Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. III ZR 76/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1529

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beschwer nach Abweisung vorn Feststellungsanträgen wegen mehrfacher Sperre eines Facebook-Kontos


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 15. Zivilsenat - vom 13. März 2020 - 15 U 62/19 - in der Fassung des [X.] vom 17. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der [X.] betriebene Social Media-Plattform "F.     " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend.

2

Er unterhält bei [X.]ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der [X.] angebotenen Dienste in Anspruch. Im April 2017 entfernte die Beklagte Kommentare des [X.] und sperrte sein Profil einmal für 24 Stunden und einmal für drei Tage, im Mai 2017 für sieben Tage.

3

Im Juli 2017 äußerte der Kläger in Verbindung mit einem Artikel der Zeitung "[X.]", der eine positive Einstellung des B.                  gegenüber muslimischen Zuwanderern widerspiegelte:

"Offensichtlich haben die Politiker nicht mehr alle Latten am Zaun. Die [X.] verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aussage des [X.]lernen können? UNFASSBAR!!!"

4

Daraufhin entfernte die Beklagte den Beitrag und sperrte dem Kläger für 30 Tage die Möglichkeit, Beiträge zu schreiben, zu kommentieren und sich auf anderen Plattformen anzumelden (sog. "read-only"-Modus).

5

Zu einem Polizeieinsatz in der [X.]       im Zusammenhang mit dem Versuch, einen Flüchtling abzuschieben, verfasste der Kläger im Mai 2018 auf der Plattform folgenden Beitrag:

"Ich frage [X.]; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern???????????????? Wenn ich [X.] als [X.] so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! - Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe - [X.] sich doch kaputt!!"

6

Diesen Kommentar entfernte die Beklagte am 3. Mai 2018 und sperrte wiederum die Kommentierungsfunktion des [X.] für 30 Tage.

7

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die vorgenannten fünf Sperrungen rechtswidrig waren ([X.] zu 2, 4, 5, 6 und 7). Er verlangt die erneute Freischaltung der vorgenannten gelöschten Beiträge aus Juli 2017 und Mai 2018 ([X.] zu 3 und 8), die Unterlassung, diese Beiträge erneut zu löschen und sein Konto wieder zu sperren ([X.] zu 9 und 10), Auskunft, ob die Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt seien und ob die Bundesregierung oder nachgeordnete Dienststellen auf die Löschung von Beiträgen oder Sperrung von Nutzern eingewirkt hätten ([X.] zu 11 und 12), die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.550 € (Berufungsantrag zu 13) und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 14). Hilfsweise begehrt er die Berichtigung seiner Daten durch die Beklagte dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 21. Juli 2017 und 3. Mai 2018 gelöschten Beiträge aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt wird (Berufungsantrag zu 15).

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, den am 3. Mai 2018 gelöschten Beitrag des [X.] wieder freizuschalten, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des vorstehend genannten Textes auf www.f.     .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen und den Kläger von Ansprüchen der Kanzlei [X.]. 136,73 € freizustellen. Ferner hat es ausgesprochen, die Beklagte dürfe bei künftigen Maßnahmen bezüglich des Benutzerkontos des [X.] auf www.f.     .com nicht zugrunde legen, dass er am 3. Mai 2018 gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen habe.

9

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger seine Berufung weiter, soweit sie vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - [X.], BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - [X.]/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 - [X.], BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 aaO; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).

2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 11.000 € beschwert.

a) Hinsichtlich der [X.] zu 2 und 4 bis 7 (Rechtswidrigkeit der [X.]n) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur für einen begrenzten Zeitraum und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen durchgehend möglich (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - [X.], zur [X.] bestimmt; [X.], [X.] 2019, 6, 7 und [X.], [X.], 625 Rn. 18). Der Kläger konnte weiterhin über andere Medienarten kommunizieren wie zum Beispiel über E-Mails und andere Plattformen, soweit er dort nicht mit seinem [X.]-Konto registriert war. Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von [X.]erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; [X.], [X.], 408 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] 2020, 75, 76 f; [X.] ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der [X.] betriebene Netzwerk kann daher nicht [X.] durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige (Teil-)Sperre eines F.     -Benutzerkontos richtet, mit einer Beschwer von nicht mehr als 2.500 € zu bewerten (Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zwar in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - [X.], [X.], 96 Rn. 13; vgl. auch § 52 Abs. 2 GKG: Streitwert von 5.000 € bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts). Die zeitliche und inhaltliche Begrenzung der Sperre ergeben jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine geringere Beschwer. Auch darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; so auch [X.] aaO S. 8). Daraus ergibt sich für die hier verhängte 30tägige [X.] jedenfalls kein höherer Wert als 2.500 €.

Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen ([X.]: 30.000 € bei einjähriger [X.]). Vielmehr ist auch bei mehreren [X.]n von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Vorliegend erscheint bei einer insgesamt 71tägigen [X.] innerhalb eines 14monatigen Zeitraums ein - im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter - Wert von 4.000 € angemessen, um dem Interesse des [X.] hinreichend Rechnung zu tragen. Hiervon ist, da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt, ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 mwN). Denn es handelt sich nicht um die Untersagung einer gegenwärtigen oder künftigen Sperre, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperren. Auf diese Weise ergibt sich für die [X.] zu 2 und 4 bis 7 eine Beschwer von insgesamt 3.200 €.

b) Hinsichtlich des [X.] zu 8 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der im Juli 2017 gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; [X.], Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige spontane und kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020; [X.] aaO S. 8 und [X.] aaO Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des [X.] gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten Wert für die betreffende [X.] - ein Betrag von 500 € angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des [X.] an seiner Äußerung macht die Beschwerde nicht geltend. Der [X.] von 5.000 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] könnte - wie ausgeführt - nur bei mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse herangezogen werden. Solche Anhaltspunkte für ein - deutlich - geringeres Interesse des [X.] sind mit den vorgenannten Umständen gegeben.

c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperre bezogenen [X.] zu 10 ist zu berücksichtigen, dass die [X.] zu 7 und 8 lediglich andere Zeiträume, aber denselben Beitrag des [X.] und dasselbe Benutzerkonto betreffende Verhaltensweisen der [X.] zum Gegenstand haben. Auch die [X.] zu 7 und 8 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 1.500 € angemessen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des [X.] im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen.

d) Hinsichtlich des [X.] zu 11 bemisst der Senat die Beschwer des [X.] mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der [X.]n beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - [X.]/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag des [X.] auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen ein mit den [X.]n beauftragtes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Viertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu bewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €.

e) Hinsichtlich des [X.] zu 12 bemisst der Senat die Beschwer des [X.] ebenfalls mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des [X.] auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die [X.]         geltend zu machen beabsichtigt.

f) Soweit das Berufungsgericht den auf Zahlung von 3.550 € gerichteten Berufungsantrag zu 13 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des [X.] mit diesem Betrag anzusetzen.

g) Hinsichtlich des [X.] zu 15 bemisst der Senat die Beschwer des [X.], soweit der Antrag ohne Erfolg geblieben ist, mit 1.250 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Mit diesem Antrag will der Kläger verhindern, dass ein künftiger Verstoß seinerseits gegen die Nutzungsbedingungen der [X.] als - strenger als ein Erstverstoß zu wertender - Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer (erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine solche Sanktion noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der [X.]: weiteren - Verstoß des [X.] gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer des [X.] niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (s.o. zu a: 2.500 €). Insofern erscheint ein - im Vergleich zu einer bereits verhängten Sperre - hälftiger Betrag von 1.250 € als angemessen.

Damit berechnet sich die Beschwer des [X.] i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt:

 

 

Gesamtbeschwer:

11.000 €.

Berufungsanträge zu 2 und 4 bis 7:        

3.200 € 

Berufungsantrag zu 8:

500 € 

Berufungsantrag zu 10:

1.500 € 

Berufungsantrag zu 11:

500 € 

Berufungsantrag zu 12:

500 € 

Berufungsantrag zu 13:

3.550 € 

Berufungsantrag zu 15:                         

 1.250 € 

Herrmann     

      

Remmert     

      

Reiter

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 76/20

17.12.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2020, Az: 15 U 62/19

§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 52 Abs 2 GKG, Art 5 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. III ZR 76/20 (REWIS RS 2020, 1529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 O 6964/21

Zitiert

III ZR 124/20

II ZB 8/14

VI ZB 29/14

Zitieren mit Quelle:
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