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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2007 wird aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen ver-suchter Nötigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der [X.] die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt [X.] telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erschei-nen in 30 Minuten angekündigt hatte [X.] nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl. BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der - 3 - Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklag-ten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
[X.] Raum [X.] Jäger
Meta
11.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2008, Az. 5 StR 202/08 (REWIS RS 2008, 2846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2846
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