Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. I ZR 49/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 515

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. November 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]
[X.] §§ 20, 20a, 137h Abs. 2; BGB § 242 Bb

Zur Auslegung eines im Jahre 1983 geschlossenen Filmproduktionsvertrages zwischen inländischen Unternehmen, in dem über die Inhaberschaft des Rechts an direkten [X.] keine ausdrückliche Regelung getroffen [X.] ist.

[X.], [X.]. v. 25. November 2004 - [X.] - OLG München LG [X.]

- 2 -

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. November 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] und Widerklägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung aufgehoben:
[X.] Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu [X.] 1. wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der [X.] berechtigt ist, den Spielfilm "[X.]" mit G.

P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in [X.], insbesondere im [X.] des [X.], auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem [X.] zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl-ten [X.] in die Kabelnetze der neuen [X.] (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der [X.] in den [X.]en der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei-nem Fernseh-Regionalprogramm in [X.] auch direkt in - 3 -

dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer) empfangen werden kann. I[X.] Ausspruch zu [X.] 2. 2. des Berufungsurteils wird aufgehoben.
II[X.] In seinem Ausspruch zu [X.] 3. erhält das Berufungsurteil folgende Fassung: Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines [X.] bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-schen Fernsehrechte an dem Film "[X.]" ohne Zu-stimmung der [X.] in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen [X.] zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahl-ten [X.] in die Kabelnetze der neuen [X.] eingespeist werden und/oder die Weitersendung der [X.] in den [X.] der neuen Bundesländer gestattet wird und/ oder die über Satelliten ausgestrahlten [X.] direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer) empfangen werden können. [X.]. Ausspruch zu I[X.] des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben, als auf die Revision der [X.] durch Neufassung der Aus-- 4 -

sprüche zu [X.] 1. und [X.] 3. sowie die entsprechende Änderung des auf Ausspruch zu [X.] 3. bezogenen Ausspruchs zu [X.] 4. in seinem
Inhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage wei-tergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend [X.].
V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin (Anpassung des [X.] vom 11.4.1983), soweit es um die Erlös-beteiligung der [X.] geht, sowie über den [X.] zu II[X.] der [X.] (Revisionsantrag zu I[X.] 5.) an das [X.] zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, übertragen.

Von Rechts wegen

- 5 -

Tatbestand:

Die Klägerin war bis März 1998 eine Tochtergesellschaft des [X.] und gehört nunmehr zur [X.], die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des [X.] ist.
Die Klägerin und die [X.], beide inländische Gesellschaften, haben am 11. April 1983 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung des [X.]s "[X.]" geschlossen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte und der [X.] haben die Parteien in diesem Vertrag u.a. vereinbart:
"3. Nutzungsrechte

3.1 Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich In-haber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten [X.][= [X.]] und 30 % zugunsten M.

[= Klägerin] ...

3.2 ...

4. Auswertung

4.1 [X.]erhält die Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh- Nutzungsrecht zur Auswertung des Films im Sendegebiet der
[X.]D einschließlich [X.]. Alle übrigen Erlöse sind auf [X.] übertragen.

...

10. Gesellschaft

Die mit diesem Vertrag begründete [X.] wird nach Herstellung der O-Kopie aufgelöst. Die Parteien haben - 6 -

dann Bruchteilseigentum an dem Film (Material- und Nut-zungsrecht) entsprechend ihrer Beteiligung."
Der Spielfilm wurde 1983 fertiggestellt und bis 1988 viermal im [X.] der [X.] ([X.] [X.]), danach in den [X.]en der alten Bundesländer ausgestrahlt. Zu einer Ausstrahlung in den [X.], die von der Klägerin gestat-tet worden ist, kam es bisher nicht.
Nach einer mit Schreiben vom 30. Juli 1997 erteilten Auskunft, deren Vollständigkeit die [X.] allerdings bestreitet, fanden nach dem 3. Oktober 1990 drei Ausstrahlungen des Spielfilms über Satellit und/oder Kabel statt (am [X.] im [X.] sowie am 28.2.1997 im [X.] und im [X.]). Für diese Ausstrahlungen hat die Klägerin nach ihren Angaben ein Entgelt von insgesamt 35.000 DM erhalten.
Mit Vertrag vom 18./29. Dezember 1997 hat die Klägerin dem [X.] für die [X.] bis zum 31. Mai 1998 das ausschließliche Sen-derecht an dem Spielfilm zur einmaligen Nutzung "im Lizenzgebiet [X.] ein-schließlich der vom [X.]] versorgten Kabelanlagen in der [X.] und Satellit" übertragen. Zum Umfang der Rechte war in Ziffer 1 (1) des Vertrages u.a. bestimmt:
"Die dem [X.] nach diesem Vertrag übertragenen Rechte erstrek-ken sich auf jedwede nichtkommerzielle und/oder kommerzielle Nutzung mittels Draht und/oder drahtlos, insbesondere auch die Weitersendung über Kabel und/oder Satellit (z.B. [X.])."
In Ziffer 1 (4) des Vertrages war weiter geregelt: - 7 -

"Die zeitgleiche Einspeisung des II[X.] Programms des [X.] in ein Kabelfernsehen im Gebiet anderer [X.] und/ oder die Weitersendung über Satellit, insbesondere über '[X.]', gilt im Sinne dieses Vertrags nicht als fernsehmäßige Verwertung im Gebiet der anderen [X.]."
Eine für den 24. Februar 1998 geplante Ausstrahlung des [X.]s hat die [X.] durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung ver-hindert.
Ab [X.] 1991 haben die [X.]-Rundfunkanstalten damit begonnen, ihre [X.]e über das Satellitensystem [X.] auszustrahlen. Die nunmehr von allen [X.]-Rundfunkanstalten - jedenfalls auch über Satellit und/ oder Kabel - ausgestrahlten Programme können im gesamten [X.] empfangen werden und werden bundesweit in die Kabelnetze eingespeist. Eine räumliche Beschränkung der Kabeleinspeisung der durch Satellit ausgestrahl-ten Programme, z.B. auf das Sendegebiet des [X.]s, ist technisch möglich, jedoch äußerst kostenintensiv.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei auch ohne Zustimmung der [X.] berechtigt, den Spielfilm "[X.]" in einem [X.] der alten Bundesländer (wie dem [X.] des [X.]) über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei der Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, daß sie gegen [X.] Beteiligung der [X.] an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den Spielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländer, sondern auch im Gemeinschaftsprogramm der [X.] oder durch eine Rundfunkanstalt der neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl [X.] (drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit. - 8 -

Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, be-antragt:
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der [X.] berechtigt ist, den Spielfilm "[X.] " von und mit [X.] in einem Fernseh-Regionalprogramm in [X.], insbesondere im [X.] des [X.]s, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem [X.] zu ge-statten.
2. Die [X.] wird verurteilt, in folgende Anpassung des [X.] vom 11. April 1983 (Anlage [X.]) einzuwilli-gen:

Die [X.] hat das exklusive Recht, den Spielfilm "[X.]" von und mit [X.] durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten [X.]n senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.

Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der [X.]D einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Sa-tellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S.

Film GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung in an- gemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der [X.] hierfür je- weils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts ge-stellt.
Die [X.] hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis zu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei diese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das [X.]-Satelliten-system zu gestatten. - 9 -

Die [X.] hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt:
[X.] Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlas-sen, die [X.] Fernsehrechte an dem Film "[X.]" oh-ne Zustimmung der [X.] in der Weise an dritte [X.], insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen [X.] zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder ver-äußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann.
I[X.] Die Klägerin wird verurteilt, der [X.] Auskunft über sämt-liche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen [X.] oder Verkäufe des Films "[X.]" für Ausstrahlungen im Bereich der [X.] inklusive der [X.] zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
II[X.] Die Klägerin wird verurteilt, an die [X.] aus den von ihr gemäß Ziffer I[X.] der Widerklage zu nennenden Erlösen den der [X.] zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen.
[X.]. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der [X.] darüber hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der [X.] durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "[X.]" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.
Das [X.] hat durch Teilurteil wie folgt entschieden:
[X.] Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags 1 als unzulässig, hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des [X.] als unbegründet.
I[X.] Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, - 10 -

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwi-derhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die [X.] Fernsehrechte an dem Film "[X.]" ohne Zu-stimmung der [X.] in der Weise an dritte Verwerter, ins-besondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder priva-te Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann, es sei
denn durch Kabelweiterleitung. 2. Die Klägerin wird verurteilt, der [X.] Auskunft über sämt-liche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen [X.] oder Verkäufe des Films "[X.]" für Ausstrahlungen im Bereich der [X.] inklusive der [X.] zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen.
3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der [X.] über den der Klägerin [richtig: der [X.]] an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 2 zustehenden Anteil hinaus den-jenigen Schaden zu ersetzen hat, der der [X.] durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "[X.]" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, soweit nicht folgende Ausstrahlungen betroffen sind:

9. Februar 1991 Südwestfunk, Dezember 1991 [X.], 1. März 1992 [X.], 5. März 1992 [X.] 3, Oktober 1992 [X.], 3. September 1994 [X.], 1995 [X.], 28. Fe-bruar 1995 [X.] und 28. Februar 1995 [X.].
II[X.] Im übrigen wird die Widerklage in Ziffer [X.] abgewiesen; soweit sie in Ziffer [X.] abgewiesen wird, als unzulässig.
Eine Entscheidung über den im [X.] zu I[X.] enthaltenen [X.], die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Anga-ben an Eides Statt zu versichern, sowie über den [X.] zu II[X.] hat - 11 -

das [X.] nicht getroffen, da es sich dabei um Anträge einer weiteren Stufe der mit der Widerklage erhobenen Stufenklage handele.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren, soweit im [X.] noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der [X.] zu erkennen:
1. Das Teilurteil des [X.]s [X.] vom 8. Juni 2000 ([X.]. 7 O 6791/98) wird aufgehoben, soweit darin der [X.] stattgegeben worden ist.
2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der [X.] berechtigt ist, den Spielfilm "[X.]" von und mit [X.] in einem Fernseh-Regionalprogramm in [X.], insbesondere im [X.] des [X.]s, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem [X.] zu ge-statten.
3. (Als Hilfsantrag zu 7 c): Die [X.] wird verurteilt, in folgende Anpassung des [X.] vom 11. April 1983 (Anlage [X.]) einzuwilligen:

Die [X.] hat das exklusive Recht, den Spielfilm "[X.]" von und mit [X.] durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten [X.]n senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.

Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der [X.]D einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Sa-tellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S.

Film GmbH & Co. Produktions-KG eine Beteiligung in an- gemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der [X.] hierfür je- - 12 -

weils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts ge-stellt.
Die [X.] hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klä-gerin auf die Widerklage insgesamt zu erkennen, wie folgt:
1. Die Klägerin wird aufgrund der Widerklage verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
die [X.] Fernsehrechte an dem Film "[X.]" ohne
Zustimmung der [X.] und Widerklägerin in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentli-chen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmä-ßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder ver-geben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer), sei es über Satellit oder auch durch Kabelweiterleitung, als Programm empfangen werden kann.
2. Das Teilurteil wird in I[X.] 3. wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, daß die Klägerin der [X.] über den der [X.] an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 1 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu er-setzen hat, der der [X.] durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "[X.]"
seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.
3. Hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt, an die [X.] 156.495,50 DM zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien über die Klage und die Widerklage insgesamt entschieden und wie folgt erkannt:
[X.] Auf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Juni 2000 (17 O 6791/98) aufgeho-ben und erhält folgende Fassung: - 13 -

