Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. I ZR 175/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 798

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaSender [X.] §§ 20, 76, 86a) [X.] Rundfunksendungen, die über einen inländischen Senderan die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tat-bestand des Senderechts (§ 20 [X.]), auf den die §§ 76 und 86 [X.] Be-zug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus [X.] die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und [X.] nur in sehr geringem Umfang empfangen werden [X.]) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes [X.] zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechts-ordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei [X.] der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaftzur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht we-gen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend ma-chen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im [X.] mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.[X.], Urt. v. 7. November 2002 - [X.]/00 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. November 2002 durch [X.] und [X.] [X.], Prof. [X.], Prof.[X.] und Pokrantfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine vondem Ministerpräsidenten des [X.] im Jahr 1965 erteilte [X.] die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus überden Sender [X.], der nur 300 m von der [X.] Grenze [X.], ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung [X.] aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der [X.] -unter Verwendung von Musiktonträgern in [X.] produziert und von dort [X.] und Kabelverbindungen, seit einiger [X.] auch über Satellit, zumSender [X.] übertragen. Die von der [X.] ausgestrahlten [X.] im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die [X.] überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem [X.], dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Ge-räte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.Die Hörfunksendungen sind in [X.] gestaltet und aus-schließlich für den [X.] Raum bestimmt. Die Werbezeiten des [X.] werden in [X.] an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Fürden Betrieb des Senders [X.] erhält die Beklagte, die keine eigenen Wer-beeinnahmen erzielt, von ihrer [X.] Muttergesellschaft eine Vergü-tung.Bei Aufnahme der Sendetätigkeit der [X.] ist der Senderstandort[X.] gewählt worden, weil damals in [X.] private werbefinanzierteHörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die [X.] der [X.] das über den Sender [X.] ausgestrahlteHörfunkprogramm in [X.] auch über UKW-Sender.Die Klägerin ist die [X.], die als einzige Verwertungsgesellschaft in[X.] Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76Abs. 2, § 86 [X.] wahrnimmt. Durch den "[X.] [X.] in Hörfunkprogrammen" vom 19. August/23. September 1986 ver-pflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für [X.] von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten [X.] jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfal-lenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember- 4 -1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft [X.], die in[X.] Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern anRundfunksendungen wahrnimmt, gegen die [X.] Muttergesellschaft der[X.] Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des [X.]s über den Sender [X.] geltend machte. Ein von der Verwertungs-gesellschaft [X.] in [X.] gegen die Muttergesellschaft der [X.] ange-strengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.Auf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem [X.] Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten beimDeutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag(Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inan-spruchnahme des Senderechts am Senderstandort [X.] eine jährliche [X.] von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen [X.] hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der [X.] wegen der [X.] über den Sender [X.] für die Jahre 1997 und 1998eine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich [X.] Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des Senders[X.] werde in die nach [X.] Recht bestehenden Leistungsschutz-rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenom-men würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach [X.].Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die [X.] die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort [X.] für- 5 -die Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender [X.] ausge-strahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen [X.]rKünstler sowie in [X.] erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrneh-mung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für [X.] bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender [X.] sei [X.] [X.]m Recht zu beurteilen.Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt.Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG [X.]GRUR Int. 2000, [X.] ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die [X.] [X.] gemäß dem [X.] an sich nach [X.] [X.] zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von [X.] [X.] aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die [X.]ignale durch die Muttergesellschaft der [X.] von [X.] her- 6 -- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender [X.]zugeleitet würden, da nach § 20 [X.] auf die Ausstrahlung der einzelnen [X.] an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des [X.] [X.] hier jedoch ausnahmsweise allein [X.]s [X.] anzuwenden,weil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des [X.] sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen [X.] Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendungder inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ur-sprünglich von dem Gebiet des [X.] aus - noch vor dessen Eingliede-rung in die [X.] - ausgestrahlt worden, weil die [X.] Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlteund durch Werbeeinnahmen aus [X.] finanzierte Programm sei aus-schließlich für Hörer in [X.] bestimmt. Nur technisch bedingt sei das [X.] auch in kleinen Teilen des [X.] [X.] empfangbar.Für das [X.] stelle die Beklagte lediglich [X.]teile zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Die Rundfunksendungen der [X.] unterliegen schon deshalb [X.] des [X.] [X.]sgesetzes, weil sie an die Öffentlich-keit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des [X.] stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit denausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Ge-staltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76Abs. 2, § 86 [X.] zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaftwahrgenommen [X.] 7 -a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die [X.], ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urhe-berrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem [X.] in-ternationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des [X.] zubeurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet [X.] in Anspruch genommen wird (vgl. [X.]Z 118, 394, 397 [X.]; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spiel-bankaffaire; [X.]/v. [X.], BGB, 2001, Art. 40 [X.]BGB [X.]. 370 ff.;MünchKomm.BGB/[X.], 3. Aufl., Nach Art. 38 [X.]BGB [X.]. [X.] [X.]. 7 ff.,jeweils m.w.[X.]). Das Recht des [X.] bestimmt, welche Handlungen [X.] unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Ur-hebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus [X.] der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keineeinheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondernjeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrechtgeltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurtei-lung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. [X.]Z136, 380, 386 - [X.]). Daran hat sich durch die Neufassung der fürunerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 [X.]BGB durchdas Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche [X.] und für Sachen vom 21. Mai 1999 ([X.] 1026) nichts geändert(vgl. [X.]/v. [X.] aaO Art. 40 [X.]BGB [X.]