Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2019, Az. 27 W (pat) 526/17

27. Senat | REWIS RS 2019, 21

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Hugo Strasser" – zur Eintragungsfähigkeit des Namens einer realen bekannten Person - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 210 572.4

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Dezember 2019 durch die Richterin [X.] und [X.] und Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 41, vom 11. November 2016 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das [X.], Markenstelle für Klasse 41, hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. November 2016 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes nach [X.] vom 10. Juni 2016 die Eintragung der am 12. April 2016 angemeldeten Wortmarke 30 2016 210 572.4

2

[X.]

3

für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 01: Massen für die Schallplattenherstellung;

5

Klasse 09: Abspielgeräte für digitale [X.]; Apparate für die Übertragung von Daten; [X.]; [X.]; [X.]obooks; [X.]okassetten; [X.]oplatten; [X.] Filme; [X.]; [X.] fotografische Filme; [X.] kinematografische Filme; [X.] und lichtempfindliche Filme; [X.], lichtempfindliche Filme; [X.] [[X.]ompact Disc Interactive]; Bespielte [X.]-ROMs; [X.]; Bespielte [X.]; Bespielte Videobänder; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]s; [X.]ompact Disks; [X.] [ROM, Festspeicher]; [X.] [Ton, Bild]; Daten-[X.]s; Digitale Aufnahmen; DVDs; Elektrische Kabel zur Übertragung von Ton und Bild; Elektronische Geräte zur Übertragung von [X.]osignalen; Fasern zur Übertragung von Ton und Bild; Fernsehgeräte für die digitale [X.] [[X.]]; Filme [belichtet]; Filme [fotografische, belichtet] für Overheadprojektoren; Filme für die Herstellung von Farbauszügen; Fotografische Medien, nämlich belichtete Filme; Geräte für die drahtlose Übertragung von akustischen Informationen; Herunterladbare Videoaufnahmen; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Herunterladbare Vorlagen für die Gestaltung audiovisueller Präsentationen; Hüllen für Videokassetten; Interaktive DVDs; Kinematografische Filme; Kinematografische Filme [belichtet]; [X.], belichtete Filme; [X.], belichtete reprographische Filme; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Mit Musik bespielte [X.]; Mit Musik bespielte DVDs; Mit Musik bespielte Videobänder; Mit Musik vorbespielte [X.]; Mit Spielfilmen bespielte Videobänder; Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Multimediasoftware auf [X.]-ROM; Musikkassetten; Optisch digitale Übertragungsgeräte; Photosensitive Medien in Form von belichteten Filmen; Relais für Rundfunk- und Fernsehstationen; Rundfunksender; Schallplatten; Schallplatten [Tonaufzeichnungen]; Ton- und Videoaufzeichnungen; Tonaufzeichnungen auf Schallplatten; Tonträger; Trockenapparate für Filme; [X.]; [X.] [X.]-ROMs für Ton- oder Videoaufnahmen; [X.] digitale [X.]; [X.] Videobänder; [X.] Videokassetten; Video-[X.]s; Videoaufzeichnungen; Videobänder; Videobänder [bespielt]; Videofilme; Videokassetten; [X.]; Videoplatten; Vorbespielte [X.], nicht Musik enthaltend; Vorbespielte Videobänder, nicht Musik enthaltend; Vorbespielte Videokassetten mit Musik;

6

Klasse 16: Druckbuchstaben; Drucke; Drucke als Bilder; [X.]; [X.] für Unterrichtszwecke; Druckschriftarten; Druckvorlagen für Vervielfältigungsapparate; Einladungen [[X.]]; Farbbänder für Drucker von [X.]; Fotografische Drucke; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Gedruckte [X.]omputerprogramme [[X.]]; Grafische Drucke; Hochkalandriertes Druckpapier; Jahresplaner [[X.]]; Kreuzworträtsel [[X.]]; Persönliche Terminplaner [[X.]]; [X.] [[X.]]; Punktetabellen [Drucksachen]; Rollenpapier für Drucker; Schreibtisch-[X.] [[X.]]; Schriftarten [[X.]]; Setzrahmen [Druckerei]; Stiche [Drucke]; [X.] [[X.]]; Tagesordnungen [[X.]]; Taschenführer zur schnellen Information [[X.]]; Terminkalender [[X.]]; Zeitpläne [Drucksachen]; Ziffern [Drucklettern];

7

Klasse 20: [X.] zum Ausstellen von Druckerzeugnissen;

8

Klasse 35: [X.]ovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Bewerbung einer Filmserie für Dritte; Durchführung von Fotokopierarbeiten zu Vervielfältigungszwecken; Durchführung von heliografischen Vervielfältigungsarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Ermittlung von Einschaltquoten für Rundfunk- und Fernsehsendungen; Fernsehwerbung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Hörfunk- und Fernsehwerbung; Kuvertieren von Druckerzeugnissen; Marktforschung zur Sammlung von Informationen über Fernsehzuschauer; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbezwecke; Produktion von [X.], Videoplatten und audiovisuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Promotion [Werbung] für Konzerte; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Drucksachen und durch Wettbewerbe für Werbezwecke; Verkaufsförderung unter Ver[X.]dung von audiovisuellen Medien; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Druckschriften zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Faltblätter, Broschüren und [X.]]; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vervielfältigung von Dokumenten; Vervielfältigung von Dokumenten [Anfertigung von Fotokopien]; Vervielfältigung von Schriftstücken; Vervielfältigung von Werbematerial; Vervielfältigung von Zeichnungen; Videofilmproduktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbezwecke; [X.] einer Rundfunk- und Fernsehwerbeagentur; Werbung und Reklame per Fernsehen, Rundfunk, Post;