1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der [X.] berechtigt ist, den Spielfilm "[X.]" mit [X.] in einem Fernseh-Regionalprogramm in [X.], insbe- sondere im [X.] des [X.], auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen,
insbesondere dies dem [X.] zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten [X.] in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweiter-sendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendun-gen in den [X.]en der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird.
2. Die [X.] wird verurteilt, in folgende Anpassung des [X.] vom 11. April 1983 ([X.] [X.]) einzuwilligen: 2.1 Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "[X.]" mit [X.] durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch
derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten [X.] in die Kabelnetze des gesamten [X.]s eingespeist wer-den.
2.2 Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der [X.], welche über Satellit und/ oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die [X.] eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der
Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen.
3. Die Klägerin und [X.] wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise [X.] bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-schen Fernsehrechte an dem Film "[X.]" ohne Zustim-mung der [X.] in der Weise an dritte Verwerter, insbe-sondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private - 14 -

Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu ver-geben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten [X.] in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist wer-den und/oder die Weitersendung der [X.] in den [X.]en der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird.
4. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der [X.] denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der [X.] durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer 3 seit dem 3. Oktober 1990 entstan-den ist.
I[X.] Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Diese Entscheidung haben beide Parteien, soweit sie von ihr beschwert sind, teilweise mit der Revision angegriffen.
Der [X.] hat die Revision der Klägerin nicht angenommen.
Die [X.] beantragt mit ihrer Revision, soweit sie der [X.] ange-nommen hat,
[X.] das angefochtene [X.]eil im Umfang der Anträge zu 2 [richtig: zu I[X.]] aufzuheben,
I[X.] das Teilurteil des [X.]s [X.] vom 8. Juni 2000 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der [X.] berechtigt ist, den Spielfilm "[X.]" mit G.

P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in [X.], insbesondere im [X.] des [X.], auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem [X.] zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl-ten [X.] in die Kabelnetze der neuen [X.] (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung - 15 -

der [X.] in den [X.]en der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei-nem Fernseh-Regionalprogramm in [X.] auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer) empfangen werden kann. 2. Die [X.] wird verurteilt, in folgende Anpassung des [X.] vom 11. April 1983 ([X.] [X.]) ein-zuwilligen: a) Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "[X.]" mit [X.] durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern [X.], auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu
lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten [X.] in die Kabelnetze des gesamten [X.] eingespeist werden.
b) Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bun-desland der [X.], welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die [X.] den Anteil an den Erlösen,
welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernseh-haushalte auf die neuen Bundesländer entfällt, in [X.] Umfang. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines [X.] bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-schen Fernsehrechte an dem Film "[X.]" ohne Zustim-mung der [X.] in der Weise an dritte Verwerter, ins-besondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen [X.] zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten [X.] in die Kabelnetze der neuen [X.] eingespeist werden und/oder die Weitersendung der
- 16 -

[X.] in den [X.] der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder die über Satelliten ausgestrahlten [X.] direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen [X.] (neue Bundesländer) empfangen werden können. 4. [nicht angenommener Antrag auf Verurteilung der Klägerin, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über sämt-liche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Spielfilms "[X.]" für [X.] im Bereich der [X.] in-klusive der neuen Bundesländer an Eides Statt zu versi-chern]. 5. Die Klägerin wird verurteilt, an die [X.] aus den von ihr in diesen Angaben genannten Erlösen den der [X.]
zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen. 6. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der [X.] denje-nigen Schaden zu ersetzen hat, der der [X.] durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer I[X.] 3. seit dem
3. Oktober 1990 entstanden ist.
Die Klägerin beantragt, die Revision der [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Klage

[X.] Mit ihrer Revision gegen Ausspruch zu [X.] 1. des Berufungsurteils wen-det sich die [X.] gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die [X.] sei ohne Zustimmung der [X.] berechtigt, den Spielfilm "[X.]" in einem Fernseh-Regionalprogramm in [X.], insbesondere im [X.] -

sehprogramm des [X.]s, auch über Satellit ausstrahlen zu lassen.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:

Nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 sei zunächst davon auszugehen gewesen, daß der Klägerin die Fernsehnutzungsrechte am [X.] im Sendegebiet der damaligen [X.] einschließlich [X.]s sowie die entsprechenden Auswertungserlöse allein zustehen soll-ten. Es sei auch grundsätzlich unstreitig, daß der [X.] - über den Wortlaut von Ziffer 4.1 des Vertrages hinaus - "nicht nur alle übrigen Erlöse ... übertra-gen" sein sollten, sondern daß ihr alle übrigen Nutzungsrechte zur Auswertung des Spielfilms (einschließlich der Rechte zur Kinoauswertung) zustehen sollten. Streitig sei aber, welcher Partei die Fernsehnutzungsrechte in den neuen [X.] (ganz oder teilweise) zustünden.
Aufgrund Ziffer 4.1 des [X.] sei die Klägerin danach befugt gewesen, den Spielfilm ohne Zustimmung der [X.] in den alten Bundesländern, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen. Dem stehe § 31 Abs. 4 [X.] nicht entgegen, weil weder die Fernsehsendung über einen Direktsatelliten noch die Kabelweitersendung neue Nutzungsarten im Sinne dieser Vorschrift seien. Eine Ausstrahlung in einem [X.] einer Rundfunkanstalt der alten Bundesländer sei nunmehr tatsächlich eine bundes-weite Ausstrahlung, weil mittlerweile alle Rundfunkanstalten der Länder (der [X.] seit 19.7.1993) ihre Programme - jedenfalls auch - über das Satellitensystem [X.] und/oder Kabel ausstrahlten. - 18 -

