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PDF anzeigen[X.] Juni 2002in der [X.] versuchter Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]:Das [X.] hat den Hilfsbeweisantrag der [X.] Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens [X.] der Nebenklägerinnen mit der [X.], es besitze insoweit selbst die erforderliche Sach-kunde ([X.]). Dies ist nicht ohne weiteres damit vereinbar,daß die [X.] nach der eigenen Würdigung der Aussa-gen der Nebenklägerinnen ausgeführt hat, daß die "nachvoll-ziehbaren und widerspruchsfreien" Feststellungen der [X.] beauftragten Sachverständigen die Glaubwürdigkeit derGeschädigten "stützen". Dies gefährdet jedoch den [X.] Urteils nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das[X.] ohne diese ergänzende Erwägung die [X.] -digkeit anders beurteilt tte. Die [X.] durfte sich beiden keine besonderen Aufflligkeiten aufweisenden Gesch-digten im Alter von 17 bzw. 19 Jahren, deren Aussagen durchweitere Beweismittel gesttzt worden sind, ohne Rechtsfehlerselbst die erforderliche Sachkunde zutrauen.[X.] Rissing-van Saan [X.] Becker Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der [X.]des [X.]
Meta
04.06.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 143/02 (REWIS RS 2002, 2984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2984
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