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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Verur-teilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. G r ü n d e
Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit am 24. Juli 2008 dem Verteidiger übersandten Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. August 2008 geltend, dies sei ohne jede Begründung geschehen, weil es schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag des [X.] angeführten Gründe fehle. 1 Die Anhörungsrüge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten ist. 2 Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO scheidet offensichtlich aus. Mit der Formulierung —nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetfi hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten, 3 - 3 - begründeten Antrag des [X.] vom 6. März 2008 in Bezug genommen. Eine weitergehende Begründung war nicht veranlasst (vgl. [X.] Œ Kammer [X.], 136).
[X.]Raum [X.] Dölp
Meta
02.09.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 74/08 (REWIS RS 2008, 2161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2161
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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