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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des [X.] gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 [X.] zulässig. Bei der Bemessung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - [X.], NJW 1973, 654, 655 unter III.; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des [X.] in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten [X.] von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele [X.]
Meta
16.06.2016
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 19. Januar 2015, Az: 21 U 2286/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2016, Az. V ZR 49/15 (REWIS RS 2016, 9827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9827
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Bundesgerichtshof, V ZR 49/15, 16.06.2016.
OLG München, 21 U 2286/14, 19.01.2015.
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