9

Klasse 38: Analoge Übertragung von Daten und audio-visuellen Bildern über ein globales [X.]etzwerk oder das [X.]; [X.]oausstrahlung; [X.]okommunikationsdienste; [X.]otelekonferenzen; [X.]ovisuelle Kommunikationsdienste; [X.]ovisuelle Übertragungsdienste; Ausstrahlen von Programmen mittels Rundfunk; Ausstrahlen von Rundfunkprogrammen; Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms; Ausstrahlung und Übertragung von Kabelfernsehprogrammen; Ausstrahlung und Übertragung von Pay-TV-Programmen; Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksendungen; Ausstrahlung von [X.]o-, Video- und Multimedia-Inhalten im [X.] und anderen Kommunikationsnetzen; Ausstrahlung von audiovisuellen und multimedialen Inhalten über das [X.]; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen über Kabel- oder kabellose Netzwerke; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Mobiltelefone; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen per extraterrestrischen Satellit; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen über extraterrestrische Satelliten; Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Ausstrahlung von Fernsehsendungen unter Ver[X.]dung von [X.] und [X.]; Ausstrahlung von Fernsehsendungen über das [X.]; Ausstrahlung von Finanzinformationen über das [X.] Ausstrahlung von im Fernsehen gezeigten Auskünften über [X.]; Ausstrahlung von Informationen und anderen Programmen über Rundfunk; Ausstrahlung von Informationen über das [X.] Ausstrahlung von [X.] Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Programmen mit Rundfunk; Ausstrahlung von Programmen mittels Rundfunk; Ausstrahlung von Programmen über das [X.] Ausstrahlung von Programmen über Rundfunk; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, auch über Kabelnetze; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Spielfilmen über das [X.] Ausstrahlung von Videofilmen; Ausstrahlung von Videofilmen für ausgewählte Nutzergruppen; Bereitstellung des Telekommunikationszugangs zu Filmen und Fernsehprogrammen über einen [X.]Dienst; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten [X.]etz zur Übertragung und Verbreitung von Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf das Fernsehen mittels Dekodiergeräten; Bereitstellung des Zugriffs auf Listen zur Übertragung von Nachrichten zwischen [X.]utzern; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu [X.]odateien im [X.]; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu On-Demand-Fernsehsendungen; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu [X.] und [X.]; Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der Rundfunkausstrahlung; [X.]omputergestützte Übertragung von Bildern; [X.]omputergestützte Übertragung von Informationen und Bildern; [X.]omputergestützte Übertragung von Nachrichten, Daten und Bildern; [X.]omputergestützte Übertragung von Nachrichten, Informationen und Bildern; [X.]omputerkommunikationsleistungen für die Übertragung von Informationen; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur [Übertragung von Nachrichten]; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur zur elektronischen Übertragung; Dienstleistungen im Bereich Rundfunk-, Fernseh- und Kabelfernsehübertragung; Digitale [X.]oausstrahlung; Digitale Übertragung von [X.]o- und Videodaten; [X.]; Drahtlose Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Drahtlose Übertragung von Telefaxen; Durchführung von Videokonferenzen; Durchführung von Videokonferenzen über Satellit; E-Mail und Übertragungen mittels Fernkopierer; Elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; Elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; Elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; Elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; Elektronische Übertragung und Rückübertragung von Tönen, Bildern, Dokumenten, Nachrichten und Daten; Elektronische Übertragung von Anweisungen; Elektronische Übertragung von Bildern; Elektronische Übertragung von Bildern, Fotografien, Grafiken und Illustrationen über ein globales [X.]etzwerk; Elektronische Übertragung von Botschaften; Elektronische Übertragung von [X.]omputerprogrammen über das [X.]; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten mittels [X.]; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über [X.] und elektronische Geräte; Elektronische Übertragung von Dokumenten; Elektronische Übertragung von Informationen; Elektronische Übertragung von Meldungen; Elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; Elektronische Übertragung von Mitteilungen; Elektronische Übertragung von Nachrichten; Elektronische Übertragung von schriftlichen Mitteilungen; Ermöglichung des Mehrbenutzerzugriffs auf weltweite [X.]omputerinformationsnetze zur Übertragung und Verbreitung einer breiten Palette von Informationen; Erteilung von Auskünften über die Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Fernkopierkommunikations- und -übertragungsdienste; Fernseh- und Rundfunkausstrahlung; Fernseh- und Rundfunkausstrahlungsdienste; [X.] über das [X.]; Fernsehprogrammausstrahlung; Fernsehprogrammübertragungsdienste; Fernsehübertragungen per Satellit; Fernübertragung von [X.]osignalen mittels Telekommunikation; Interaktive Fernseh- und Rundfunkausstrahlung; Interaktive Übertragung von [X.] über digitale Netzwerke; Kabelausstrahlung eines Fernsehprogramms; Kabelausstrahlung von Fernsehprogrammen; Kommunikation via Fernsehübertragung; Kommunikation über das [X.]; Kommunikationsdienste für die elektronische Übertragung von Bildern; Kommunikationsdienste für die elektronische Übertragung von [X.]; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels [X.], durch digitale Übertragung oder über Satellit; Kommunikationsdienste mittels Fernseher; Kommunikationsdienste zur Übertragung von Informationen mittels [X.]omputer; Kommunikationsdienste zur Übertragung von Notrufmeldungen; Kommunikationsdienste, nämlich elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten zwischen Nutzern von [X.]; Live-Übertragungen mit Abrufmöglichkeit über eine Homepage im [X.] [[X.]]; Nachrichtensammlung und Übertragung; Radio- und Fernsehprogrammausstrahlung; Rechnergestützte Übertragung von Nachrichten; [X.] Übertragung von Bildern; Rundfunk- und Fernsehausstrahlung; Rundfunk- und Fernsehausstrahlungsdienste; Rundfunk- und Fernsehprogrammausstrahlung; Rundfunk- und Fernsehübertragung und Ausstrahlung; Rundfunkprogrammausstrahlung; Rundfunkprogrammausstrahlungen; [X.]; Rundfunkprogrammausstrahlungsleistung; Sammlung und Übertragung von Nachrichten; Satellitengestützte Übertragung von Daten, Ton und Bild; Satellitenunterstützte Übertragung von Daten, Ton und Bild; Senden von Programmen mittels Rundfunk; Sendung [Übertragung] von Nachrichten; Sichere Übertragung von Daten, Ton und Bild; Simultanübertragung von Fernsehprogrammen über globale Kommunikationsnetze, das [X.] oder drahtlose Netze; Streaming von Video, [X.]o und [X.] Streaming von Videomaterial im [X.]; Telekommunikationsdienstleistungen für die Übertragung von Informationen mit dem Fernkopierer; Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern über ein globales [X.]etz oder das [X.]; Verbreitung von Fernsehprogrammen, die über eine Mikrowellenverbindung an [X.] übermittelt werden; Verbreitung von Fernsehprogrammen, die über Kabelverbindungen an [X.] übermittelt werden; Vermietung von Anlagen zur Übertragung von [X.]; Vermietung von Einrichtungen für Empfang und Übertragung von [X.]; Vermietung von Einrichtungen zur Übertragung und zum Empfang von [X.]; Vermietung von Geräten zur Übertragung von [X.]osignalen; Vermietung von Geräten zur Übertragung von [X.]ignalen; Vermietung von Übertragungsgeräten; [X.]; Videoübertragung; Videoübertragung auf Anfrage; Videoübertragung über digitale Netzwerke; Videoübertragungen auf Anfrage; Videoübertragungsdienste; Übermittlung und Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern via ein globales [X.]etzwerk oder das [X.]; Übermittlung von Daten sowie [X.]o-, Video- und Multimediadateien; Übermittlung von Informationen über das [X.] Übermittlung von Nachrichten und Daten durch elektronische Übertragung; Übermittlung von [X.], Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, [X.] und Informationen über das [X.]; Übertragung computergestützter Daten über den Rundfunk; Übertragung digitaler Informationen; Übertragung eines Rundfunkprogramms; Übertragung elektronischer Dokumente; Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Übertragung und Empfang [Übertragung] von [X.] über Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über [X.]etze und das [X.]; Übertragung verschlüsselter Mitteilungen; Übertragung von [X.]o- und Videodaten über das [X.]; Übertragung von [X.]o- und Videoinhalt über [X.]etzwerke; Übertragung von [X.]o- und Videoinhalt über [X.]; Übertragung von [X.]o- und Videoinhalt über Satellit; Übertragung von [X.]odaten über das [X.]; Übertragung von benutzererstellten Inhalten über das [X.]; Übertragung von Bildern über Satellit; Übertragung von Börseninformationen mit Hilfe von Telekommunikationsmedien; Übertragung von [X.]omputerdaten mittels Kabel; Übertragung von [X.]omputerdaten über das [X.] Übertragung von Daten; Übertragung von Daten auf elektronischem Wege; Übertragung von Daten durch die Ver[X.]dung elektronischer Bildverarbeitung über Telefonverbindungen; Übertragung von Daten mittels audiovisueller Geräte; Übertragung von Daten mittels [X.]omputer; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Daten über Kabel; Übertragung von Daten über Kommunikationssatelliten; Übertragung von Daten, [X.]o-, Video- und Multimediadateien, einschließlich herunterladbarer Dateien und von über ein globales [X.]etzwerk gestreamten Dateien; Übertragung von Daten, Ton und Bild mittels Satellit; Übertragung von Daten, Ton und Bild mittels Satelliten; Übertragung von Daten, Ton und Bild per Satellit; Übertragung von Daten, Ton und Bild via Satelliten; Übertragung von Daten, Ton und Bild über Satelliten; Übertragung von [X.] via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Datenmaterial; Übertragung von digitalen [X.]o- und Videoausstrahlungen über ein weltweites [X.]etzwerk; Übertragung von Eilbriefen über elektronische Medien; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos [wireless]; Übertragung von Fernsehprogrammen; Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen für Haushaltszwecke; Übertragung von Informationen im audiovisuellen Bereich; Übertragung von Informationen mit Fernschreibmaschinen; Übertragung von Informationen mittels [X.]omputer; Übertragung von Informationen mittels Fernschreibmaschinen und Satellit; Übertragung von Informationen mittels Funk; Übertragung von Informationen mittels Rechner; Übertragung von Informationen mittels Telefon; Übertragung von Informationen und Bilder in Bezug auf Pharmazeutika, Medizin und Hygiene; Übertragung von Informationen und Daten über [X.]etze und das [X.]; Übertragung von Informationen via Fernschreiber; Übertragung von Informationen zwischen [X.] und Arbeitsplatzrechnern; Übertragung von Informationen über [X.]omputer, die an dasselbe [X.] angeschlossen sind; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netzwerke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Fernschreibmaschinen; Übertragung von Informationen über Funk; Übertragung von Informationen über optische Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Satellit; Übertragung von Informationen über [X.]; Übertragung von interaktiver Unterhaltungssoftware; Übertragung von Kabel- und Satellitenprogrammen; Übertragung von Kabelfernsehsendungen; Übertragung von Kabelprogrammen; Übertragung von [X.]; Übertragung von [X.] [[X.]], Bildern, Gesprochenem, Tönen, Musik und Textmitteilungen zwischen Kommunikationsgeräten; Übertragung von [X.] über das [X.]; Übertragung von Nachrichten mittels Telefon und Telefax; Übertragung von Nachrichten und Informationen über aktuelle Ereignisse; Übertragung von Nachrichten über audiovisuelle Medien; Übertragung von Nachrichten über elektronische Medien; Übertragung von Podcasts; Übertragung von Programmen über Rundfunk; Übertragung von Radiofunkprogrammen; Übertragung von Radioprogrammen; Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über Satellit; Übertragung von Rundfunkprogrammen; Übertragung von Rundfunksendungen mittels Satellit; Übertragung von Telefongesprächen; Übertragung von Telefonsprachnachrichten; Übertragung von Ton und Bildern über Satellit oder interaktive Multimedia-Netze; Übertragung von Ton, Video und Informationen; Übertragung von Ton- und Bildaufzeichnungen über Netzwerke; Übertragung von Ton-, Bild- und Datensignalen; Übertragung von TV-Programmen; Übertragung von verschlüsselten Nachrichten und Bildern; Übertragung von Video- und [X.]oprogrammen über das [X.]; Übertragung von Videodaten über das [X.]; Übertragungs- und Abrufdienste für Telefaxe; Übertragungsdienste; Übertragungsdienste mittels Netzwerken für die Telekommunikation; Übertragungsdienstleistungen;