An der Befugnis der Klägerin zur Satellitenausstrahlung habe sich durch das Inkrafttreten des § 137 h Abs. 2 [X.], der nur internationale Koprodukti-onsverträge betreffe, nichts geändert.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne Zu-stimmung der [X.] befugt sei, den Spielfilm in einem [X.] in [X.] auch über Satellit ausstrahlen zu lassen, hält der [X.] Nachprüfung nicht stand. Das Recht an einer Satellitensendung gemäß § 20a [X.] steht nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien [X.] zu.
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin sei nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 berechtigt gewesen, den Spielfilm vom Boden der alten Bundesländer aus über Satelliten an die Öffentlichkeit auszustrahlen, ohne Auslegung des Vertrages nur mit einem Hinweis auf des-sen Ziffer 4.1 begründet. Der [X.] ist deshalb an diese Annahme nicht gebun-den und kann insoweit den Vertrag selbst auslegen (vgl. [X.], [X.]. [X.] [X.], NJW-RR 2003, 845 m.w.[X.]).
b) Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist der [X.]punkt des Vertrags-schlusses (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 866, 868 = [X.], 1306 - Programmfehlerbeseitigung). Die danach vorzunehmende Auslegung des [X.] ergibt, daß die Parteien entsprechend ihrer damaligen Sicht eine Rechteverteilung nur für diejenigen Nutzungsmög-lichkeiten vorgenommen haben, die zur [X.] des Vertragsschlusses praktisch bedeutsam waren. Über das Recht zur direkten Satellitensendung ist dement-sprechend keine Regelung getroffen worden. - 19 -

[X.]) Der Koproduktionsvertrag enthält hinsichtlich der Aufteilung der Rechte, die beide Parteien für die Filmherstellung und durch diese gemein-schaftlich erworben haben (vgl. Ziffer 3.1 des Vertrages), nur insofern eine [X.] Regelung, als die Fernsehnutzungsrechte "zur Auswertung des Films im Sendegebiet der [X.]D einschließlich [X.]" der Klägerin zugeteilt [X.] sind ("Erlöse aus dem ihr zustehenden [X.]"). Soweit es um die Rechte zur [X.]en Sendung geht, ist dies auch unstreitig.
[X.]) Eine Verteilung der Fernsehnutzungsrechte zur [X.]en Aus-strahlung im Gebiet der damaligen [X.] läßt sich dagegen dem Koproduktions-vertrag nicht entnehmen.
Das Berufungsurteil enthält in seinem Tatbestand und in seinen Ent-scheidungsgründen widersprüchliche Feststellungen zum Parteivortrag über die Verteilung der Nutzungsrechte im Koproduktionsvertrag. So wird im Tatbestand als streitiges Vorbringen der Klägerin festgestellt, in Ziffer 4.1 des [X.] sei lediglich bestimmt, daß der [X.] die Erlöse aus den übri-gen Nutzungen zustehen sollten, nicht aber, daß sie hinsichtlich der neuen Bundesländer Inhaberin aller Nutzungsrechte sein sollte. Weiter wird zunächst festgestellt, es sei streitig, welcher der Parteien die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Ländern (ganz oder teilweise) zustünden. Demgegenüber heißt es später, die Parteien seien sich darin einig, daß der [X.] nicht nur "alle üb-rigen Erlöse", sondern auch alle übrigen Nutzungsrechte übertragen sein soll-ten. Der [X.] ist an diese widersprüchlichen Feststellungen zum Parteivor-bringen nicht gebunden (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, [X.], 3007). - 20 -

Die Auslegung des [X.] ergibt, daß die Parteien darin die Rechte zur Fernsehsendung im Gebiet der damaligen [X.], die zur [X.] des Vertragsschlusses wirtschaftlich nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hatten, nicht verteilt haben. Nach dem Vertragswortlaut, der Ausgangspunkt jeder Auslegung ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 79/00, [X.], 795, 797 = [X.], 993 - Titelexklusivität; [X.]. v. 27.4.2004 - [X.], [X.], 1303, 1305 = [X.], 1381), sind der [X.] keine Nutzungsrechte, sondern nur "alle übrigen Erlöse" übertragen worden. Die Parteien sind [X.] ungeachtet des [X.] darin einig, daß die Rechte zur [X.] des Spielfilms in den Kinos allein der [X.] zustehen sollten. Ein sol-cher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkom-menen Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], [X.]. [X.], NJW-RR 2002, 1433, 1434 f. = [X.], 1077; [X.]. v. 16.7.2003 - [X.]/00, NJW-RR 2003, 1578, 1580, jeweils m.w.[X.]). Aus der Verteilung der Rechte zur Kinoauswertung kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß auch alle sonstigen Nutzungsrechte ausschließlich der [X.] zugeteilt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine vom Wortlaut abweichende Rechteverteilung der sonstigen Nutzungsrechte dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hat, trifft die [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 11.9.2000 - [X.], NJW 2001, 144, 145), die [X.] keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der damali-gen [X.], wie auch alle sonstigen Nutzungsrechte mit Ausnahme der Rechte zur Kinoauswertung, nicht unter den Parteien verteilt worden sind, sondern ge-mäß der Regelung in Ziffer 10 des [X.] in gemeinschaftli-cher Rechtsinhaberschaft der Parteien geblieben sind. Daran ändert auch der - 21 -

Umstand nichts, daß sämtliche Erlöse aus der Auswertung dieser Rechte der [X.] zustehen sollten.
[X.]) Entsprechend der Ausrichtung des [X.] auf die bei [X.] (11.4.1983) wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungsmöglichkeiten enthält der Koproduktionsvertrag auch keine Verteilung des Rechts zur direkten Satellitensendung des Spielfilms. Direkte [X.] gab es damals noch nicht; sie waren lediglich als mögliche zukünftige Form der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts wurden Rundfunkprogramme für [X.] erst ab dem [X.] über Satelliten gesendet. Danach führten zunächst nur private [X.] [X.] durch, später das [X.] (ab [X.]) und erst ab [X.] 1991 - nach und nach - die [X.]-Rundfunkanstalten (der [X.] ab dem 19.7.1993, der [X.] ab dem 27.8.1993).
Dem Wortlaut des [X.] läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß die nunmehr wirtschaftlich besonders wichtige Form der Fern-sehnutzung des Spielfilms durch direkte Satellitensendung von den Parteien bedacht und im Vertrag geregelt worden ist. In Ziffer 4.1 des Vertrages wird vielmehr das Sendegebiet, in dem der Klägerin das Fernsehnutzungsrecht "zur Auswertung des Films" zustehen sollte, als die (damalige) [X.] einschließlich [X.] umschrieben.
c) Das Fehlen einer Regelung, wem die Rechte an direkten [X.] zustehen sollten, ist eine nach der Einführung des direkten Satelli-tenfernsehens entstandene planwidrige Regelungslücke des [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310). - 22 -

