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PDF anzeigen[X.]/00vom24. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigengroßen Strafkammer des [X.] in [X.] vom19. November 1999 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagteim [X.] 12 der Urteilsgründe wegen Nötigung statt wegen ver-suchter sexueller Nötigung verurteilt ist, als unbegründet verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. [X.] zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch im [X.] 12 der Ur-teilsgründe einer Korrektur, weil die Feststellungen insoweit lediglich einevollendete Nötigung, nicht aber eine versuchte sexuelle Nötigung belegen. [X.] wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafkammer für diesenFall lediglich eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt undauch in den Fällen vollendeter Nötigungen mindestens sechs Monate Frei-heitsstrafe verhängt hat. Damit ist bei der weitgehenden Vergleichbarkeit [X.] auszuschließen, daß sie bei Zugrundelegung der geänderten recht-- 3 -lichen Einordnung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Dagegen sieht [X.] im [X.] 20 der Urteilsgründe von einer Schuldspruchänderung ab, weilder Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] von [X.]
Meta
24.05.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 3 StR 171/00 (REWIS RS 2000, 2140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2140
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