Klasse 39: Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten, Dokumenten, digitalen Fotografien, Musik, Bildern, [X.] und [X.]omputerspielen; Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Digitaldaten, Fotografien, [X.]o- und Bilddateien; Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten digitalen Videodateien; Vermietung von Stromleitungen an Dritte zur Übertragung von Elektrizität;

Klasse 40: Abzugserstellung von fotografischen Filmen; Anfertigung von 3D-Drucken; Aufdrucken von Mustern auf Textilien; Bearbeitung von fotografischen Filmen; Bedrucken von Textilien mit Mustern; Bereitstellung von Informationen zu Druckdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen zur Bearbeitung von kinematographischen Filmen; Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung von fotografischen Filmen; Dienstleistungen der fotografischen Vervielfältigung von Diapositiven; Dienstleistungen der Übertragung von Fotografien auf Videobänder; Druck von Briefmarken; Druck von Büchern; Druck von Dekormustern auf Geschenkpapier; Druck von digital gespeicherten Bildern und Fotografien; Druck von Werbedrucksachen; [X.]; [X.] [lithografisch]; [X.] und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Drucken von Bildern auf Gegenständen; Drucken von Briefpapier; Drucken von [X.]-Matritzen; Drucken von Diapositiven; Drucken von Dokumenten von digitalen Medien; Drucken von Fotos von digitalen Medien; Drucken von Kinofilmen; Drucken von Schallplattenmatrizen; Druckgießen; Druckweiterverarbeitung [Binden]; Druckweiterverarbeitung [Falzen]; Druckweiterverarbeitung [Schneiden]; Duplizieren von Videokassetten; Endbearbeitung im Bereich Druck [Binden]; Endbearbeitung im Bereich Druck [Schneiden]; Entwickeln von fotografischen Filmen; Entwicklung und Bearbeitung von Filmen; Entwicklung von Filmen; Entwicklung von Filmen [fotografisch]; Entwicklung von fotografischen Filmen; Entwicklung von fotografischen und kinematographischen Filmen; Erteilung von Auskünften [Information] über das Drucken fotografischer Filme; Erteilung von Auskünften [Information] über die Verarbeitung fotografischer Filme; Farbverbesserung von [X.]; Fertigbearbeitung im Bereich Druck; Filmbearbeitung; Filmbearbeitung und fotografische Endbearbeitung; Filmentwicklung und Vervielfältigung von Photographien; Fotografische Vervielfältigung; Fotografische Vervielfältigung von Diapositiven; Fotografische Vervielfältigung von [X.]; Fotoätzen von Drucksachen; Fotoätzen von Textilien; Kopierarbeiten für Videobänder; Kopierarbeiten von Kinofilmen auf Videobänder; Kopieren von Filmen; Kopieren von Kinofilmen auf Videobänder; Kopieren von [X.]; Kopieren von Videokassetten; Kundenspezifisches Drucken von Firmennamen und -logos zur Verkaufsförderung und Werbung auf Produkte von anderen; Lithografische [X.]; Remastering von Filmen von einem Format in ein anderes; Vergrößern von fotografischen Drucken; Vervielfältigen von [X.]n; Vervielfältigen von [X.]; Vervielfältigen von Videokassetten; Vervielfältigung von [X.]o- und Videoaufzeichnungen; Vervielfältigung von [X.]; Vervielfältigung von Diapositiven; Vervielfältigung von Fotofilmen; Vervielfältigung von fotografischen Abzügen; Vervielfältigung von fotografischen Diapositiven; Vervielfältigung von Kinofilmen; Vervielfältigung von Kinofilmen für das [X.] Vervielfältigung von Schallplatten; Vervielfältigung von Videodisketten; Videokassettenkopierarbeiten; Videoübertragung zur Umwandlung von Kinofilmen auf Videobänder; Übertragen von fotografischen Filmen auf Videoband; Übertragung von Fotodrucken; Übertragung von Fotografien auf [X.]s; Übertragung von fotografischen Diapositiven;

