Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 49/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1199

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.]
[X.] § 137h Abs. 2; [X.]/[X.] des Rates vom [X.]. 7 Abs. 3 ([X.])
a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 [X.] ist auf Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen [X.] handelt. b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der [X.]/[X.] des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtli-cher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung ([X.]. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).
[X.], [X.]. v. 13. Oktober 2004 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Oktober 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der [X.] (im folgenden: M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "[X.]" hergestellt. In der "[X.]" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser [X.] zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung u.a. vereinbart: - 3 - "A. Herstellung ...
4. Nutzungsrechte

1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zu-sammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher [X.] und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten [X.]und 25 % M. . [X.]erklärt, über alle hierzu notwendigen Rech- te am Drehbuch verfügen zu können und stellt [X.]von [X.] Ansprüchen Dritter frei.

2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den [X.] gemäß B. 1. bis 4. zu.

3. ...

B. Nutzungsrechte und Auswertung

1. [X.]überträgt und räumt der [X.]mit Ablieferung der sen- defertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die [X.], [X.], [X.] einschließlich [X.] und die [X.] [X.] beschränkten Rech-te für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle be-kannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Über-tragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrich-tungen ein.

1.2. Die [X.]tung für Fernsehzwecke durch die [X.]umfaßt insbesondere das Recht, nicht die Pflicht,

1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst oder durch Dritte durch [X.] einschließlich Ka-belfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähn-liche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren.

- 4 - 1.3 Die [X.]ist an den [X.]tungserlösen der M.
aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der [X.], in [X.] einschließlich [X.] und der [X.]n [X.] mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen [X.]tung der Produktion in der [X.] zugunsten der [X.]findet nicht statt.

1.4 Die [X.]wird um eine angemessene Nutzung und [X.] der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht ver-pflichtet, die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nut-zungsarten zu verwerten.

1.5 Die [X.]ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder An- sprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

2. Alle sonstigen [X.]tungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der [X.]ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der [X.]. An den Erlösen aus diesen [X.]. tungsrechten ist die [X.]mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..."
[X.]übertrug der [X.]n die Senderechte an dem Spielfilm zum Zweck der Ausstrahlung im [X.]. Die [X.] strahlte den Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem [X.] aus, das mit [X.] europaweit unmittelbar empfangbar ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] habe durch diese Ausstrahlung ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 [X.] hätte ihre Zustim-mung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,

der [X.]n unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "[X.]" als [X.] Sa-tellitensendung über die Grenzen des [X.]n Raums - 5 - der [X.], [X.]s, der deutschsprachi-gen [X.] und [X.]s/[X.] auszustrahlen. Die [X.] hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der [X.]sei ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spiel-films im [X.]n Raum übertragen worden. Nachdem die [X.] ([X.]/[X.] des Rates vom 27.9.1993 zur Koordi-nierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betref-fend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, [X.]. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom 22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zu-stimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 [X.] sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur für internationale Koproduktionsverträge gelte.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil aufgehoben und die Klage abgewiesen ([X.] ZUM 2003, 239).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelas-senen) Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt.

