Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. III ZR 615/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11488

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517BIIIZR615.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 615/16
vom

4. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. Mai 2017 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2016 -
19 [X.] -
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 19.976

Gründe:

1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer eigt.

Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (hier der Beklagten) an einer Abände-rung des ihn belastenden Urteils und wird durch das von ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt ([X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2010
-
II ZR 99/09, BeckRS 2011, 02635 Rn. 1). Die Klägerin verlangt in diesem Ver-fahren Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft über die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Sie macht einen
Zahlungsanspruch in 1
2
-

3

-

e-e-rung (2

2 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Folgeschäden freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgt ihren [X.] weiter. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf lungsantrag mit 20
% der Nominalbeteiligung bewertet.

Dieser [X.] durch das Berufungsgericht, an welche der [X.] nicht gebunden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn.
3 und vom 13. März 2013 -
XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des [X.] mit 20
% der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll [X.], [X.] sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken
als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 %
ein Feststellungsin-Ziffer

n-destgrenze des §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht.

3
-

4

-

2.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. [X.] bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat einge-hend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

[X.]
[X.]

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2015 -
2-18 O 192/14 -

O[X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
19 [X.] -

4

Meta

III ZR 615/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. III ZR 615/16 (REWIS RS 2017, 11488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11488

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XII ZR 8/13

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