Klasse 41: [X.]o- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Aufführung von [X.] an Spielorten; Aufführungen von Tanz, Musik und Schauspiel; Aufnahme von Videofilmen; Aufnehmen von Videofilmen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aufzeichnung von [X.]; Aufzeichnungen von Schallplattenaufnahmen; Aufzeichnungen von [X.]; Aufzeichnungen von [X.]; Aufzeichnungen von [X.] für Unternehmen zur Ver[X.]dung bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Management; Aufzeichnungen von [X.] für Unternehmen zur Ver[X.]dung bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Aufzeichnungen von [X.] zur unternehmensinternen Ver[X.]dung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Führungskräfte; Aufzeichnungen von [X.] zur unternehmensinternen Ver[X.]dung im Rahmen von unternehmensinternen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Aufzeichnungen von [X.]; Automatische Videoaufzeichnungen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-[X.]; Bereitstellung von Online-[X.], nicht herunterladbar; Betrieb eines Filmstudios; Betrieb eines Ton- und [X.]; Betrieb von [X.]o- oder [X.]tudios; Betrieb von Filmstudios; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Betrieb von [X.]; Buchung von Konzerten; [X.]-Vermietung; Darbietung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Konzerten; Darbietung von Musikkonzerten im [X.] Darbietung von Musikkonzerten im Rundfunk; Darbietung von Rundfunkprogrammen; Dienstleistungen auf den Gebieten der Tonaufzeichnung und Videounterhaltung; Dienstleistungen der Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Dienstleistungen der Radio- und Fernsehunterhaltung; Dienstleistungen der Vermietung von Video- und [X.]oaufnahmen; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Filmstudios; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Filmverleihs; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen [X.]; Dienstleistungen eines Videoverleihs; Dienstleistungen im Bereich der Radio- und Fernsehunterhaltung; Dienstleistungen von Studios zur Videoaufzeichnung; Dienstleistungen zur Vermietung von [X.]o- und Videoausrüstungen; Durchführung von audiovisuellen Präsentationen zu [X.]n; Durchführung von [X.]; Durchführung von Live-Konzerten; Durchführung von Sportveranstaltungen für einen Film; Durchführung über Rundfunk bereitgestellte Bildungsdienstleistungen; Durchführungen von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; DVD- und [X.]-ROM-Filmproduktion; Editieren von Drucksachen mit Bildern, ausgenommen für Werbezwecke; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im [X.]; Erstellen von Animationen mit Spezialeffekten für Film und Video; Erstellung von Dokumentarsendungen für Rundfunkanstalten; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Fernsehsendungen; Erteilen von Auskünften zu Videofilmen; Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Fernsehfilmproduktion; Fernsehproduktion; Fernsehunterhaltung; Filmische Adaptation und Bearbeitung; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Filmproduktion in Studios; Filmproduktion und Produktion von Filmen für [X.]; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; Filmschnitt; Filmunterhaltung; Filmverleih; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; [X.]; Filmvermietung; Filmvorführungen; Filmvorführungen in Kinos; Filmvorführungen zu Unterrichtszwecken; Herausgabe und Publikation von [X.]n; Herausgabe und Veröffentlichung von [X.]n; Herausgabe von [X.]n; Herausgabe von [X.]n in elektronischer Form im [X.]; Herausgabe von [X.]n und gedruckten Veröffentlichungen; Herausgabe von Druckerzeugnissen; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Druckerzeugnissen in elektronischer Form, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Druckschriften; Interne Fernsehunterhaltung; [X.]-Rundfunkunterhaltung; Montage [Bearbeitung] von [X.]; Multimediaveröffentlichung von Druckerzeugnissen; Musikdarbietungen [Orchester]; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Nachrichtenprogrammdienstleistungen für Rundfunk oder [X.] Organisation und Veranstaltung von Konzerten; [X.]; Organisation von Filmpreis-Verleihungen; Organisation von Konzerten; Organisation von Preisverleihungen für Videofilme; Produktion [Aufnahme] von [X.]; Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion und Vermietung von Videofilmen; Produktion von [X.]o- und Videoaufzeichnungen; Produktion von [X.]; Produktion von [X.]ounterhaltung; Produktion von audiovisuellen Aufzeichnungen; Produktion von Aufnahmen für Tonbänder; Produktion von Aufnahmen für Videokassetten; Produktion von DVD- und Videofilmen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Produktion von Fernseh-Sportveranstaltungen; Produktion von Fernsehfilmen; Produktion von Fernsehprogrammen; Produktion von Fernsehsendungen; Produktion von Fernsehshows; Produktion von Fernsehunterhaltungsprogrammen; Produktion von Fernsehunterhaltungssendungen; Produktion von [X.]; Produktion von Filmen; Produktion von Filmen [Spielfilmen]; Produktion von Filmen [Unterhaltung]; Produktion von Filmen [Unterricht]; Produktion von Filmen für das Kino; Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke; Produktion von Filmen zu [X.]n; Produktion von Filmen über [X.]; Produktion von Filmen, die der Unterhaltung dienen; Produktion von Filmliedern; Produktion von Filmstudien; Produktion von [X.]; Produktion von [X.] für Ausbildungszwecke; Produktion von [X.] für [X.]; Produktion von mit Untertiteln versehenen Fernsehprogrammen; Produktion von Nachrichtensendungen im Fernsehen [Unterhaltung]; Produktion von Programmen für das [X.] Produktion von Radio- oder Fernsehprogrammen; Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunk- und Fernsehshows sowie -programmen; Produktion von Rundfunk- und/oder Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunkprogrammen; Produktion von Rundfunkprogrammen und Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunksendungen; Produktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Shows für das [X.] Produktion von Shows und Filmen; Produktion von Spezialeffekten für das [X.] Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk; Produktion von Spezialeffekten für Filme; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Produktion von TV- und Rundfunkprogrammen; Produktion von Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Videofilmen; Produktion von Videoaufnahmen; Produktion von [X.] [Aufzeichnung]; Produktion von [X.] und Videoplatten; Produktion von Videofilmaufzeichnungen; Produktion von Videofilmbändern; Produktion von Videofilmen; Produktion von Videoplatten für Dritte; Produktion von Zeichentrickprogrammen für den Fernseh- und Kabelbereich; Publikation von Druckerzeugnissen; Radio- und Fernsehunterhaltung; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienste; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienstleistungen; Redaktionelle Bearbeitung von fotografischen Filmen; Reservierung von Tickets für Konzertveranstaltungen; Rundfunk- und Fernsehprogrammproduktion; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Rundfunk- und TV-Unterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Rundfunkdienstleistungen zur Bereitstellung von vertiefenden Bildungsinhalten; Rundfunkunterhaltung; Studio-Dienstleistungen für Videoaufzeichnungen; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; [X.] [Zusammenstellen von Fernsehprogrammen]; Unterhaltung durch Fernseh- und Rundfunksendungen; Unterhaltung durch Konzerte; Unterhaltung durch [X.]piele; Unterhaltung in Form einer Fernsehserie; Unterhaltung in Form von Fernsehnachrichtensendungen; Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Fernsehsendungen aus verschiedenen Themenbereichen; Unterhaltung in Form von Mobiltelefon-[X.] Unterhaltung in Form von Orchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von [X.]; Unterhaltung mit [X.]omputer- und [X.]pielen; Unterhaltung mittels drahtlose Fernsehsendungen; Unterhaltung mittels Fernsehsendungen; Unterhaltung mittels Videotextsystemen; Unterhaltung über Fernseh- und Rundfunkanstalten; Unterhaltung über Rundfunk; [X.] bereitgestellt über das Medium Videofilm; [X.] in Form von Filmen; [X.] in Form von Filmproduktion; [X.] mittels dem Medium [X.] Unterricht mittels Rundfunkausstrahlung; Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Verfassen von Filmdrehbüchern; Verleih von audiovisuellen Aufzeichnungen; Verleih von Aufnahmen oder bespielten magnetischen [X.]n für Sprachkurse; Verleih von bespielten [X.]; Verleih von Filmen; Verleih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, [X.]s oder bespielten Magnetbändern; Verleih von Videoaufzeichnungen; Verleih von [X.] und -kassetten; Verleih von Videokassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von [X.]; Verleih von [X.]pielen; Vermietung von aufgezeichneten Filmen; Vermietung von aufgezeichneten Filmen auf Disketten; Vermietung von aufgezeichneten Filmen auf [X.]; Vermietung von [X.]-ROMs; Vermietung von [X.]s; Vermietung von Druckerzeugnissen; Vermietung von Druckschriften; Vermietung von Einrichtungen für Aufnahmestudios für [X.]; Vermietung von Filmen; Vermietung von Filmen und Tonaufnahmen; Vermietung von Filmgeräten und -apparaten; Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von [X.]ignalen; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikkassetten; Vermietung von Schallplatten; Vermietung von Schallplatten und mit Ton bespielten Magnetbändern; Vermietung von Schallplatten- und Musikaufnahmen; Vermietung von Schallplattenaufnahmen; Vermietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Vermietung von Videoaufzeichnungen; Vermietung von Videobänder, Videokassetten und Videogrammen; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.] und Kinofilmen; Vermietung von Videodisketten; Vermietung von Videofilmaufnahmen; Vermietung von Videofilmen; Vermietung von Videokassetten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckwerken; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernsehsendungen; Veröffentlichung von digitaler Video-, [X.]o- und Multimediaunterhaltung; Veröffentlichung von [X.]n; Veröffentlichung von [X.]n zum Thema Bildung; Veröffentlichung von [X.]n zum Thema Fische als Haustiere; Veröffentlichung von [X.]n zum Thema geistige Eigentumsrechte; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von Druckschriften; Veröffentlichung von Texten auf [X.]-ROMs; Videoaufnahme; Videoaufzeichnungen; [X.]; [X.] [Aufnahme]; [X.] [Aufzeichnung]; Videobearbeitung; Videofilmaufnahme; Videofilmproduktion; Videofilmunterhaltung; Videoproduktion; Videoverleih [Bänder, Kassetten]; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radiosendungen; Vorbereitung von Fernseh- und Rundfunk-Nachrichtensendungen; Vorbereitung von Fernsehsendungen; Vorbereitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Vorbereitung von Rundfunksendungen; Vorführung von Filmen; Vorführung von Filmen im Kino; Vorführung von Videoaufnahmen; Vorführung von [X.]; Vorführung von Videofilmen; Vorsprechen für Fernseh-Talentwettbewerbe; Vorsprechen für Fernsehspielshows; Zurverfügungstellen von [X.] über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über einen [X.]Dienst; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über [X.]; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über Pay-TV; Zurverfügungstellen von Unterhaltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zusammenstellen von Fernsehprogrammen mit Zugriffsmöglichkeit mehrerer Sender; Zusammenstellung von elektronischen Fernsehprogrammen [elektronische Programmführer]; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunksendungen [Planung]; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkunterhaltungssendungen; Zusammenstellung von Fernsehsendungen; Zusammenstellung von Nachrichtenprogrammen für die Übertragung über das [X.]; Zusammenstellung von Nachrichtensendungen für Rundfunkanstalten; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen; Zusammenstellung von Rundfunksendungen; Über das Fernsehen bereitgestellte Unterhaltung; Über den Rundfunk bereitgestellte Unterhaltung; Übertragung von Texten in Blindenschrift;