- 6 - Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, weil die [X.] durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms "[X.]" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin ver-letzt habe.
Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien deshalb gemäß §§ 94, 8 [X.] zur gesamten Hand Inhaber des ausschließli-chen Rechts des [X.]. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin der [X.]hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt auf den [X.]n Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die Rechteeinräumung auszulegen sei. [X.] man die Ansicht der [X.]n zu-grunde, daß [X.]- unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - (nur) aus dem [X.]n Raum durch Satelliten habe senden dürfen, hätte die [X.], der [X.]das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt habe, durch die Sendung des Films von [X.] aus keine Rechte der Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Ver-tragsauslegung des [X.]s und des Berufungsgerichts im [X.] - davon ausgegangen werden, daß [X.]aus eigenem Recht nur so senden dürfe, daß der Film im [X.]n Raum empfangen werden könne, nicht jedoch - vom [X.] abgesehen - darüber hinaus. Dieses räumlich begrenzte Senderecht dürfe [X.]auch in der Form des Satelliten- fernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des [X.] über den [X.]n Bereich hinaus, vielmehr sei das Sen-derecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 [X.] analog, geographisch auf den [X.]n Raum beschränkt ge-blieben. - 7 -
[X.]habe der [X.]n Senderechte nur mit dieser Beschränkung übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der [X.]n von [X.] Boden aus habe jedoch das der Klägerin und [X.]gemeinsam zustehende Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a [X.] ein-greife.
Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 [X.] sei hier nicht [X.], weil sie, ebenso wie die [X.], die sie umge-setzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdeh-nung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit der [X.] nicht vereinbar.
Da [X.]nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht zur Satellitensendung für [X.], das nach § 20 [X.] (a.F.) als Sende-land gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvor-schrift des § 137h Abs. 1 [X.] das Recht zugestanden, gemäß § 20a [X.] aus [X.] über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte Satellitensendung der [X.]n als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.
B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
[X.] Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der [X.]n, es zu unterlassen, den Spielfilm "[X.]" vom Inland aus als sog. euro-päische Satellitensendung (§ 20a [X.]) über die Grenzen des deutschsprachi-gen Raums der [X.], [X.]s, der deutschsprachi-gen [X.] sowie [X.]s/[X.] auszustrahlen. - 8 -
1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films (§ 94 [X.]) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 855, 856 = [X.], 1293 - Hunde-figur; [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, [X.], 1285, 1286 - Regiopost/Re-gional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen [X.] an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klä-gerin und M. , die Rechtsvorgängerin der [X.]n, die für eine Satelli- tensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen [X.] gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob eine Satellitensendung des Spielfilms durch die [X.] in ein der Klägerin zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus her-vor, daß sich die [X.], deren Auslegung im [X.] steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im [X.]n Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtli-nie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, [X.]. Nr. L 167 vom [X.] = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die Rechte der Filmhersteller bei [X.]n [X.] nach dieser Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die [X.] und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a [X.]). - 9 - 2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevor-bringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz ge-schlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, son-dern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 [X.]; vgl. [X.] 118, 394, 397 - [X.]; 152, 317, 322 - [X.]).
I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein [X.] aus § 97 Abs. 1 [X.] zustehe, weil die [X.] durch die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das [X.] anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des [X.] zwischen der Klägerin und [X.]vom 18. Mai/28. Juli 1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat. Die Auslegung des [X.], die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einge-räumt werden (§ 32 [X.] a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F.). Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich ei-genständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum Verbreitungsrecht - [X.] 145, 7, 11 - [X.]; vgl. weiter Schricker/ Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Über-tragung eines räumlich auf [X.]s Gebiet beschränkten Rechts an - 10 - der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Stand der Technik zur [X.] des Vertragsschlusses das Empfangsge-biet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konn-te. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satelli-tensendungen, die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit be-stimmt sind, in überschaubarer [X.] möglich werden könnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an [X.] in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des [X.]es unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben.
II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach Ansicht der [X.]n ist die Rechteverteilung im [X.]svertrag dahin auszulegen, daß [X.](nur) aus dem [X.]n Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden [X.]. Nach diesem, von der [X.]n unterbreiteten und vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der [X.] vor dem In-krafttreten des § 20a [X.] (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. euro-päischen [X.] neu geregelt worden ist, gegen eine Satelliten-sendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. [X.] neben dem Senderecht nach dem Recht des [X.] - 11 - auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu [X.] 152, 317, 323 f. - [X.]; [X.] [X.]. 1992, 933, 934 - [X.]), da in diesem Fall - das Vorbringen der [X.]n unterstellt - anzu-nehmen wäre, daß die Klägerin [X.] vom [X.] der [X.]aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einver-standen erklärt, daß die [X.]das Recht zur Satellitensendung in einer Wei- se auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a [X.] entspricht. Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 [X.] nicht an-wendbar. Bei Auslegung des [X.] im Sinne der [X.]n hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.
2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Aus-legung des [X.] in Betracht gezogen wird. Nach dem Ko-produktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der [X.]zugesprochenen Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der [X.]an Senderechten (nur) "die zeitlich unbefristeten räumlich auf die [X.], [X.], [X.] einschließlich [X.] und die [X.] [X.] be-schränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem [X.] aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtli-chen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an [X.] durch § 20a [X.] - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren - 12 - bestätigen, kann die [X.] durch die Satellitensendung des Spielfilms ein dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 [X.] verletzt haben. In [X.] stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.