Die Parteien haben im [X.]punkt des Vertragsschlusses diese Frage entweder übersehen oder deshalb bewußt offengelassen, weil sie insoweit keinen Rege-lungsbedarf gesehen haben. Dies hat sich nachträglich als Versäumnis heraus-gestellt. Der [X.] hat das Vorliegen einer Regelungslücke ohne Bindung an die geltend gemachten Revisionsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Er kann die unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der seiner Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen nachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Fest-stellungen nicht zu erwarten sind. Insoweit besteht revisionsrechtlich kein [X.] zur einfachen Vertragsauslegung (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.1997 - [X.], [X.], 1219 f.). Die ergänzende Vertragsauslegung geht der Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage vor (vgl. [X.] 90, 69, 74 f.; [X.], [X.]. v. 16.3.1989 - [X.], NJW 1989, 1855, 1856; [X.]. v. 24.10.2003 - [X.], [X.]-Rep 2004, 220, 221).
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall be-dacht hätten (vgl. [X.] 123, 281, 285; [X.], [X.]. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01, [X.], 1264, 1265 = [X.], 1286). Die demgemäß vorzunehmende er-gänzende Vertragsauslegung (vgl. dazu auch [X.] 136, 380, 388 - Spielbank-affaire) ergibt hier, daß die Rechte an direkten [X.] den [X.] bis zu einer abweichenden vertraglichen Regelung ebenso wie andere nicht verteilte Nutzungsrechte gemäß Ziffer 10 des [X.] gemeinschaftlich zustehen sollten. Der Koproduktionsvertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin in ihrem Vertragsgebiet, das nur das Gebiet der alten [X.] (einschließlich [X.]) um-- 23 -

faßte, unabhängig von der [X.] befugt sein sollte, [X.] durchzuführen oder zu gestatten. Noch nach dem gegenwärtigen technischen Stand erfaßt eine direkte Satellitensendung für das Vertragsgebiet der Klägerin unvermeidbar auch das Gebiet der neuen Bundesländer sowie das Gebiet von Nachbarländern, die deutschsprachig sind oder in denen [X.] [X.] weithin verstanden werden (wie insbesondere [X.] und die [X.]). Sie schöpft daher den Zuschauermarkt auch in Gebieten aus, in denen die [X.] aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der [X.] zufließen sollten: Hätte die Klägerin das Recht, ohne Zustimmung der [X.] vom Boden der alten Bundesländer (einschließlich [X.]) aus beliebig oft direkte [X.] durchzuführen oder zu gestatten, könnte sie die Auswertung des Spielfilms weitgehend nach eigener Entschei-dung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern. Diese Erweiterung der Befugnisse der Klägerin würde die Rechte der [X.], die ihr nach dem [X.] gemeinsam mit der Klägerin (d.h. insbesondere die Videorechte und die Senderechte im Ausland) oder allein (wie die [X.]) zustehen sollten, wirt-schaftlich weitgehend entwerten. Eine ergänzende Vertragsauslegung in die-sem Sinne wäre unvereinbar mit der Regelung in Ziffer 4.1 des [X.], daß die Klägerin (nur) die Erlöse aus den ihr zustehenden Rechten zur Fernsehauswertung des Spielfilms im Sendegebiet der alten Bundesländer (einschließlich [X.]) erhalten sollte, die [X.] alle übrigen Erlöse.
d) Auch nach dem Inkrafttreten des § 20a [X.] sind die Parteien [X.] Inhaber der Rechte an direkten [X.] geblieben.
In Umsetzung der Satelliten- und [X.] (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-schutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und [X.] -

verbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) sind durch § 20a [X.] mit Wirkung vom 1. Juni 1998 die Verwertungsrechte an di-rekten [X.] neu geregelt worden. Für die Fälle der sog. euro-päischen [X.] ist als Verwertungsrecht an die Stelle des Rechts aus § 20 [X.] a.F. das Recht aus § 20a [X.] getreten. Der Inhaber eines Rechts zur Rundfunksendung aus § 20 [X.] a.F. kann jedoch auf der [X.] nur dann Inhaber eines Rechts an der sog. [X.] Satellitensendung geworden sein, wenn sich das ihm eingeräumte oder übertragene Recht zur Rundfunksendung nicht nur auf [X.]e Sendun-gen bezogen hat, sondern auch ein Recht an einer direkten Satellitensendung nach § 20 [X.] a.F. eingeschlossen hat. Ein solches Recht konnte unabhängig von einem Nutzungsrecht zur Durchführung [X.]er Sendungen verge-ben werden (vgl. [X.] 133, 281, 288 - Klimbim). Da das in § 20 [X.] a.F. verankerte Recht zur Satellitensendung vom Inland aus nach dem Koprodukti-onsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, gilt dies auch für das Recht an sog. [X.] [X.].
e) Aus § 137h Abs. 2 [X.], der wie § 20a [X.] in Umsetzung der [X.] und [X.] in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, folgt ebenfalls das Erfordernis, daß die [X.] einer direkten Satellitensendung zustimmt. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 [X.] ist auch auf einen nationalen Koproduktionsvertrag, wie er hier vorliegt, anwendbar (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 12 ff. - man spricht deutsh).
I[X.] Die Revision der [X.] gegen Ausspruch zu [X.] 2. des [X.] hat ebenfalls Erfolg. - 25 -