Klasse 42: Elektronische Speicherung von [X.]odateien; Elektronische Speicherung von digitalen [X.]odateien; Elektronische Speicherung von digitalen Videodateien; Elektronische Speicherung von [X.]; Entwurf von audiovisuellen kreativen Arbeiten [Software]; Entwurf von elektronischen [X.]-ROM-Formaten für [X.]omputerdatenbanken; Hosting einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und [X.];

Klasse 44: [X.]ologiedienstleistungen;

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen bezüglich Urheberrechtsschutz und

-verwertung von Filmen, Fernsehen, Theater, Theater- und Musikproduktionen; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Nebenrechten bezüglich Film-, Fernseh-, Video- und Musikproduktionen; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Filmen; Lizenzierung von Filmen, Fernsehen und [X.] [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von musikalischen Werken [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Rundfunk- und Fernsehsendungen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste bezüglich Aufführungsrechten [juristische Dienstleistungen]; Registrierung von Domainnamen [juristische Dienstleistung]; Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Benutzern in einem weltweiten [X.]etzwerk [juristische Dienstleistung]; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Vergabe von [X.] an Film- Fernseh- und Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich [X.]oproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich der Ver[X.]dung von Fotografien [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich Fernseh-, Video- und Radioprogrammen,

-produktionen und -formaten [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich Fernsehproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich Filmen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vermittlung von Bekanntschaften mittels Video; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Lizenzvergabe an Dritte [juristische Dienstleistungen]; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch Lizenzvergabe [juristische Dienstleistungen];

zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, und es handle sich um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe (§ 37 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]). Die angemeldete Wortfolge „[X.]“ sei der vollständige Name (Vor- und Zuname) des bedeutenden [X.] Jazz- und Swingmusikers [X.] (geb. 07.04.1922, gestorben 17.03.2016), der bekannt für seine Tanzmusik und sein Orchester gewesen sei.

Zwar seien Namen grundsätzlich dem Markenrecht zugänglich und würden herkunftshinweisend aufgefasst, jedoch liege ein [X.] vor bzw. mangele es einer Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft, sofern der Name der bekannten Person mit den Produkten oder Dienstleistungen in Zusammenhang gebracht werde, damit liege auch ein beschreibender Bezug vor. Die Schutzhindernisse bestünden nicht schon deshalb, weil es sich um einen Namen einer bekannten Person handle, sondern weil ein beschreibendes Merkmal hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in dem Namen der Person erkannt werde, die in der Öffentlichkeit für eine bestimmte Eigenschaft oder Sache stehe. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob es sich um eine Person der Geschichte oder der Zeitgeschichte handle. Letztlich sei nur ausschlaggebend, ob das Publikum die Waren bzw. Dienstleistungen mit dem Leben und Wirken der bekannten Person in Verbindung bringe.

Vorliegend werde das angesprochene Publikum in der beanspruchten Bezeichnung „[X.]“ lediglich einen rein sachlich beschreibenden Hinweis auf das Leben, die Werke und das Wirken von [X.] als bekanntem Jazzmusiker verstehen, welcher als „ein Jazzmusiker der ersten Stunde“ diese Stilrichtung maßgeblich mitgeprägt habe. Alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen seien dazu geeignet, hierauf hinzuweisen. So könnten die beanspruchten Waren und Dienstleistungen inhaltlich und thematisch die Person und ihre Werke darstellen oder Werke von [X.] zum Gegenstand haben, etwa durch Anbieten von Noten seiner Werke oder durch Darbietungen derselben oder durch Veranstaltungen zu Ehren seiner Person. Das Publikum habe daher keine Veranlassung in der Angabe „[X.]“ etwas anderes als einen beschreibenden [X.] und damit eine Sachangabe zu sehen. Zudem könne der Name „[X.]“ daneben vom angesprochenen Publikum auch als Qualitätshinweis verstanden werden. Dies führe jedoch nicht zu einer Unterscheidungskraft, sondern stelle ebenfalls nur eine Merkmalsangabe für die Waren und Dienstleistungen dar.

Somit habe das angesprochene Publikum keine Veranlassung, in der Bezeichnung „[X.]“ einen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis zu sehen, sondern werde den Namen lediglich als (unmittelbar oder mittelbar) beschreibende Angabe auffassen. An der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar beschreibenden Angaben bestehe damit ein [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar oder mittelbar beschreibende Angabe sei die angemeldete Wortfolge außerdem nicht geeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Gegen diesen Beschluss vom 11. November 2016, der seinen Verfahrensbevollmächtigten am 18. November 2016 zugestellt worden ist, [X.]det sich der Beschwerdeführer unter Zahlung der Beschwerdegebühr mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2016, eingegangen beim [X.] am selben Tag.

Dazu führt er aus, mit der angemeldeten Bezeichnung bezwecke er den Schutz der Bekanntheit von „[X.]“ und sei durch schriftliche Verfügung des im März 2016 im Alter von 94 Jahren verstorbenen [X.] als Pianist des Orchesters [X.] berechtigt, den angemeldeten Namen für Auftritte und Marketing und infolgedessen auch für eine Markenanmeldung zu ver[X.]den. Die fehlende Unterscheidungskraft und das behauptete [X.] könnten sich nicht daran orientieren, ob [X.] noch lebe oder der von ihm bestimmte Nachfolger zur Fortführung des Orchesters den Namen dieses Orchesters zu schützen wünsche, um evtl. Nachahmern zuvorzukommen.

Die pauschale Entscheidung des [X.]s, dass jedwede Waren und Dienstleistungen von der Freihaltung oder der fehlenden Unterscheidungskraft betroffen seien, könne er nicht nachvollziehen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Waren der Klasse 1 oder 20 („[X.]“ und „Massen für Schallplattenherstellung“) an der angenommenen Bekanntheit von [X.] partizipieren könnten. Dies gelte auch für die beanspruchten „Druckbuchstaben“ der Klasse 16, die „Lagerung von gespeicherten Daten“ der Klasse 39 oder gar die „Vermietung von Stromleitungen an Dritte“. Eine Begründung für die Zurückweisung enthalte der Beschluss insoweit nicht.

Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich,

die Aufhebung der Entscheidung, entweder im Wege der Abhilfe oder einer Senatsentscheidung

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des [X.]s vom 11. November 2016 die Schriftsätze des Beschwerdeführers und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 66 [X.]).

Entgegen der Auffassung des [X.]s und auch [X.]n der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, kann der Bezeichnung „[X.]“ weder das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden, noch besteht an ihr ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, [X.]n ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

a)

Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.]/08, [X.], 228 Rn. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 301 Rn. 11 - [X.]; [X.], Beschluss vom 31. Mai 2016 - [X.], [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 - [X.], [X.], 569 Rn. 10 - [X.]; [X.], Beschluss vom 22. November 2012 - [X.], [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], Beschluss vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 1143 Rn. 7 - Starsat, jeweils m.w.[X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.]/06 P, [X.], 608 Rn. 66 - [X.]; [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03 P, [X.], 229 Rn. 27 - Bio-ID; [X.], Beschluss vom 6. November 2013 - [X.]/12, [X.], 565 Rn. 12 – smartbook; [X.], a.a.[X.], Rn. 9 – [X.], jeweils m.w.[X.]).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 11 - [X.]; [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 376 Rn. 11 - [X.]; [X.], a.a.[X.], Rn. 10 - [X.]; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 173 Rn. 15 - for you; jeweils m.w.[X.]). Es kann deshalb auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden (s.a. [X.], Beschluss vom 22. Januar. 2009 - [X.], [X.], 949 Rn. 12 - My World).

Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 270 Rn. 12 - Link economy; [X.], a.a.[X.], Rn. 10 - Starsat; [X.], a.a.[X.], Rn. 24 - smartbook; [X.], a.a.[X.], Rn. 50 - [X.]; [X.], a.a.[X.], Rn. 18 - [X.]).

Wenn einem Wortzeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet noch ein enger beschreibender Bezug festgestellt werden kann und es sich auch nicht um gebräuchliche Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die von den Angesprochenen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 872 Rn. 21 - [X.]; [X.], a.a.[X.], Rn. 12 - [X.]; [X.], a.a.[X.], Rn. 13 - [X.]; [X.], a.a.[X.], Rn. 9 - Starsat).

b)

Entgegen der Ansicht des [X.]es kommt dem angemeldeten Namen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender, diese Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt zu, bei dem die Unterscheidungskraft zu verneinen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2001 - [X.], [X.], 1151, 1153 - marktfrisch; Beschluss vom 28. August 2003 - [X.], [X.], 1050, 1051 - [X.]; Beschluss vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.], 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE [X.]ORPORATION m.w.[X.]).

aa)

Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Namen natürlicher Personen erfolgt nach den für alle Markenformen geltenden Grundsätzen ([X.], Urteil vom 16. September 2004 - [X.]/02, [X.], 946 Rn. 25 - [X.]; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 301 Rn. 12 - [X.] m.w.[X.]). Es sind weder strengere noch andere Kriterien anzu[X.]den ([X.], a.a.[X.], 946 Rn. 26 - [X.]; [X.], Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, [X.], 801 Rn. 13 - [X.]; [X.], Beschluss vom 27. März 2012 - 27 W (pat) 83/11, [X.], 1148, 1149 - [X.]; [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 32 W (pat) 33/06, [X.], 522, 523 - [X.]). Vielmehr dienen Namen seit Langem zur Unterscheidung von Personen und ihren geschäftlichen Betätigungen und sind damit schon von ihrer Zweckbestimmung unterscheidungskräftig und als klassisches Kennzeichnungsmittel geeignet ([X.] a.a.[X.] Rn. 12 - [X.]; [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 832 Rn. 22 – [X.] m.w.[X.]).

Dies ist nur dann anders zu beurteilen, [X.]n besondere Umstände in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass das angesprochene Publikum im beanspruchten Namen keinen Herkunftshinweis, sondern eine Sachangabe erblickt (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 30 - [X.]; [X.], Beschluss vom 8. April 2014 - 27 W (pat) 558/13, [X.], 286 - [X.]). Eine Sachangabe liegt dabei dann vor, [X.]n das Zeichen zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung ihrer Merkmale zu erkennen ([X.], Beschluss vom 2. Juli 2013 - 33 W (pat) 550/11, [X.], 460, 462 – [X.] zu Hülshoff Stiftung).

Ein solch enger Bezug, von dem ersichtlich auch das [X.] ausgegangen ist, kann allerdings nur dann angenommen werden, [X.]n das Publikum tatsächlich mit dem Namen bei den einzelnen beanspruchten Waren oder Dienstleitungen eine konkrete beschreibende Angabe verbindet (s.a. Eichelberger in: Kur/v. [X.]/[X.], [X.] Markenrecht, [X.]ition, Stand 01.10.2019, § 8 Rn. 309 und 311 m.w.[X.]).

Den Namen einer (realen) bekannten Person wird das Publikum oft nicht nur mit dieser selbst verbinden, sondern regelmäßig auch mit dem Lebenserfolg, auf dem die Bekanntheit beruht, etwa mit der schöpferischen bzw. künstlerischen Leistung bei Schriftstellern, Komponisten und Schauspielern, dem sportlichen Erfolg bei Sportlern, dem regelmäßigen medialen Auftritt eines Fernsehmoderators oder der ausgeübten Funktion bei Politikern und Würdenträgern (s.a. [X.], Beschluss vom 24. April 2008 - [X.], [X.] [X.], 1093 Rn. 15 – [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06, [X.], 512, 513 - [X.]; a.a.[X.], – [X.] zu Hülshoff Stiftung). Einem solchen Namen kann dann z.B. für Druckschriften und ähnliche Medien, die neben ihrem [X.]harakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, die Unterscheidungskraft fehlen, [X.]n das Publikum tatsächlich in dem Namen eine konkrete Inhaltsangabe, z.B. für eine Publikation (Biografie) oder einen Film über den Namensträger oder einer Werkschau (Retrospektive) erkennt.

bb)

Den sich daraus ergebenden markenrechtlich gebotenen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ auch im Kontext aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerecht; sie weist für diese keine für das inländische Publikum offensichtlich beschreibende Angabe auf. Die Bezeichnung „[X.]“ stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder eine unmittelbar beschreibende Angabe dar noch enthält sie eine sonstige auf der Hand liegende Sachaussage.

„[X.]“ ist der Name des am 7. April 1922 geborenen und am 17. März 2016 verstorbenen [X.] Swing- Jazz- und Tanzmusikers [X.]. Er war nach dem [X.] in [X.] ein Swing- und Jazzmusiker der ersten Stunde. Das von ihm 1954 von ihm gegründete „Orchester [X.]“ war bekannt für seine Tanzmusik. Über Jahrzehnte traten [X.] und sein Orchester in unzähligen Fernsehshows auf und spielten bis zu 180 Konzerte im Jahr. Auch als Komponist und Arrangeur war [X.] sehr erfolgreich. Er hatte einen Nummer-eins-Hit in den [X.] [X.]harts, der sich dort über viele Wochen hielt. Mindestens 500 Melodien stammen aus seiner Feder. Ausgezeichnet wurden [X.] und sein Orchester unter anderem mit zwei Goldenen Schallplatten, dem [X.] und dem [X.] (vgl. https://www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/erlebtegeschichten/ [X.]; http://orchesterhugostrasser.de/hugo-strasser/).