3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 [X.] im vorliegenden Fall anwendbar ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutref-fenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der [X.], der durch § 137h Abs. 2 [X.] umgesetzt worden ist, abhängt.
a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h Abs. 2 [X.] dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorlie-gende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländi-schen Unternehmen geschlossen worden sind.
Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 [X.] bereits dann anzuwen-den, wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines [X.] einem Mitgliedst[X.]t der [X.] oder Vertragsst[X.]t des Europäi-schen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre An-wendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 [X.] von Art. 7 Abs. 3 der [X.], der nur für Verträge über internationa-le Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h [X.] "Über-gangsregelung bei Umsetzung der [X.]/[X.]" folgt nichts anderes, weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementspre-chend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift ma-chen sollen. - 13 - Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen [X.]sverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 [X.], der Art. 7 Abs. 3 der [X.] umgesetzt hat und deshalb die Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die [X.] durch die [X.] (naturgemäß) noch nicht berück-sichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der [X.]). Durch Art. 1 und 2 der [X.] (die durch § 20a [X.] umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der [X.]tungshandlung bei sog. euro-päischen [X.] neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der das Satellitensenderecht für den Mitgliedst[X.]t innehat, von dem aus die Satelli-tensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der [X.] (§ 20a Abs. 3 [X.]) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satelli-tensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des [X.] (bei sog. [X.]n [X.]) hätte jedoch bei Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt wäre, von ihrem jeweiligen [X.] aus sog. [X.] Satellitensen-dungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die aus-schließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren [X.] wirt-schaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 Abs. 3 der [X.] für internationale Koproduktionsverträ-ge, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine [X.] für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf [X.] Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden [X.] - den ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zu-stimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.
Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 [X.] trägt mit der Einbeziehung natio-naler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte [X.] bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der [X.] erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. Dem stehen die Ausführungen der Begründung des [X.] zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Rege-lung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu [X.] 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; [X.], [X.]. v. 16.7.2004 - [X.], Umdruck S. 10) nicht entgegen.
Die Anwendung des § 137h Abs. 2 [X.] auf nationale Koproduktions-verträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 der [X.] ausgeschlossen. Die Einbezie-hung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisie-rungszweck des Art. 7 Abs. 3 der [X.].
b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 [X.] kann der Klägerin gegen die [X.], die nicht Vertragspartei des [X.] war, allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 [X.], einer Satelli-tensendung zuzustimmen, ein gegen jeden [X.] wirkendes dingliches Recht ist. - 15 - Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 [X.] ist dies der Fall. Nach die-ser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem Vertragspartner des [X.] zu, sondern dem Inhaber der aus-schließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des [X.] sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die [X.], daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zu-lässig" ist.
Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 [X.] ist jedoch der Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der [X.]. Auch die-se Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satelli-tensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung be-einträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der [X.] ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österrei-chischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegen-über seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der [X.] 1996, [X.] BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch [X.]/[X.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und [X.]; [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.]isches und [X.]s Wirt-schaftsprivatrecht, Teil 2, 1996, [X.], 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird deshalb dem [X.], dem die Ausle-gung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 [X.] die Frage vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der [X.] erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen - 16 - Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen [X.] Berechtigten und Verpflichteten.
Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der [X.] als [X.]s Gemeinschaftsrecht, das nach [X.] Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hin-sichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben des [X.]n Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind auch solche Vorlagefra-gen zulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.1990 - [X.]. [X.]/88 und [X.]/89, [X.]. 1990, [X.] [X.]. 36 f. - [X.]; [X.]. v. 15.5.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 34 - [X.]; [X.]. v. 29.4.2004 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 40 - [X.]; vgl. auch die [X.] des Gene-ralanwalts [X.] v. 30.1.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 20 ff. - [X.]; [X.] des Generalanwalts [X.] v. 19.5.2004 - [X.]. [X.]/03, [X.]. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.[X.]).
c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "[X.]" gemäß § 137h Abs. 2 [X.] dingliche Rechte zustehen können, hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.
[X.]) Nach § 137h Abs. 2 [X.] setzt das Zustimmungserfordernis voraus, daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertrags-parteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung - 17 - nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 [X.] läßt allerdings eine Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 [X.] [X.] mit Art. 7 Abs. 3 der [X.] nicht vereinbar. Diese Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Re-gelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterschei-dung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmun-gen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktions-vertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die [X.] der Sendung innerhalb [X.] wegen der Reichweite direkter [X.] - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinn-voll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzel-ner Mitgliedst[X.]ten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtli-nie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Be-sonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz der Richtlinie). - 18 - bb) Die [X.] hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h Abs. 2 [X.] sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] Sprachfassung des Spielfilms "[X.]" in anderen Mit-gliedst[X.]ten der [X.], die nicht deutschsprachig seien, von der breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der [X.] ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 [X.] maß-gebend ist.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der [X.] knüpft das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnach-folgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu [X.] ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem solchen Gebiet gegeben sein muß.
Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtli-nie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satelli-tenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchti-gen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 [X.] (ebenso wie Art. VII der [X.] [X.] 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchti-gung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im [X.] Fern-sehprogramm der [X.]n könnte es der Klägerin, der die Rechte für das - 19 - nicht [X.] Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.
Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der [X.] in diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der [X.]. In der [X.]n Sprachfassung heißt es dort: "Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten wer-den beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln ver-sehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)." Nach dem Wortlaut dieses [X.] wäre auf das gesamte [X.] des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der [X.] Wort-laut des [X.] die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger ange-nommen werden könnte, je größer dessen [X.] ist. Schon deshalb erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der [X.] entspre-chend dem Wortlaut des [X.] 19 in dessen [X.]r Sprach-fassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die [X.] Sprachfas-sung der Richtlinie in diesem Punkt mit den [X.] und [X.] Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im [X.] des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern dar-auf, ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist. - 20 -
Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der [X.] erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films [X.] würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der [X.] [X.] 1996 allein darauf abstellt, ob "die [X.] über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beein-trächtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 der [X.] an Art und Maß der Beeinträchtigung von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geogra-phisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin - 21 - verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es [X.] oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung unzumutbar beeinträchtigt werden würden.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 49/03

13.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 49/03 (REWIS RS 2004, 1199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1199

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