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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:181119BNOTZ.BRFG.1.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 1/19
vom
18. November 2019
in dem Rechtsstreit
wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht
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Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofes
hat am 18. November 2019
durch den
Vorsitzenden Richter [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] sowie
die Notare Dr. Strzyz und Dr.
Hahn
beschlossen:
Die
Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] Köln
vom 26. November
2018 wird zugelas-sen.
Der Senat erwägt, über die Berufung
im Falle des Einverständnis-ses der Beteiligten
gemäß § 111d Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhand-lung zu
entscheiden.
Es
besteht Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der [X.] aus
§ 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
1. Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht ge-mäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs.
[X.] genügt es, wenn durch den Todesfall das 1
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Interesse des oder der [X.] an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 -
NotZ 23/02, [X.] 2003, 780,
781,
juris Rn. 22). Die weitere in dem vorgenannten Senatsbe-schluss (aaO) genannte Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung (dass "der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde") ist, wie sich aus der Formulierung des Beschlusses "unabhängig hiervon"
ergibt, entgegen der Ansicht des Oberlan-desgerichts lediglich eine Alternative und muss daher nicht kumulativ zu der erstgenannten Voraussetzung hinzutreten.
Wie in dem angefochtenen Urteil insoweit zutreffend ausgeführt,
ist mit seinem Tod das Interesse des Vaters des [X.] an der Geheimhaltung sei-nes letzten Willens, soweit er -
insbesondere mit der Erbeinsetzung -
den Klä-ger als gesetzlichen Erben betrifft, entfallen. Nichts anderes gilt für das diesbe-zügliche -
also auf die letztwillige Verfügung ihres Ehemannes bezogene -
Ge-heimhaltungsinteresse der vorverstorbenen zweiten Ehefrau. Für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht kommt es damit entgegen der Ansicht des [X.] nicht zusätzlich darauf an, ob der Kläger seinen Manipulati-onsverdacht überzeugend begründet hat und ob sein Vater und dessen zweite Ehefrau als Urkundsbeteiligte auf einen solchen Verdacht hin Einsicht in die Urkundensammlung des Notars gestattet hätten.
2. Für die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, dass sich der Notar auch nach der Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 [X.] weigern würde, dem Kläger Einsicht in
die im Notariat befindliche Abschrift
des Testaments zu ge-ben, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Dass eine diesbezügliche Bereit-schaft oder rechtliche Verpflichtung des Notars bereits feststeht, ist weder für 3
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die Zulässigkeit noch für die Begründetheit der Klage auf Verpflichtung der Auf-sichtsbehörde zur Befreiung
des Notars
von der Verschwiegenheitspflicht ge-mäß
§ 18 Abs. 2, 2.
Halbs.
[X.] erforderlich.
Im Rahmen dieser Regelung ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch
nicht
nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entschei-dung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom
10. März 2003 -
NotZ 23/02, [X.] 2003, 780, 782, juris Rn. 24). Der Kläger
kann demnach allerdings auch nicht, wie in seinem Klageantrag formuliert,
die Be-freiung
des Notars
von der notariellen Schweigepflicht "zwecks Einsichtnahme"
in das
notarielle
Testament verlangen, sondern allenfalls Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betref-fenden letztwilligen Verfügung des Vaters des [X.], wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen Testaments vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012 ergibt.
Herrmann
[X.]
[X.]
Strzyz
Hahn
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2018 -
2 VA (Not) 8/18 -
Meta
18.11.2019
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 1/19 (REWIS RS 2019, 1486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1486
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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