für die Begründetheit der Klage nicht an.

f) Da das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten gegenüber dem Kläger hinsichtlich des diesen betreffenden Inhalts des [X.] im Original und in der Abschrift entfallen ist, ist das Ermessen des Beklagten bei seiner Entscheidung über die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht auf Null reduziert. Er ist verpflichtet, den Notar von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung des [X.] des [X.], wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen [X.] vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012 ergibt, zu befreien.

g) Hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung des [X.], die den Kläger nicht betrifft, ist hingegen weder das Geheimhaltungsinteresse entfallen noch kann davon ausgegangen werden, dass der Vater, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung insoweit erteilen würde. In diesem Umfang sind die Klage und die Berufung daher unbegründet (vgl. auch § 348 Abs. 3 Satz 1 FamFG, [X.]/[X.] aaO.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, zumal es ihm nach seinem Klagevorbringen in erster Linie darauf ankommt, über die Erbeinsetzung im Testament seines [X.] und damit über den ihn betreffenden Teil informiert zu werden.

Herrmann     

      

Roloff     

      

Müller

      

Strzyz     

      

Frank     

      

Meta

NotZ (Brfg) 1/19

20.07.2020

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 18. November 2019, Az: NotZ (Brfg) 1/19, Beschluss

§ 18 Abs 2 Halbs 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2020, Az. NotZ (Brfg) 1/19 (REWIS RS 2020, 1276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1276


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. NotZ (Brfg) 1/19

Bundesgerichtshof, NotZ (Brfg) 1/19, 20.07.2020.

Bundesgerichtshof, NotZ (Brfg) 1/19, 18.11.2019.


Az. 2 VA (Not) 8/18

Oberlandesgericht Köln, 2 VA (Not) 8/18, 26.11.2018.


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