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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILI ZR 175/00Verkündet am:7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: jaSender [X.]§§ 20, 76, 86a) [X.]Rundfunksendungen, die über einen inländischen Senderan die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tat-bestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 [X.]Be-zug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus [X.]die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und [X.]nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes [X.]zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechts-ordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei [X.]der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaftzur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht we-gen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend ma-chen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im [X.]mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 - [X.]-Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]vom 7. November 2002 durch [X.]und [X.]v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.[X.]und Pokrantfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats [X.]Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine vondem Ministerpräsidenten des [X.]im Jahr 1965 erteilte [X.]die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus überden Sender Felsberg, der nur 300 m von der [X.]Grenze entferntsteht, ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung [X.]aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der [X.]-unter Verwendung von Musiktonträgern in [X.]produziert und von dort [X.]und Kabelverbindungen, seit einiger [X.]auch über Satellit, zumSender [X.]übertragen. Die von der [X.]ausgestrahlten [X.]im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die [X.]überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland, dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Ge-räte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.Die Hörfunksendungen sind in [X.]gestaltet und aus-schließlich für den [X.]Raum bestimmt. Die Werbezeiten des [X.]werden in [X.]an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Fürden Betrieb des Senders [X.]erhält die Beklagte, die keine eigenen Wer-beeinnahmen erzielt, von ihrer [X.]Muttergesellschaft eine Vergü-tung.Bei Aufnahme der Sendetätigkeit der [X.]ist der Senderstandort[X.]gewählt worden, weil damals in [X.]private werbefinanzierteHörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die [X.]der [X.]das über den Sender [X.]ausgestrahlteHörfunkprogramm in [X.]auch über UKW-Sender.Die Klägerin ist die GVL, die als einzige Verwertungsgesellschaft in[X.]Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Durch den "[X.][X.]in Hörfunkprogrammen" vom 19. August/23. September 1986 ver-pflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für [X.]von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten [X.]jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfal-lenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember- 4 -1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft SPRE, die in[X.]Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern anRundfunksendungen wahrnimmt, gegen die [X.]Muttergesellschaft der[X.]Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des Hörfunkpro-gramms über den Sender [X.]geltend machte. Ein von der Verwertungs-gesellschaft [X.]in [X.]gegen die Muttergesellschaft der [X.]ange-strengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.Auf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem [X.]Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beimDeutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag(Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inan-spruchnahme des Senderechts am Senderstandort [X.]eine jährliche [X.]von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen [X.]hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der [X.]wegen der [X.]über den Sender [X.]für die Jahre 1997 und 1998eine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich [X.]Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des Senders[X.]werde in die nach [X.]Recht bestehenden Leistungsschutz-rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenom-men würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach ange-messen.Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die [X.]die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort [X.]für- 5 -die Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender [X.]ausge-strahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischerKünstler sowie in [X.]erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrneh-mung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für [X.]bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender [X.]sei [X.][X.]Recht zu beurteilen.Das [X.]hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt.Auf die Berufung der [X.]hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG SaarbrückenGRUR Int. 2000, [X.]ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.]Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die [X.][X.]gemäß dem [X.]an sich nach [X.][X.]zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von [X.][X.]aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die [X.]durch die Muttergesellschaft der [X.]von [X.]her- 6 -- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender [X.]würden, da nach § 20 UrhG auf die Ausstrahlung der einzelnen [X.]an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des [X.][X.]hier jedoch ausnahmsweise allein [X.][X.]anzuwenden,weil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des [X.]sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen [X.]Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendungder inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ur-sprünglich von dem Gebiet des [X.]aus - noch vor dessen Eingliede-rung in die [X.]- ausgestrahlt worden, weil die [X.]Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlteund durch Werbeeinnahmen aus [X.]finanzierte Programm sei aus-schließlich für Hörer in [X.]bestimmt. Nur technisch bedingt sei das [X.]auch in kleinen Teilen des [X.][X.]empfangbar.Für das [X.]stelle die Beklagte lediglich [X.]zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.I[X.]Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Die Rundfunksendungen der [X.]unterliegen schon deshalb [X.]des [X.]Urheberrechtsgesetzes, weil sie an die Öffentlich-keit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des [X.]stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit denausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Ge-staltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76Abs. 2, § 86 UrhG zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaftwahrgenommen [X.]7 -a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Fra-ge, ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urhe-berrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem [X.]in-ternationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des [X.]zubeurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet [X.]in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f.- ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spiel-bankaffaire; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.;MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. [X.]Rdn. 7 ff.,jeweils m.w.N.). Das Recht des [X.]bestimmt, welche Handlungen [X.]unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Ur-hebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus [X.]der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keineeinheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondernjeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrechtgeltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurtei-lung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der fürunerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durchdas Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche [X.]und für Sachen vom 21. Mai 1999 ([X.]1026) nichts geändert(vgl. Staudinger/v. [X.]aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRURInt. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 [X.]zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien [X.]Regelung des für Verletzungen von [X.]Kollisionsrechts entbehrlich.- 8 -b) Nach dem [X.]sind auf die Rundfunksendungen, diedurch den Sender [X.]ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut-schen [X.]anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet dieKlägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung [X.]der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des [X.]aufdrahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seitjeher fast ausnahmslos aus (vgl. [X.]OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.- TELE-UNO II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 547; Möhring/Nicolini/[X.]aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 26; Schricker/v. Ungern-Sternberg,Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. Rdn. 52 ff.; Schricker/[X.]ebd.Vor §§ 120 ff. Rdn. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zubestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den [X.]geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunk-unternehmen, weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von [X.]Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite derAusstrahlungen, bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen Sen-dung, [X.]usw.) abgesehen werden kann.(2) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloserRundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Län-der ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daßneben dem Recht des [X.]auch das Recht der [X.]anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß [X.]in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im [X.]bedeutsam sei (vgl. [X.]OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.- TELE-UNO II; Schricker/[X.]aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 141; Schack,Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 929 ff., jeweils m.w.N.; [X.]-aber auch BGHZ 136, 380 - Spielbankaffaire). Nach anderer Ansicht wird einesolche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be-schränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der [X.]nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem [X.]worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf [X.]der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. Möhring/Nicolini/[X.]Vor § 120 ff. Rdn. 26 f.; Schricker/[X.]aaO Vor §§ 20 ff.Rdn. 55; [X.]in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urhe-berrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitendenMedien, 2000, S. 109, 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach [X.]drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hineinausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann,vertreten jedoch im Einklang mit dem [X.]durchweg die An-sicht, daß das Recht des [X.]daneben anwendbar bleibt.Nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danachzwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, derUmstand, daß nach dem Recht des [X.]als Schutzland dorteine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann [X.]aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlichwerden. Da hier nach dem Urheberrechtsgesetz eine Rundfunksendung im In-land anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nichtauf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach [X.]Rechtzuzustimmen ist.c) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vor-gelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über denSender [X.]keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege,und deshalb ausschließlich [X.][X.]anzuwenden sei. [X.]könne nicht darauf abgestellt [X.]-in welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr [X.]ganzheitliche Betrachtung des gesamten Sendevorgangs anzustellen. Diesbedeute in einem Fall wie hier, in dem die [X.]in einer ununter-brochenen Übertragungskette von den Studios der [X.]Muttergesell-schaft in [X.]zum Sender [X.]geleitet würden, daß allein auf das [X.]Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabeder [X.]als der ausschlaggebende [X.]anzusehen, dasich bereits in ihm die Entscheidung des [X.]über Inhalt [X.]der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang als[X.]gewährleiste auch, daß nur eine einzige Urheberrechtsordnungeingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satel-litensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabel-richtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koor-dinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften be-treffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 =GRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in [X.]eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlichausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichenEmpfang bestimmten [X.]Signale unter der Kontrolle und Ver-antwortung des [X.]in eine ununterbrochene Übertragungs-kette, die zum Satelliten und zurück zur [X.]führe, eingegeben würden.Diesem Beurteilungsansatz der [X.]kann nicht zugestimmt wer-den. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des [X.]auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts [X.]gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maß-geblichen [X.]liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in er-ster Linie Sache des jeweiligen [X.]ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einerurheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, [X.]-chen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die [X.]des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von [X.]- nach dem [X.]Urheberrechtsgesetz maßgeblichauch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seinesWerkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirt-schaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v.17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 - Kabelweitersendung). [X.]Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die[X.]in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben wer-den, wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von [X.]in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang ge-nommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen [X.]schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbarenRechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallum-ständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung ein-geleitet wurde, oder von der Vornahme von Zwischenspeicherungen. Zudemwäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgangder Eingabe der [X.]in eine ununterbrochene Übertragungskettein [X.]verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.Die Sonderregelungen der [X.]und des § 20aUrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügtworden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der Beklagten. Die Satelliten-und Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur [X.]bei direkten [X.]vereinheitlicht (vgl. [X.]f. der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. weiter Schricker/[X.]aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 60 m.w.N.). Diese Regelungen haben zudemzur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung,die durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der [X.]erreicht- 12 -wird, auch das Schutzniveau in den Staaten, in denen die Richtlinie Geltunghat, harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabel-richtlinie; Dreier in [X.][Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, [X.]f.)und bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung [X.]mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer [X.][X.]erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die [X.]der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbe-dingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. DieHinnahme von Schutzlücken, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des ge-samten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden Sendevorgangs un-vermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen [X.]aus Art. 11bis RBÜ, bei Rundfunksendungen an eine Öffentlich-keit Urheberrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch Schricker/[X.]aaO § 20a Rdn. 5).2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender [X.]den Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den § 76 UrhG inhalt-lich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weildie drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtetist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Aus-strahlungen des Senders [X.]im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. DerGeltungsbereich des Senderechts aus § 20 UrhG (und der darauf bezogenenRechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlichdurch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland be-schränkt (vgl. dazu BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug;MünchKomm.BGB/[X.]aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. [X.]Rdn. 13 f.;Schricker/[X.]aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 120), der [X.]gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des [X.]nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. [X.]