Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 4 StR 30/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4421

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[X.] StR 30/04vom25. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2003 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärten [X.], der Verteidiger, der [X.] der Staatsanwaltschaft unddie [X.] ausweislich des Protokolls der Hauptverhand-lung Rechtsmittelverzicht.Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision eingelegt.Er macht Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und beruft sich dar-auf, der Rechtsmittelverzicht sei Gegenstand einer Absprache "zwischen [X.]" [X.] 3 -2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf [X.] verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflichund unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]verzicht 15 m.w.[X.] der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre, wenn er Be-standteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen wäre (vgl.[X.] des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 [X.] und3 StR 415/02 = NStZ 2003, 677), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. [X.] aus dem Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) und den Urteilsgründen ergibt, isteine Verständigung über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (vgl. zuden Mindestanforderungen [X.], 195) hier nicht zustandegekommen.Zwar hat der Vorsitzende der [X.], nachdem sich der Ange-klagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, erklärt, "daß dieKammer bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten auf [X.] nicht mehr als zwei Jahren sechs Monaten erkennen werde". Nach einerdaraufhin erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung hat der [X.] Angaben zur Sache gemacht, ohne jedoch die Tatvorwürfe einzuräu-men. Daraufhin ist eines der beiden [X.] als Zeuge vernommen worden.Erst im Anschluß an diese Vernehmung (vgl. hierzu auch [X.] 8) und eine [X.] Unterbrechung der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte im Rah-men einer Erklärung seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geständig [X.].Danach ist schon anhand der Sitzungsniederschrift erwiesen, daß zwi-schen dem Gericht und dem Angeklagten offensichtlich eine Einigung über ei-- 4 -ne einvernehmliche Beendigung des Verfahrens nicht erzielt worden ist. DieZusage der [X.] hat eine geständige Einlassung des Angeklagten vorVernehmung der [X.] vorausgesetzt. Der Angeklagte hat die [X.] erst nach der Vernehmung eines der [X.] eingeräumt.Einer Anhörung weiterer Verfahrensbeteiligter - wie dies der Verteidigerin seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2004 angeregt hat - zu der Frage, ob dieErklärung eines Rechtsmittelverzichts Gegenstand der Gespräche über einekonsensuale Verfahrensbeendigung war, bedarf es bei dieser Sachlage nicht.Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 30/04

25.02.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 4 StR 30/04 (REWIS RS 2004, 4421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4421

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