. 370; [X.]/[X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.]. 17; [X.], [X.]. 2001, 9, 20 [X.]. 115 m.w.[X.]). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 [X.] zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien [X.] Regelung des für Verletzungen von [X.] Kollisionsrechts entbehrlich.- 8 -b) Nach dem [X.] sind auf die Rundfunksendungen, diedurch den Sender [X.] ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut-schen [X.]sgesetzes anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet dieKlägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung [X.] der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des [X.] aufdrahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seitjeher fast ausnahmslos aus (vgl. [X.] [X.]. 1991, 920, 922 f.- [X.]; [X.], Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.]. 26; [X.]/[X.],[X.], 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. [X.]. 52 ff.; [X.]/[X.] ebd.Vor §§ 120 ff. [X.]. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zubestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den [X.] geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunk-unternehmen, weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von [X.] Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite [X.], bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen [X.], [X.] usw.) abgesehen werden [X.]) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloserRundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Län-der ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daßneben dem Recht des [X.] auch das Recht der [X.] anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß [X.] in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im [X.] bedeutsam sei (vgl. [X.] [X.]. 1991, 920, 922 f.- [X.]; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.]. 141; [X.],Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., [X.]. 929 ff., jeweils m.w.[X.]; [X.] -aber auch [X.]Z 136, 380 - [X.]). Nach anderer Ansicht wird einesolche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be-schränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der [X.] nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem [X.] worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf [X.] der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. [X.]/[X.]/[X.]aaO Vor § 120 ff. [X.]. 26 f.; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 20 ff.[X.]. 55; [X.] in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urhe-berrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitendenMedien, 2000, [X.], 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach [X.] drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hineinausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann,vertreten jedoch im Einklang mit dem [X.] durchweg die [X.], daß das Recht des [X.] daneben anwendbar bleibt.Nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danachzwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, [X.], daß nach dem Recht des [X.] als Schutzland dorteine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann [X.] aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlichwerden. Da hier nach dem [X.]sgesetz eine Rundfunksendung im In-land anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nichtauf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach [X.] [X.]) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vor-gelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über denSender [X.] keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege,und deshalb ausschließlich [X.]s [X.] anzuwenden sei. [X.] könne nicht darauf abgestellt [X.] -in welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr [X.] ganzheitliche Betrachtung des gesamten [X.]s anzustellen. Diesbedeute in einem Fall wie hier, in dem die [X.] in einer ununter-brochenen Übertragungskette von den Studios der [X.] Muttergesell-schaft in [X.] zum Sender [X.] geleitet würden, daß allein auf das [X.] Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabeder [X.] als der ausschlaggebende [X.] anzusehen, dasich bereits in ihm die Entscheidung des [X.] über Inhalt [X.] der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang als[X.] gewährleiste auch, daß nur eine einzige [X.]sordnungeingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satel-litensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabel-richtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koor-dinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften be-treffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 =GRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a [X.], der in Umsetzung der Richtlinie in das[X.]sgesetz eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlichausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichenEmpfang bestimmten [X.] Signale unter der Kontrolle und Ver-antwortung des [X.] in eine ununterbrochene Übertragungs-kette, die zum Satelliten und zurück zur [X.] führe, eingegeben würden.Diesem Beurteilungsansatz der [X.] kann nicht zugestimmt wer-den. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des [X.]sals auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts [X.] gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maß-geblichen [X.] liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in er-ster Linie Sache des jeweiligen [X.] ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einerurheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, [X.] -chen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die [X.] des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von [X.] - nach dem [X.] [X.]sgesetz maßgeblichauch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seinesWerkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirt-schaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. [X.], Urt. v.17.2.2000 - I ZR 194/97, [X.], 699, 700 - Kabelweitersendung). [X.] Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die[X.] in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben wer-den, wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von [X.] in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang ge-nommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen [X.] schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbarenRechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallum-ständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung ein-geleitet wurde, oder von der Vornahme von [X.]. Zudemwäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgangder Eingabe der [X.] in eine ununterbrochene Übertragungskettein [X.] verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.Die Sonderregelungen der [X.] und des § 20a[X.], der in Umsetzung der Richtlinie in das [X.]sgesetz eingefügtworden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der [X.]. Die Satelliten-und Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur [X.] bei direkten [X.] vereinheitlicht (vgl. [X.] f. der [X.]; vgl. weiter [X.]/[X.] aaO Vor §§ 20 ff. [X.]. 60 m.w.[X.]). Diese Regelungen haben zudemzur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung,die durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der [X.] erreicht- 12 -wird, auch das Schutzniveau in den [X.], in denen die Richtlinie [X.], harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabel-richtlinie; Dreier in [X.] [Hrsg.], Europäisches [X.], 2001, [X.] f.)und bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung [X.] mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer [X.] [X.] erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die [X.] der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbe-dingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. [X.], die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des ge-samten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden [X.]s un-vermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen [X.] aus Art. 11bis [X.], bei Rundfunksendungen an eine Öffentlich-keit [X.]sschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch [X.]/[X.] aaO § 20a [X.]. 