-126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; Schricker/[X.]aaOVor §§ 120 ff. Rdn. 123; MünchKomm.BGB/[X.]aaO Nach Art. 38 EGBGBAnh. [X.]Rdn. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 UrhG genügt es,daß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlich-keit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im [X.]befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 UrhG hat [X.]den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zugeben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfin-det. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders [X.]das gesendeteProgramm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt [X.]nicht an (vgl. dazu auch v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheberan Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, [X.]ff.). Eine Sendung [X.]Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenndort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimm-ten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerstgeringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbe-stands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die [X.]nicht angesprochen werden (vgl. BGHZ 123, 149, 151 - Verteileranlagen,m.w.N.).3. Die Beklagte verwirklicht durch die [X.]des Sen-ders [X.]den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG.Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt [X.]bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer[X.]Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhabe-rin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die techni-schen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheber-rechtlich für die Rundfunksendungen selbst [X.]-4. Für die [X.]nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtliniedurch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]vom 8. [X.]([X.]902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG)gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die [X.]des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die [X.]an den Sender [X.]über einen Satelliten zugeleitet [X.]sollten. Der von der [X.]- erstmals in der mündlichen Revisionsver-handlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des [X.]seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabel-richtlinie allein nach [X.]Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmtwerden. Die [X.]erfaßt als [X.]nuröffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. Nutzungshandlungen, die [X.]nachgeschaltet sind, wie [X.]und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auchdann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sieauf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.Dafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabel-richtlinie die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" definiert als "die Handlung,mit der unter der Kontrolle des [X.]und auf dessen Verant-wortung die [X.]Signale, die für den öffentlichen Empfang be-stimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum [X.]zurück zur [X.]führt, eingegeben werden". Durch diese Definition wird [X.]von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung an-schließen, abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des [X.]derRichtlinie, aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne [X.]erfaßte Vorgang mit der "Rückkehr der Signale zur Erde" endet). Vondieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Defini-tion des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie- 15 -aus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung [X.]im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen überDirektsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendun-gen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einenDirektsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13der Richtlinie; vgl. weiter Dreier in [X.][Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Be-schränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satelliten-übertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffent-lichkeit, die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als [X.]Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, er-gibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechtsin der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Dieses Recht greift auch dann ein, wenneine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und [X.]durch [X.]wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 derRichtlinie).Der nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de [X.]in ihremUrteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen desSenders [X.]im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen [X.]der Satelliten- und Kabelrichtlinie, kann danach - entgegen der [X.]der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revi-sionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfah-rens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de [X.]nichtrechtskräftig ist, kein Anlaß.II[X.]Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, [X.]Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen [X.]16 -Diese macht nur Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, nicht auchsolche aus ausländischem Recht.[X.]Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachtensein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die [X.]in [X.]berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollenBerechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der [X.]die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diesegeldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn Rundfunksendun-gen, die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrge-nommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auchmit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern mög-licherweise deshalb durch die [X.]Rechtsordnung zugestanden wer-den, weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit in[X.]abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zudem [X.]besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es untersolchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazuSchricker/[X.]aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 135; Hohloch, [X.]1994,387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchs-mindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wennauch in [X.]bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. [X.]der Beklagten, ihre Rundfunksendungen könnten infolge von [X.]Künstler und Tonträgerhersteller in [X.]und in [X.]doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die vonihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach[X.]Recht den durch Art. 49 [X.]gewährleisteten freien Dienstleistungs-verkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch in[X.]solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich [X.]-Bei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu [X.]sein, daß das [X.]der Langwellensendungen der Beklagtenwegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf [X.]und [X.]beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des [X.]der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. dazu weiter Dreier in Walter[Hrsg.] aaO S. 442 [X.]Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammPokrant
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07.11.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. I ZR 175/00 (REWIS RS 2002, 798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 798
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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I ZR 49/02 (Bundesgerichtshof)
I ZR 194/97 (Bundesgerichtshof)
I ZR 75/10 (Bundesgerichtshof)
Markenrechtsverletzung: Streitgegenstandsidentität bei Ansprüchen wegen Bekanntheitsschutz und Verwechslungsschutz; Inlandsbezug der Verletzungshandlung - OSCAR
I ZR 75/10 (Bundesgerichtshof)
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