Für die hier beanspruchten als technisch bzw. elektronisch zu bezeichnenden Waren und Dienstleistungen ist der Name „[X.]“ nicht beschreibend, weil er keine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen wiedergibt. Das angesprochenen Publikum, sowohl der Musikfachhandel als auch der allgemeine Durchschnittsverbraucher, werden nicht annehmen, dass diese mit dem Namen „[X.]“ versehenen (technischen bzw. elektronischen) Waren und Dienstleistungen einen bestimmten Inhalt, ein bestimmtes Aussehen bzw. eine bestimmte Funktion oder Qualität haben. Es ist schon nicht erkennbar ist, inwieweit der Name eines bekannten Musikers bzw. Leiter eines Orchesters technische bzw. elektronische Produkte oder darauf bezogene Dienstleistungen, etwa „Massen für Schallplattenherstellung“, „[X.] zum Ausstellen von Druckerzeugnissen“, „Datenübertragung, insbesondere von [X.]o- und Videodaten“, „Ausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen“, „physische Datenlagerung“, „Vermietung von Stromleitungen“, „Elektronische Speicherung“ oder „[X.]ologiedienstleistungen“ beschreiben könnte. Bei solchen im engeren Sinne technischen Erzeugnissen und Dienstleistungen ist es gänzlich unüblich, dass das Publikum einen Transfer von künstlerischen Qualitäten einer berühmten Person auf technische Qualitätsparameter vornimmt. Auch die in Klasse 45 beanspruchten juristischen Dienstleistungen lassen nicht erkennen, dass das Publikum ihnen eine bestimmte Qualität oder Funktion zuweist, [X.]n diese mit dem Zeichen [X.] bezeichnet sind.

Auch für [X.] in Klasse 35 liegt die Annahme einer konkreten beschreibenden Angabe aufgrund der Bekanntheit des Musikers [X.] fern. In der Musikbranche wird regelmäßig schon zwischen Künstlern und Produzenten unterschieden. Erst recht nimmt das Publikum nicht an, dass ein Künstler auch Werbung für Dritte anbietet. Weder für andere Musiker vergleichbarer Ausrichtung noch für [X.] selbst ist ein solcher Bezug ersichtlich.

[X.], die einen - meist entfernten - Bezug zu Musik haben könnten, etwa Waren und Dienstleistungen aus der Klasse 9, wie z.B. „[X.]o- und Videodatenträger“, „[X.]s“ und „Videokassetten“, aus der Klasse 16 insbesondere „[X.]n“, oder aus der Klasse 40, z.B. „Druck und Vervielfältigung von Medien“ (also z.B. Büchern und [X.]s), oder aus der Klasse 41, wie „Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten“. Zwar könnten alle diese Waren und Dienstleistungen ggf. Melodien von [X.] zum Gegenstand haben, mit dessen Werk in Verbindung stehen oder der Aufführung seiner Werke dienen. Auch insoweit weist die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ aber keine für das inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung auf.

Zunächst kann dem Namen „[X.]” auch hier kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Denn „[X.]“ ist zwar der Name eines hierzulande berühmten Musikers und Leiters eines gleichnamigen sehr bekannten Orchesters. Anders als Begriffe wie „Klassik“, „Jazz“ oder „Swing“ steht „[X.]“ jedoch nicht für z.B. eine bestimmte Musikrichtung, sondern allenfalls für einen persönlichen Spielstil oder eine persönlichen „Note“. Weder die Beschreibungen noch die Herstellerhinweise bei Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zu Musik haben, richten sich nach einzelnen Musikern. Ein Unternehmen, das derartige Waren und Dienstleistungen anbietet, will sich mit einer Marke nicht auf einen bestimmten Künstler beschränken. Dienstleistungen wie „Entwicklung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen“ werden nicht nur anlässlich oder für einen einzelnen Künstler angeboten oder erbracht. Vielmehr ist Gegenstand dieser Dienstleistungen nur die Erbringung der erforderlichen organisatorischen Leistungen unabhängig davon, für [X.] sie im konkreten Einzelfall geleistet werden. Mit einer Marke soll daher nicht auf eine Beschränkung oder Spezialisierung dieser Dienstleistungen nur für einen einzigen Künstler hingewiesen, sondern allenfalls ein Bezug etwa zu Ort, Art oder Qualität der Dienstleistung hergestellt werden.

Die inhaltlichen Zuschreibungen, die das Publikum nach Auffassung des [X.]s von einem Namen eines Musikers auf unter dessen Bezeichnung angebotene u.a. Veranstaltungsdienstleistungen übertragen könnte, begründen daher allenfalls einen entfernten beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke zu diesen Waren und Dienstleistungen oder bezwecken nur ihre bloße Anpreisung mittels eines Transfers der Bekanntheit des Namensträgers auf den Anbieter der Waren oder den Erbringer der Dienstleistungen. Daher kann die angemeldete Bezeichnung höchstens als ein sprechendes Zeichen angesehen werden, das über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus auch einen vagen assoziativen Bezug insbesondere auf die Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen herstellen möchte.

Der Eintragung eines solchen Zeichens steht aber nicht das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft entgegen ([X.], Beschluss vom 18. März 1999 - [X.], [X.], 988, 990 - [X.]). Vielmehr steht es den Fällen gleich, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen ver[X.]det werden, auf die sich die Marke bezieht. Wenn das angesprochene Publikum das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie auch als Werbemittel aufgefasst wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.]/08, [X.], 228 [X.]. 45 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 301 Rn. 18 - [X.]; [X.], Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.]Z 185, 152 Rn. 15 - [X.] II).

Schließlich ist bei der Beurteilung, ob der Name einer bekannten lebenden Persönlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen des angesprochenen Publikums als Angabe von Inhalt oder Thema, mit welchem sich diese Waren oder Dienstleistungen befassen können, oder als Herkunftsangabe angesehen wird, auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor abzustellen. Im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft sind die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren und Dienstleistung zu berücksichtigen, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist ([X.], Urteil vom 12. September 2019 - [X.]/18, [X.], 1194 - #[X.]; [X.], [X.]-Vorlage vom 21. Juni 2018 - [X.]/17, [X.], 932 Rn. 18 - #[X.]?; Beschluss vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 1044 Rn. 20 – [X.]; Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.]/08, [X.], 1100 Rn. 28 – [X.]!; Beschluss vom 24. April 2008 - [X.], [X.], 1093 Rn. 22 – [X.] I). Dabei ist darauf abzustellen, wie üblicherweise Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen - also markenmäßig - ver[X.]det werden. Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere praktisch bedeutsame Ver[X.]dungsformen denkbar, ist die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, [X.]n das Publikum das angemeldete Zeichen in jeder dieser praktisch bedeutsamen Ver[X.]dungsarten nicht als Herkunftshinweis ansieht (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 25 und 30 - #[X.]). Auf die wahrscheinlichste Ver[X.]dungsart darf dabei nur abgestellt werden, [X.]n in der betreffenden Branche nur eine einzige Ver[X.]dungsart praktisch bedeutsam ist (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 32). Demnach kommt es insbesondere nicht darauf an, welches die wahrscheinlichste zukünftige Ver[X.]dungsform des angemeldeten Zeichens durch den Beschwerdeführer oder welches die wahrscheinlichste Ver[X.]dung von Namen im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist. Vielmehr hat sich die Prüfung daran zu orientieren, wie das Zeichen, sofern es schon benutzt wird, an den beanspruchten Waren angebracht ist. Soweit es noch nicht benutzt wird, ist darauf abzustellen, welches grundsätzlich abstrakt - soweit feststellbar - die praktisch bedeutsame Ver[X.]dungsform von Marken für die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ist und ob die konkret angemeldete Wortfolge bei einer solchen zu unterstellenden Ver[X.]dung als ein individualisierender Herkunftshinweis aufgefasst werden kann.

Auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Klassen 9 (Bild-, Ton- und Datenträger, also im Wesentlichen auf [X.], DVD, [X.]-ROM, Videokassetten und Schallplatten), 16 ([X.], im Wesentlichen mithin auf Büchern und Zeitschriften) sowie 41 (u.a. „Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten“) ist das Publikum daran gewöhnt, dass sowohl das Thema oder der Gegenstand dieser Produkte (also der Werktitel sowie die hierfür verantwortlichen Autoren, Darsteller, Komponisten oder Musiker) als auch die Herkunftsangabe (also bei Büchern der Verlag, bei Ton- und Bildträgern das sog. Musiklabel, also das Produktions- und Vertriebsunternehmen) nebeneinander angegeben werden; allerdings befinden sich bei diesen Produkten die entsprechenden Angaben nahezu durchgängig oder überwiegend an bestimmten Stellen. Gerade aus der Anbringung von Angaben an bestimmten Stellen schließt das Publikum bei diesen Produkten erst, ob es sich um eine Autoren-, eine Titel- oder eine Verlagsangabe handelt. So ist es etwa bei [X.]s allgemein üblich, Musiker und Werktitel besonders grafisch herauszustellen und in der Regel mittig, jedenfalls blickfangmäßig auf der Frontseite zu platzieren, während sich die Produzentenangabe – also der Herkunftshinweis – nahezu durchgängig immer in einer meist kleineren Schrift auf der Rückseite und ggf. ausnahmsweise am unteren Rand wiederfindet (s. a. [X.], Beschluss vom 14. November 2013, 27 W (pat) 6/13 - Ferdinand Tönnies).

Hieran sind die angesprochenen Verbraucher und Händler gewöhnt. Lesen sie beispielsweise nur den Namen „[X.]“, „[X.]“, „B. Schott‘s Söhne“ (heute „[X.]“), „[X.]“ oder „[X.]“ auf der Rückseite einer [X.], am unteren Rand eines [X.] oder Plakates, werden sie darin nur den Hinweis auf den Produzenten oder Verlag und damit auf die Herkunft des hiermit gekennzeichneten [X.], [X.] oder Konzerts sehen, ohne dass ihnen der Gedanke in den Sinn käme, dass hiermit auch auf den Inhalt von [X.], Buch oder Konzert hingewiesen werden könnte, selbst [X.]n ihnen eine Künstler gleichen Namens bekannt sein sollte.

Ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder um den Namen einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt, ist grundsätzlich unerheblich (so schon [X.], Beschluss vom 15. Juli 2013 - 29 W (pat) 75/12, [X.], 79, 80 - [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06, [X.], 512, 513 - [X.]).

Aufgrund der genannten durchgängigen, ja nahezu ausnahmslos angewandten [X.] wird das Publikum bei einer Namensangabe, die es beispielsweise bei [X.]s auf der Rückseite oder bei [X.] am unteren Rand des Plakats liest, daher selbst dann, [X.]n es sich bei dem dort genannten Namen (wie vorliegend) um denjenigen einer bekannten Persönlichkeit handelt, stets nur davon annehmen, dass damit die für die Herausgabe verantwortliche Person oder das hierfür verantwortliche Unternehmen angegeben wird, nicht aber, dass damit auf den Gegenstand oder das Thema des jeweiligen Produkts hingewiesen werden soll. Befindet sich dagegen der Name beispielsweise in der Mitte des [X.]-Frontcovers oder mittig auf einem Plakat, wird es darin lediglich entweder den Künstler oder den Gegenstand bzw. bei Personennamen die Person, von der die auf der [X.] zu hörende Musik ist, erblicken. Da Werktitel (vgl. §§ 1, 5 Abs. 3 [X.]) von der Marke (§§ 1, 3 und 4 [X.]) zu unterscheiden sind und in der Regel gerade nicht als Herkunftshinweis angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 264 - Das [X.]), stellt eine mögliche Ver[X.]dung des zur Markeneintragung angemeldeten Namens als Werktitel keine Ver[X.]dungsform dar, welche vom Publikum als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Eine solche Ver[X.]dungsform hat bei der Prüfung der Frage, ob dem angemeldeten Namen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, außer Betracht zu bleiben. Dementsprechend unterliegt die Ver[X.]dung des Namens einer prominenten Persönlichkeit als Werktitel in der Regel nicht dem Verbietungsrecht des Inhabers einer Marke, welche diesen Namen u. a. auch für [X.] schützt (vgl. hierzu allg. [X.] in: Kur/v. [X.]/[X.], [X.] Markenrecht, [X.]ition, Stand 01.10.2019, § 14 Rn. 94 ff.).

Findet der Verbraucher daher den angemeldeten Namen bei den streitgegenständlichen Waren der Klassen 9 und 16 an der für die Bezeichnung der Herkunft dieser Waren üblichen [X.], also an den Stellen, an denen ganz überwiegend der Verlag oder der Produzent des jeweiligen Produkts genannt zu werden pflegt, hat er keine Veranlassung mehr, darin nur eine Inhaltsangabe zu erblicken; vielmehr drängt sich ihm dann wegen der üblichen Kennzeichnungsart gerade zwangsläufig der Gedanke auf, dass es sich bei dem dort befindlichen Namen nur um die [X.] oder den [X.]n handeln kann. Dies reicht aber aus, um das geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für diese Waren zu bejahen.

Nichts anderes gilt schließlich auch für die ebenfalls zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim möglichen Gegenstand der Veranstaltungen, auf welche sich diese Dienstleistungen beziehen, nur um eine mittelbare Angabe handelt, bei der im Allgemeinen die Voraussetzung eines unmittelbaren [X.] fehlt, der aber für die Annahme einer die Unterscheidungskraft verneinenden Beurteilung erforderlich ist (vgl. hierzu Eichelberger in: Kur/v. [X.]/[X.], a. a. [X.], Rn. 189). Für den Verbraucher liegt es daher nahe, einem bei der Erbringung dieser Dienstleistungen ver[X.]deten Namen in der Regel nur den Hinweis auf den Erbringer der jeweiligen Dienstleistung, den Veranstalter oder Promotor, nicht aber auf den Gegenstand der aufgrund dieser Dienstleistung später angebotenen Produkts, das Konzert selbst, zu entnehmen.

2.

Die angemeldete Wortfolge „[X.]“ ist damit auch keine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder ver[X.]det werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2013 - [X.]/12, [X.], 565 Rn. 28 - smartbook, m.w.[X.]).

Dass dies für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht der Fall ist, wurde bereits oben festgestellt.

Dabei setzt ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] allerdings nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden allgemeinen Verständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ver[X.]det werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 900 Rn. 12 - [X.]; [X.], Beschluss vom 17. August 2011 - [X.]/10, [X.], 276 Rn. 8 - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e. V.). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Ver[X.]dung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1999 - Rs. [X.] - 108/97 und 109/97, [X.], 723 Rn. 31 u. 37 - [X.]hiemsee; [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]-363/99, [X.], 674 Rn. 56 - Postkantoor; [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.]-494/08, [X.], 534 Rn. 53 - [X.]; [X.], Beschluss vom 9. November 2016 - [X.], [X.], 186 Rn. 43 - [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 343, 344 - Buchstabe „Z“). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2003 - [X.], [X.], 882, 883 - [X.]), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. [X.] [X.]/Eichelberger, [X.]. 01.10.2019, [X.] § 8 Rn. 169 m.w.[X.]).

Belege für eine beschreibende Ver[X.]dung des Begriffs „[X.]“ durch Dritte hat das [X.] für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht ermittelt. Insbesondere ist weder nachgewiesen noch erkennbar, das „[X.]“ sich zu einer Bezeichnung einer Musikrichtung entwickelt habe oder so bereits ver[X.]det werde.

Aus diesen Gründen war der zurückweisende Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 41, vom 8. Juni 2018 für die in der Beschwerde noch beanspruchten Dienstleistungen aufzuheben.

3.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.

Meta

27 W (pat) 526/17

27.12.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2019, Az. 27 W (pat) 526/17 (REWIS RS 2019, 21)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 21

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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