1. Durch seinen Ausspruch zu [X.] 2. hat das Berufungsgericht dem [X.] zu 7 c) der Klägerin teilweise stattgegeben.
Die [X.] ist nach Ausspruch zu [X.] 2. 1. verurteilt worden, in eine An-passung des [X.] einzuwilligen, durch die der Klägerin das Recht eingeräumt wird, "den Spielfilm '[X.]' mit [X.] durch Rund- funkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten [X.] in die Kabelnetze des gesamten [X.] eingespeist werden".
In Ausspruch zu [X.] 2. 2. hat das Berufungsgericht folgende Erlösbeteili-gung der [X.] festgesetzt: "Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die [X.] des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepu-blik [X.], welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die [X.] eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen [X.] entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen."
2. Die [X.] hat mit ihrem Revisionsantrag zu I[X.] 2. den Ausspruch zu [X.] 2. des Berufungsurteils nur insoweit angegriffen, als dort unter 2. 2. die Erlösbeteiligung der [X.] auf "eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernseh-haushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", festgesetzt worden ist. Die [X.] will demgegenüber mit ihrer Revision eine Festsetzung ihrer Beteiligung erreichen, durch die sie "den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhält-- 26 -

nis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", in vollem Umfang erhält. Die Beschränkung der Revisionsanfechtung auf die in Ausspruch zu [X.] 2. 2. des Berufungsurteils enthaltene Regelung der Art und Weise der Erlös-beteiligung ist zulässig und hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren nicht mehr über die Frage zu entscheiden ist, ob die [X.] zu Recht in Ausspruch zu [X.] 2. 1. verurteilt worden ist, in die Anpassung des [X.] einzuwilligen.
3. Die Revision der [X.] gegen Ausspruch zu [X.] 2. 2. des Beru-fungsurteils ist auch begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Erlösbeteiligung der [X.] ausgeführt:
Der [X.] habe sich im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse in der Zukunft für einen flexiblen Beteiligungsmaß-stab entschieden. Danach seien die Erlösanteile nach dem aktuellen Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte in den neuen Bundesländern einerseits und in den alten Bundesländern andererseits festzulegen. Bei der Beteiligungsquote sei zu berücksichtigen, daß die Parteien gemäß Ziffer 3.1 des [X.] grundsätzlich davon ausgegangen seien, daß sie gemeinschaftlich Rechtsinhaber seien hinsichtlich "sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutz-rechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der [X.] noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten von [X.][[X.]] und 30 % - 27 -

zugunsten von [X.][Klägerin]". Dementsprechend seien die auf die neuen Bundesländer entfallenden Erlösanteile aufzuteilen.
b) Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der [X.] nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Parteien in [X.] 4.1 des [X.] eine bestimmte Verteilung der Erlöse ver-einbart haben. Danach sollte die Klägerin die Erlöse aus der Fernsehauswer-tung des Films im Sendegebiet der (alten) [X.] (ein-schließlich [X.]) erhalten. Die übrigen Erlöse sollten der [X.] zu-fallen. Auf die Inhaberschaft an den Rechten stellt diese Regelung nicht ab. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Regelung nach der [X.] gemäß Ausspruch zu [X.] 2. 1. des Berufungsurteils, die lediglich die dingliche Rechtslage und damit die Befugnis zur Zustimmung zu [X.] zugunsten der Klägerin verändern sollte, für die Erlösverteilung nicht weiter maßgeblich sein sollte. Dies gilt um so mehr, als vom Inland aus im Rahmen des Programms einer Rundfunkanstalt durchgeführte Satellitensen-dungen weithin in [X.] von der Öffentlichkeit empfangen werden können und damit den Spielfilm wirtschaftlich gesehen auch im Ausland auswerten. Diese Filmauswertung betrifft nicht nur die Fernsehnutzungsrechte, sondern auch die sonstigen Rechte am Spielfilm (insbesondere Video- und [X.]). Die Beur-teilung, in welchem Umfang diese Auswertung im Ausland bei der [X.] ins Gewicht fällt, ist eine tatrichterliche Aufgabe und wird im neuen Beru-fungsverfahren zu prüfen sein.

- 28 -

B. Widerklage

[X.] Mit ihrem Revisionsantrag zu I[X.] 3. will die [X.] erreichen, daß der Klägerin über den Ausspruch zu [X.] 3. des Berufungsurteils hinaus verboten wird, ohne Zustimmung der [X.] [X.] dritter Verwerter, insbesondere von Rundfunkanstalten oder privaten Sendeunternehmen, zu ge-statten, wenn die Sendungen im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Auch dieser Revisionsantrag hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des [X.], soweit er im Revisionsverfahren weiterverfolgt wird, unter Bezugnahme auf sei-ne vorausgegangenen Darlegungen damit begründet, daß die Klägerin ohne Zustimmung der [X.] befugt sei, den Spielfilm vom Boden der alten Bun-desländer aus über Satellit an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Dieser Beurtei-lung kann, wie bereits ausgeführt (unter A. [X.] 2.), nicht zugestimmt werden, weil das Recht, vom Inland aus direkte [X.] durchzuführen, nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustand.
Auf die Entscheidung über den Unterlassungsantrag bleibt es auch ohne Einfluß, daß die [X.] durch Ausspruch zu [X.] 2. 1. des Berufungsurteils zur Einwilligung in eine Vertragsanpassung verurteilt worden ist, nach der auch das Recht, den Spielfilm "[X.]" durch Rundfunkanstalten über Satellit ausstrah-len zu lassen, der Klägerin eingeräumt wird. Der Ausspruch zu [X.] 2. des Beru-fungsurteils ist gemäß § 705 ZPO zunächst nicht rechtskräftig geworden, da er von der [X.], wenn auch beschränkt, mit der Revision angefochten [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.1993 - [X.], NJW 1994, 657, 659; MünchKomm.ZPO/[X.], 2. Aufl., § 705 Rdn. 8 f.; [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 705 Rdn. 11; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 705 Rdn. 8). Es - 29 -

gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung des Revisionsbegeh-rens ein teilweiser Rechtsmittelverzicht verbunden sein sollte (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 12.11.1997 - [X.], NJW-RR 1998, 572). Mit dem Erlaß des vorliegenden [X.]surteils ist zwar auch Ausspruch zu [X.] 2. 1. des [X.] rechtskräftig geworden. Die Verurteilung der [X.] zur Einwilligung in die Vertragsänderung ist aber kein Gestaltungsurteil, da die Fiktion des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht [X.]eilsinhalt, sondern Vollstreckungswirkung ist und damit zur Zwangsvollstreckung gehört (vgl. [X.], [X.]. v. 5.2.1954 - V ZR 35/53, [X.] ZPO § 739 Nr. 3; BayObLG MDR 1953, 561, 562; MünchKomm.ZPO/Schil-ken [X.]O § 894 ZPO Rdn. 1; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 894 Rdn. 1). Die Wirkung der Verurteilung zur Abgabe der Einwilligungserklärung ist daher erst eine "juristische Sekunde" nach der (teilweisen) Rechtskraft des [X.]surteils - und damit auch nach der Rechtskraft der [X.]sentscheidung über den Unter-lassungsantrag des [X.] - eingetreten.
2. Die [X.] handelt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht treuwidrig, wenn sie von der Klägerin im Umfang ihres Revisionsantrags zu I[X.] 3. Unterlassung verlangt. Die Klägerin konnte vor Eintritt der Rechtswir-kung des Ausspruchs zu [X.] 2. 1. des Berufungsurteils (vgl. vorstehend B. [X.] 1.) nicht von der [X.] verlangen, in eine Vertragsanpassung einzuwilligen, durch die ihr die Nutzungsrechte eingeräumt werden, die sie benötigt, um die Handlungen vorzunehmen, die ihr nach dem Unterlassungsantrag untersagt werden sollen.
a) Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vornahme oder Ge-stattung direkter [X.] nicht in jedem Fall gemäß § 137h Abs. 2 [X.] die Zustimmung der [X.] benötigt. Dies wäre der Fall, wenn § 137h Abs. 2 [X.] für einen Koproduktionsvertrag wie den vorliegenden bindend [X.] 30 -

schreiben sollte, daß eine Satellitensendung nur mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden könne (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 14 ff. - man spricht deutsh, m.w.[X.]).
b) Unabhängig von der Auslegung des § 137h Abs. 2 [X.] hat die Klä-gerin keinen Anspruch gegen die [X.] auf Vertragsanpassung wegen [X.] der Geschäftsgrundlage.
[X.]) Nach dem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) kommt diese Anspruchsgrundlage zwar noch in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 17.1.2003 - [X.]/02, [X.], 408, 410), ihre Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Für die Möglichkeit, eine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. [X.] 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, m.w.[X.]).
[X.]) Die Wiederherstellung der Deutschen Einheit (am 3.10.1990) und die damit verbundene Ausdehnung des [X.] der [X.] auf die neuen Bundesländer hat die Geschäftsgrundlage dafür, daß die Satellitensenderechte nach dem Koproduktionsvertrag den Parteien gemeinsam zustehen sollten, nicht entfallen lassen.
Der [X.]sentscheidung "Klimbim" ([X.] 133, 281, 291 ff.) kann nichts anderes entnommen werden. In dem damaligen Fall war unstreitig, daß das - 31 -

Recht zur Satellitensendung der beklagten Rundfunkanstalt zustand ([X.] 133, 281, 287). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde im Fall des damali-gen [X.] nur hinsichtlich der räumlichen Verteilung der Rechte zu [X.]en (drahtlosen) Rundfunksendungen zum Zweck bun-desweiter [X.]-Sendungen innerhalb der [X.] (ein-schließlich der neuen Bundesländer) angenommen. Er wurde damit begründet, daß ohne Einbeziehung der neuen Bundesländer der Zweck des [X.] worden wäre, die damalige [X.] als Mitglied der [X.] in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zu dem gemeinsam von den [X.]-Rundfunkanstalten veranstalteten Programm zu leisten ([X.] 133, 281, 295 - Klimbim).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Rechte der Klägerin zur Veranstaltung einer (lediglich) bundesweiten Ausstrahlung des Spielfilms im Rahmen der [X.] (vgl. dazu Ausspruch zu [X.] 2. des Berufungsurteils), sondern um das Recht, direkte [X.] zu veranstalten oder zu erlauben, d.h. Rundfunksendungen, die sehr weit über das Inland hinaus in [X.], und damit auch in den [X.]n Nachbarländern und [X.]n Gebieten der Nachbarländer, empfangen werden können. Die [X.] für die vertragliche Regelung, daß das Recht an direkten Satellitensen-dungen beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, ist durch die Wiederher-stellung der Deutschen Einheit nicht entfallen. Dies wird schon dadurch deut-lich, daß die [X.]-Rundfunkanstalten nach den getroffenen Feststellungen erst ab [X.] 1991 (nach und nach) begonnen haben, Programme über Satelliten bundesweit auszustrahlen.
Bei einem Koproduktionsvertrag, den eine [X.]-Rundfunkanstalt vor der Wiederherstellung der Deutschen Einheit mit einem anderen Unternehmen [X.] hat, kam den Rechten zur Ausstrahlung des Films in der damaligen - 32 -

[X.] nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, zumal dort die Fernseh-sendungen der [X.]-Rundfunkanstalten weithin empfangen werden konnten (vgl. [X.] 133, 281, 291 - Klimbim). Die Einbeziehung der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in den Tätigkeitsbereich der [X.] und die gemeinsa-me Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms war eine natürliche Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, die auch als Begründung dafür he-rangezogen wurde, daß ein Koproduktionspartner einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nach [X.] und Glauben verpflichtet sein kann, durch Übertra-gung der entsprechenden dinglichen Rechte zu einer terrestrischen Ausstrah-lung die Nutzung des hergestellten Films in einem gemeinsamen bundesweiten Programm aller [X.]-Rundfunkanstalten zu ermöglichen (vgl. [X.] 133, 281, 293 ff. - Klimbim).
Demgegenüber geht der Empfangsbereich eines Direktsatelliten, mit dem die Programme der [X.]-Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, weit über [X.] hinaus und umfaßt zahlreiche [X.] Länder. Die [X.] zur Programmverbreitung beruht zudem auf einer ei-genen Entscheidung der [X.]-Rundfunkanstalten. Es gilt deshalb auch für die Klägerin als (mittelbare) hundertprozentige Tochter einer [X.]-Rundfunkanstalt, daß niemand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann, wenn er die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (vgl. [X.] 129, 297, 310 m.w.[X.]). Es ist Sache dessen, der sich für eine bestimmte Art und Weise der Nutzung entscheidet, die dafür erforderlichen Rechte zu er-werben.
Dazu kommt, daß eine Satellitenausstrahlung des Spielfilms in erhebli-chem Umfang dessen Auswertung in den Bereichen berühren kann, in denen die Erlöse nach dem Koproduktionsvertrag allein der [X.] zufließen soll-- 33 -

