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PDF anzeigen [X.] vom 10. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2004 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Men-schenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verzichte-ten der Angeklagte, seine Verteidigerin, der [X.] der Staatsan-waltschaft und die Vertreter der Nebenklägerinnen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel. Der Angeklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt und beantragt, ihm "hinsichtlich des erklärten Rechtsmittelverzichtes Wiedereinset-zung in den vorherigen Stand zu gewähren". 2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf [X.] verzichtet hat. Der Angeklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus [X.] sich die Unwirksamkeit des Verzichts ergeben könnte (vgl. Ruß in [X.] - 3 - 5. Aufl. § 302 Rdn. 13). Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten [X.], noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das [X.] hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. [X.] des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 [X.] und 3 [X.]). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und [X.] ([X.] Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15 m. w. N.). Wegen der vom Angeklagten beantragten "Wiedereinsetzung" wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] [X.] genommen. [X.] [X.]von Lienen
Becker
[X.]
Meta
10.08.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 3 StR 268/04 (REWIS RS 2004, 1971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1971
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 415/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 40/14 (Bundesgerichtshof)
Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung: Wirksamkeit bei fehlender Rücksprache mit dem Verteidiger
4 StR 599/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 30/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 580/15 (Bundesgerichtshof)
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