Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 143/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] Juni 2002in der [X.] versuchter Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]:Das [X.] hat den Hilfsbeweisantrag der [X.] Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens [X.] der Nebenklägerinnen mit der [X.], es besitze insoweit selbst die erforderliche Sach-kunde ([X.]). Dies ist nicht ohne weiteres damit vereinbar,daß die [X.] nach der eigenen Würdigung der Aussa-gen der Nebenklägerinnen ausgeführt hat, daß die "nachvoll-ziehbaren und widerspruchsfreien" Feststellungen der [X.] beauftragten Sachverständigen die Glaubwürdigkeit derGeschädigten "stützen". Dies gefährdet jedoch den [X.] Urteils nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das[X.] ohne diese ergänzende Erwägung die [X.] -digkeit anders beurteilt tte. Die [X.] durfte sich beiden keine besonderen Aufflligkeiten aufweisenden Gesch-digten im Alter von 17 bzw. 19 Jahren, deren Aussagen durchweitere Beweismittel gesttzt worden sind, ohne Rechtsfehlerselbst die erforderliche Sachkunde zutrauen.[X.] Rissing-van Saan [X.] Becker Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der [X.]des [X.]

Meta

3 StR 143/02

04.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 143/02 (REWIS RS 2002, 2984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.