ten. Die Erlöse aus der Filmauswertung außerhalb [X.]s sollten [X.] der [X.] zustehen. Auch in [X.] sollte die [X.] nicht nur die Erlöse aus der Auswertung der ihr allein zugeteilten [X.] erhalten, sondern auch die Erlöse aus sämtlichen anderen Nutzungen mit Ausnahme der Erlöse aus den ausschließlich der Klägerin zugeteilten Rechten zur erdgebun-denen Fernsehausstrahlung. Der Umstand, daß der [X.], zu dem die Klägerin gehört, nunmehr zur Verbreitung seiner Programme auch Sa-telliten einsetzt, verpflichtet die [X.] deshalb nicht, ohne Rücksicht auf ihre eigenen Interessen der Klägerin die Rechte zur Satellitenausstrahlung zur Rechtswahrnehmung nach eigenem Ermessen gegen eine bloße Erlösbeteili-gung zu übertragen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die [X.] nach dem Ko-produktionsvertrag hinsichtlich der Auswertung der Rechte zu Satellitensen-dungen [X.]pflichten hat. Die Klägerin verfolgte mit dem Abschluß des [X.] maßgeblich den Zweck, einen Spielfilm zur Ausstrahlung im Rahmen der damaligen [X.] herzustellen. Dies war der [X.] bekannt. Der Koproduktionsvertrag verpflichtete sie deshalb, an der Verwaltung der Satelli-tensenderechte in einer Weise mitzuwirken, daß dieser Vertragszweck der Klä-gerin nicht entgegen [X.] und Glauben vereitelt wird. Dies bedeutet aber nicht, daß die [X.] eine Vertragspflicht traf, die Auswertung der [X.] der Klägerin zur eigenen Entscheidung zu überlassen und sich mit einem Anteil an dem, was aus dieser Verwertung erwirtschaftet wird, zu begnü-gen.
[X.]) Der Unterlassungsanspruch der [X.] richtet sich zudem nicht nur dagegen, daß die Klägerin ohne ihre Zustimmung direkte Satellitensendun-gen zur Ausstrahlung des Spielfilms "[X.]" in einem [X.] 34 -

gramm der [X.]-Rundfunkanstalten gestattet. Die [X.] verlangt vielmehr auch, daß die Klägerin es unterläßt, [X.] des Spielfilms durch private Sendeunternehmen und durch Rundfunkanstalten für die Verbrei-tung eines Regionalprogramms zu gestatten (vgl. dazu [X.] 133, 281, 296 - Klimbim). Solche Nutzungen haben mit der Einbeziehung der Rundfunkanstal-ten der neuen Bundesländer in die Ausstrahlung von [X.]-Gemeinschaftspro-grammen als Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ohnehin nichts zu tun.
I[X.] Das Berufungsurteil kann auch insofern keinen Bestand haben, als es den von der [X.] vor dem [X.] gestellten [X.] zu II[X.] als unzulässig abgewiesen hat.
Nach diesem Antrag soll die Klägerin verurteilt werden, an die [X.] den (noch zu bestimmenden) Anteil auszuzahlen, der ihr an den Erlösen, die gemäß dem [X.] zu I[X.] zu nennen sind, für die neuen [X.] zusteht.
1. Das [X.] hat den erstinstanzlichen [X.] zu II[X.] als Antrag einer weiteren Stufe einer von der [X.] erhobenen Stufenklage angesehen. Es hat über diesen Antrag in seinem Teilurteil nicht entschieden, weil es ihn als noch nicht entscheidungsreif angesehen hat.

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag in das Berufungsverfahren "her-aufgezogen" und ihn als Feststellungsantrag ausgelegt. Für diesen Antrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil es der [X.] bereits vor [X.] der Widerklage möglich gewesen sei, auf Leistung zu klagen. - 35 -

2. Auf die Revision der [X.] ist das Berufungsurteil insoweit aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-weisen.
Der [X.] zu II[X.] ist nach seinem klaren Wortlaut als [X.] gestellt und ist als Antrag einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig. Die bestimmte Angabe des von der [X.] beanspruchten Erlösan-teils konnte jedenfalls solange vorbehalten werden, bis über den von der [X.]n zugleich gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung der Richtigkeit der erteilten Auskunft entschieden war.
II[X.] Die Revision der [X.] hat auch insoweit Erfolg, als das [X.] ihren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin ge-richteten [X.] zu [X.]. teilweise abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der [X.] auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin nur insofern als begründet angesehen, als es die mit dem Unterlassungsantrag der Widerklage beanstandeten Nutzungs-handlungen der Klägerin in seinem [X.]eilsausspruch zu [X.] 3. als rechtswidrig beurteilt hat. - 36 -

Wie im Vorstehenden bereits dargelegt (unter Abschnitt A. [X.] 2. und B. [X.]), macht die [X.] zu Recht geltend, daß die Klägerin nicht befugt war, ohne ihre Zustimmung [X.] des Spielfilms "[X.]" zu gestatten, die auch im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Der [X.] auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist danach auch insoweit begründet.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 49/02

25.11.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. I ZR 49/02 (REWIS RS 2004, 515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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