5).2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender [X.]erfüllt den Tatbestand des Senderechts (§ 20 [X.]), auf den § 76 [X.] inhalt-lich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weildie drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtetist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Aus-strahlungen des Senders [X.] im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. DerGeltungsbereich des Senderechts aus § 20 [X.] (und der darauf bezogenenRechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlichdurch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland be-schränkt (vgl. dazu [X.]Z 126, 252, 255 - Folgerecht bei [X.].BGB/[X.] aaO Nach Art. 38 [X.]BGB [X.]. [X.] [X.]. 13 f.;[X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.]. 120), der [X.] gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des [X.] nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z- 13 -126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; [X.]/[X.] aaOVor §§ 120 ff. [X.]. 123; MünchKomm.BGB/[X.] aaO Nach Art. 38 [X.]BGB[X.]. [X.] [X.]. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 [X.] genügt es,daß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlich-keit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im [X.] befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 [X.] hat [X.] den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zugeben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfin-det. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders [X.] das gesendeteProgramm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt [X.] nicht an (vgl. dazu auch [X.], Die Rechte der [X.], 1973, [X.] ff.). Eine Sendung [X.] Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenndort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimm-ten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerstgeringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbe-stands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die [X.] nicht angesprochen werden (vgl. [X.]Z 123, 149, 151 - [X.],m.w.[X.]).3. Die Beklagte verwirklicht durch die [X.] des Sen-ders [X.] den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 [X.].Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und [X.]punkt [X.] bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer[X.] Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhabe-rin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die techni-schen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheber-rechtlich für die Rundfunksendungen selbst [X.] -4. Für die [X.] nach der Umsetzung der [X.]durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]sgesetzes vom 8. [X.] ([X.] 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. [X.]ÄndG)gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender [X.], die [X.] des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die [X.]ignale an den Sender [X.] über einen Satelliten zugeleitet [X.] sollten. Der von der [X.] - erstmals in der mündlichen Revisionsver-handlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des [X.] seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabel-richtlinie allein nach [X.]m Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmtwerden. Die [X.] erfaßt als [X.] nuröffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. [X.], die [X.] nachgeschaltet sind, wie [X.] und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auchdann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sieauf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.Dafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabel-richtlinie die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" definiert als "die Handlung,mit der unter der Kontrolle des [X.] und auf dessen Verant-wortung die [X.] Signale, die für den öffentlichen Empfang be-stimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum [X.] zurück zur [X.] führt, eingegeben werden". Durch diese Definition wird [X.] von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung an-schließen, abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des [X.] [X.], aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne [X.] erfaßte Vorgang mit der "Rückkehr der Signale zur [X.]" endet). Vondieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Defini-tion des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der [X.]- 15 -aus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung [X.] im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen überDirektsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendun-gen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einenDirektsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13der Richtlinie; vgl. weiter Dreier in [X.] [Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Be-schränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satelliten-übertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffent-lichkeit, die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als [X.] Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, er-gibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechtsin der [X.]. Dieses Recht greift auch dann ein, wenneine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und [X.] durch [X.] wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 [X.]).Der nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de [X.] in ihremUrteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen desSenders [X.] im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen [X.] der [X.], kann danach - entgegen der [X.] der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revi-sionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfah-rens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de [X.] nichtrechtskräftig ist, kein Anlaß.[X.][X.] Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, [X.] Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen [X.] 16 -Diese macht nur Ansprüche nach dem [X.]sgesetz geltend, nicht auchsolche aus ausländischem Recht.[X.] Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachtensein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die [X.] in [X.] berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollenBerechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der [X.] die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diesegeldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn [X.], die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrge-nommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auchmit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern mög-licherweise deshalb durch die [X.] Rechtsordnung zugestanden wer-den, weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit in[X.] abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zudem [X.] besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es untersolchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazu[X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.]. 135; [X.], [X.] 1994,387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchs-mindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wennauch in [X.] bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. [X.] der [X.], ihre Rundfunksendungen könnten infolge von [X.]sansprüchen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller in [X.] und in [X.] doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die vonihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach[X.] Recht den durch Art. 49 [X.] gewährleisteten freien Dienstleistungs-verkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch in[X.] solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich [X.] -Bei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu [X.] sein, daß das [X.] der Langwellensendungen der [X.]wegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf [X.] und [X.] beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des [X.] der [X.]; vgl. dazu weiter Dreier in [X.][Hrsg.] aaO S. 442 [X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Ullmann[X.][X.]BornkammPokrant

Meta

I ZR 175/00

07.11.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. I ZR 175/00 (REWIS RS 2002, 798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 798

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