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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:160616BVZR49.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 49/15
vom
16. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, [X.] und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat -
soweit hier von Interesse
-
die Berufung des [X.] gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklag-
die Beklagte zu
3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu
1 und 2 eingetrage-nen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulas-sungsbeschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß §
39 Abs.
1 Beklagten zu
3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
2. Der Antrag ist nach §
33 Abs.
1 Alt. 1 [X.] zulässig. Bei der [X.] des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten zu
3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung 1
2
-
3
-
zur Löschung der Auflassungsvormerkung
von einem Viertel des vom Kläger zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14.
Februar 1973
-
V [X.], NJW 1973, 654, 655 unter III.; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., § 3 Rn.
16 unter
auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des [X.] in Ansatz gebracht haben. Dies
[X.] Brückner Weinland
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
25 [X.]/05 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2015 -
21 [X.] -
Meta
16.06.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. V ZR 49/15 (REWIS RS 2016, 9786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9786
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V ZR 49/15 (Bundesgerichtshof)
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